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§34i Lexikon: Fachbegriffe einfach erklärt

Von Annuität bis Zweckerklärung – alle wichtigen Begriffe der Immobilienfinanzierung.

A
Abteilung I

Teil des Grundbuchs, in dem Eigentümer, das Gemeinschaftsverhältnis mehrerer Eigentümer und die Grundlage der Eintragung (z. B. Auflassung, Erbfolge) stehen.

Siehe auch: Abteilung II, Abteilung III

Grundbuch
Abteilung II

Teil des Grundbuchs für Lasten und Beschränkungen außer Grundpfandrechten, z. B. Dienstbarkeiten, Nießbrauch, Reallasten, Vorkaufsrechte, Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.

Siehe auch: Dienstbarkeit, Vormerkung

Grundbuch
Abteilung III

Teil des Grundbuchs für Grundpfandrechte: Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, jeweils mit Betrag, Zinsen und Gläubiger.

Siehe auch: Grundschuld, Hypothek

Grundbuch
Aktives Zuhören

Zugewandtes Zuhören mit Nachfragen, Paraphrasieren und Zusammenfassen. Der Kunde fühlt sich verstanden, Missverständnisse werden früh erkannt.

Siehe auch: Fragetechnik, Ich-Botschaft

Kundenberatung
Akzessorietät

Abhängigkeit eines Sicherungsrechts vom Bestand der gesicherten Forderung in Entstehung, Umfang, Übertragung und Erlöschen. Akzessorisch sind z. B. Hypothek, Bürgschaft und Pfandrecht, nicht dagegen die Grundschuld.

Siehe auch: Hypothek, Bürgschaft

Kreditsicherung
Anfängliche Tilgung

Prozentsatz des Darlehensbetrags, der im ersten Jahr rechnerisch getilgt wird. Er bestimmt zusammen mit dem Sollzins die Annuität; durch die Tilgungsverrechnung steigt der Tilgungsanteil danach an.

Siehe auch: Annuität, Laufzeit

Rechnen
Anfechtung

Einseitige Erklärung, mit der eine fehlerhafte Willenserklärung rückwirkend vernichtet wird (§ 142 BGB). Gründe sind Irrtum (§ 119), falsche Übermittlung (§ 120) sowie arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB); ein bloßer Motivirrtum genügt nicht.

Siehe auch: Willenserklärung, Nichtigkeit

Recht
Angebot und Annahme

Zwei übereinstimmende Willenserklärungen, durch die ein Vertrag zustande kommt (§§ 145 ff. BGB). Eine verspätete oder inhaltlich abweichende Annahme gilt als neues Angebot (§ 150 BGB).

Siehe auch: Willenserklärung, Invitatio ad offerendum

Recht
Anlassrechtsprechung

BGH-Rechtsprechung, nach der eine formularmäßige weite Zweckerklärung für einen Drittsicherungsgeber regelmäßig überraschend ist (§ 305c BGB). Die Grundschuld sichert dann nur die Forderung, die Anlass ihrer Bestellung war.

Siehe auch: Sicherungszweckerklärung, Drittsicherungsgeber

Kreditsicherung
Annuität

Konstante Zahlung aus Zins und Tilgung. Die anfängliche Jahresannuität berechnet sich als Darlehen × (Sollzins + anfängliche Tilgung); die Monatsrate ist ein Zwölftel davon.

Siehe auch: Annuitätendarlehen, Tilgungsanteil

Kreditprodukte
Annuitätendarlehen

Darlehen mit gleichbleibender Rate (Annuität) während der Sollzinsbindung. Der Zinsanteil sinkt, der Tilgungsanteil steigt; am Ende der Zinsbindung bleibt meist eine Restschuld.

Siehe auch: Annuität, Restschuld, Volltilgerdarlehen

Kreditprodukte
Anschlussfinanzierung

Finanzierung der Restschuld nach Ablauf der Sollzinsbindung. Möglich sind Prolongation beim bisherigen Darlehensgeber, Umschuldung zu einem neuen Darlehensgeber oder ein vorab abgeschlossenes Forward-Darlehen.

