Mit der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie kommt eine eigene Erlaubnis für die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen. Was sich ändert, welche Übergangsfristen gelten und was §34i-Vermittler wissen müssen.
Stand: Oktober 2026. Zum 20. November 2026 tritt in Deutschland die Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 in Kraft. Eine der wichtigsten Neuerungen für Vermittler ist der neue § 34k GewO: eine eigenständige Erlaubnis- und Registrierungspflicht für die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen. Was heißt das für dich als (künftigen) Immobiliardarlehensvermittler?
Worum geht es?
Bisher fiel die gewerbsmäßige Vermittlung von Darlehen, die keine Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind – also etwa Ratenkredite, Autofinanzierungen oder unbesicherte Modernisierungskredite – unter die allgemeine Erlaubnis für Darlehensvermittler nach § 34c GewO. Eine Sachkundeprüfung war dafür nicht vorgeschrieben. Mit § 34k GewO wird diese Tätigkeit eigenständig reguliert:
- Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen an Verbraucher,
- Pflicht zum Sachkundenachweis,
- Eintragung in das Vermittlerregister,
- Pflicht, die eigenen Kenntnisse auf aktuellem Stand zu halten (Einzelheiten regelt die neue Darlehensvermittlungsverordnung, DarlVermV).
Die Details stehen im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie und in der DarlVermV, die nach Angaben der IHKs im Sommer 2026 veröffentlicht wurde.
Erlaubnisvoraussetzungen
Nach den bisher veröffentlichten IHK-Informationen sind für die Erlaubnis nach § 34k GewO insbesondere nachzuweisen:
- Zuverlässigkeit,
- geordnete Vermögensverhältnisse,
- Sachkunde – in der Regel durch eine IHK-Sachkundeprüfung oder eine anerkannte gleichwertige Qualifikation.
Prüfe die aktuellen Anforderungen bei deiner IHK – insbesondere, ob und in welcher Form zusätzliche Nachweise verlangt werden.
Was bedeutet das für §34i-Vermittler?
Die §34i-Erlaubnis bleibt notwendig
Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen brauchst du weiterhin die Erlaubnis nach § 34i GewO. Die neue Erlaubnis nach § 34k GewO ersetzt sie nicht.
Deine Sachkunde zählt auch für § 34k
Wer die Sachkundeprüfung nach § 34i GewO bestanden hat bzw. eine § 34i-Erlaubnis besitzt, kann dies nach den IHK-Informationen als Sachkundenachweis für § 34k GewO nutzen. Eine zusätzliche Prüfung ist dann nicht erforderlich.
Aber: eigene Erlaubnis beantragen
Wenn du neben Baufinanzierungen auch Ratenkredite oder andere Allgemein-Verbraucherdarlehen vermitteln möchtest, brauchst du ab dem 20.11.2026 eine Erlaubnis nach § 34k GewO. Die bestandene §34i-Prüfung erleichtert den Antrag, ersetzt ihn aber nicht.
| Tätigkeit | Erforderliche Erlaubnis |
|---|---|
| Vermittlung eines grundpfandrechtlich gesicherten Baudarlehens an Verbraucher | § 34i GewO |
| Vermittlung eines unbesicherten Ratenkredits an Verbraucher | § 34k GewO (ab 20.11.2026; vorher § 34c GewO) |
| Beides | beide Erlaubnisse |
Übergangsregeln für bisherige §34c-Darlehensvermittler
Für Vermittler, die bisher mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO Darlehen vermitteln, gelten nach Angaben der IHKs Übergangsregeln:
- Bis 19.11.2026 konnten Erlaubnisse nach § 34c GewO noch nach altem Recht erteilt werden.
- Bis 31.05.2027 kann die Erlaubnis nach § 34k GewO im Rahmen der Übergangsregel beantragt werden. Wer seit mindestens 1. Januar 2021 ununterbrochen als Darlehensvermittler tätig ist, kann von der Sachkundeprüfung befreit werden („Alte-Hasen-Regelung“).
- Die bisherige Erlaubnis nach § 34c GewO für die Darlehensvermittlung erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag nach § 34k GewO, spätestens mit Ablauf des 19.11.2027.
Die Gebühren für den Antrag legen die zuständigen Stellen fest; einzelne IHKs nennen unterschiedliche Beträge für das Übergangs- und das reguläre Verfahren.
Ausnahmen
Nicht jeder, der Kredite „mit anbietet“, braucht die neue Erlaubnis. Ausgenommen sind nach IHK-Angaben unter anderem Kreditinstitute und bestimmte andere beaufsichtigte Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die Kredite lediglich zur Finanzierung ihrer eigenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln. Die genauen Abgrenzungen solltest du im Einzelfall mit der IHK klären.
Was bedeutet das für die Prüfungsvorbereitung?
- Die Inhalte der §34i-Prüfung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehen bleiben im Kern gleich.
- Durch die Umsetzung der Richtlinie werden die BGB-Vorschriften zum Verbraucherkredit teilweise neu strukturiert; einzelne Paragrafennummern können sich verschieben. Lerne die Inhalte (z. B. Widerrufsrecht, vorvertragliche Information, Kreditwürdigkeitsprüfung) und prüfe Paragrafen anhand aktueller Gesetzestexte.
- Die Abgrenzung zwischen Immobiliar- und Allgemein-Verbraucherdarlehen wird in der Praxis noch wichtiger.
Praxisbeispiele
Baufinanzierer mit gelegentlichen Ratenkrediten
Ein Immobiliardarlehensvermittler vermittelt seinen Kunden gelegentlich auch einen Ratenkredit für Möbel oder ein Auto. Ab dem 20.11.2026 braucht er dafür eine Erlaubnis nach § 34k GewO. Seine §34i-Sachkunde kann er als Nachweis nutzen.
Modernisierung mit oder ohne Grundschuld
Ein Kunde möchte 50.000 € für eine Modernisierung finanzieren. Wird das Darlehen durch eine Grundschuld gesichert, handelt es sich um ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen – dafür reicht die Erlaubnis nach § 34i GewO. Wird stattdessen ein unbesicherter Modernisierungskredit vermittelt, ist es ein Allgemein-Verbraucherdarlehen – dafür ist die Erlaubnis nach § 34k GewO nötig.
Umschuldung von Ratenkrediten in die Baufinanzierung
Werden bestehende Ratenkredite im Rahmen einer grundpfandrechtlich gesicherten Anschlussfinanzierung abgelöst, ist das neue Darlehen ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Die Abgrenzung im Einzelfall kann aber schwierig sein – im Zweifel IHK oder Rechtsberatung einbeziehen.
Checkliste für §34i-Vermittler
- Prüfen, ob du Allgemein-Verbraucherdarlehen vermittelst oder vermitteln möchtest.
- Falls ja: Erlaubnis nach § 34k GewO rechtzeitig beantragen und die Anerkennung deiner Sachkunde klären.
- Registereintragung für die neue Erlaubnis veranlassen.
- Informations- und Dokumentationsprozesse an die neuen Regeln anpassen.
- Gesetzestexte und Paragrafen in deinen Unterlagen aktualisieren.
Quellen und weitere Informationen
Die Angaben in diesem Artikel beruhen auf den Informationsseiten mehrerer IHKs zum neuen § 34k GewO (Stand Oktober 2026). Da es sich um neues Recht handelt, können sich Auslegungsfragen und Verwaltungspraxis noch entwickeln. Verbindlich sind der Gesetzestext und die Auskünfte deiner zuständigen IHK.
Häufige Fragen
Brauche ich als §34i-Vermittler ab 20.11.2026 eine zusätzliche Erlaubnis?
Nur, wenn du auch Allgemein-Verbraucherdarlehen wie Ratenkredite vermittelst. Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen genügt weiterhin die Erlaubnis nach § 34i GewO.
Muss ich für § 34k eine weitere Sachkundeprüfung ablegen?
Nach den IHK-Informationen wird die bestandene §34i-Prüfung bzw. eine §34i-Erlaubnis als Sachkundenachweis anerkannt. Den Antrag auf Erlaubnis nach § 34k GewO musst du trotzdem stellen.
Was ist die Alte-Hasen-Regelung bei § 34k?
Wer seit mindestens 1. Januar 2021 ununterbrochen als Darlehensvermittler tätig ist und den Antrag bis 31.05.2027 stellt, kann von der Sachkundeprüfung befreit werden. Prüfe die Voraussetzungen bei deiner IHK.
Hinweis: 34iprüfung.de ist eine unabhängige Lernplattform und keine Website einer Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der DIHK. Die Inhalte dienen der Prüfungsvorbereitung und stellen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Verbindlich sind die Gesetze sowie die Auskünfte deiner zuständigen IHK.
Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Informationen zur Prüfung erhältst du bei deiner zuständigen IHK.