Siehe auch: Prolongation, Umschuldung, Forward-Darlehen

Finanzierung
Auflassung

Einigung von Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang an einem Grundstück, erklärt bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar (§ 925 BGB). Zusammen mit der Eintragung bewirkt sie den Eigentumswechsel.

Siehe auch: Auflassungsvormerkung, Eigentumsumschreibung

Immobilienerwerb
Auflassungsvormerkung

Im Grundbuch eingetragene Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung (§ 883 BGB). Spätere beeinträchtigende Verfügungen sind ihm gegenüber unwirksam; sie ist insolvenzfest.

Siehe auch: Auflassung, Fälligkeitsmitteilung

Immobilienerwerb
Auszahlungskurs

Prozentsatz des Nennbetrags, der tatsächlich ausgezahlt wird. Bei 97 % Auszahlungskurs beträgt das Disagio 3 %; Zinsen und Tilgung beziehen sich weiter auf den Nennbetrag.

Siehe auch: Disagio, Nennbetrag

Rechnen
B
Bausparvertrag

Vertrag mit einer Bausparkasse, durch den der Bausparer nach der Sparphase und der Zuteilung einen Anspruch auf ein festverzinsliches Bauspardarlehen erhält. Bausparsumme = Sparguthaben + Bauspardarlehen.

Siehe auch: Bauspardarlehen, Bewertungszahl, Zuteilung

Kreditprodukte
Bedarfsanalyse

Systematische Erhebung der persönlichen, beruflichen und finanziellen Situation sowie der Ziele und Präferenzen des Kunden. Sie ist Voraussetzung jeder geeigneten Empfehlung und bei Beratungsleistungen gesetzlich vorgeschrieben.

Siehe auch: Haushaltsrechnung, Beratungsdokumentation

Kundenberatung
Bedenkzeit

Frist von mindestens sieben Tagen vor Vertragsschluss, die der Darlehensgeber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen einräumen muss, wenn kein Widerrufsrecht besteht (§ 495 Abs. 3 BGB). Während der Bedenkzeit ist er an sein Angebot gebunden.

Siehe auch: Widerrufsrecht

Verbraucherdarlehen
Beleihungsauslauf

Verhältnis von Darlehen (einschließlich vorrangiger Belastungen) zum Beleihungswert in Prozent. Je höher der Auslauf, desto höher das Risiko der Bank und meist der Zins.

Siehe auch: Beleihungswert, Beleihungsgrenze

Beleihung
Beleihungsgrenze

Anteil des Beleihungswerts, bis zu dem Grundpfandrechte zur Deckung von Pfandbriefen genutzt werden dürfen: die ersten 60 % (§ 14 PfandBG). Darüber hinausgehende Darlehensteile sind möglich, aber nicht pfandbrieffähig.

Siehe auch: Realkredit, Blankoanteil

Beleihung
Beleihungswert

Vorsichtig ermittelter, nachhaltiger Wert einer Immobilie als Kreditsicherheit nach § 16 PfandBG und BelWertV. Spekulative Elemente bleiben außer Betracht; der Beleihungswert darf den Marktwert nicht übersteigen.

Siehe auch: Verkehrswert, Beleihungsgrenze, Beleihungsauslauf

Beleihung
Beratungsdokumentation

Nachvollziehbare Aufzeichnung von Kundendaten, Empfehlung, Begründung, Risikohinweisen und Vereinbarungen. Aufzeichnungen nach § 14 ImmVermV sind fünf Jahre ab Schluss des Kalenderjahres aufzubewahren; bei Beratungsleistungen erhält der Kunde die Empfehlung auf einem dauerhaften Datenträger.

Siehe auch: Bedarfsanalyse, Nachbetreuung

Kundenberatung
Beratungsleistung

Individuelle Empfehlung zu einem oder mehreren Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 511 BGB). Sie setzt eine Bedarfsanalyse voraus und ist auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren; für beratende Vermittler gilt § 511 BGB entsprechend.

Siehe auch: Kreditwürdigkeitsprüfung, Kopplungsgeschäft

Verbraucherdarlehen
Bereitstellungszinsen

Zinsen, die die Bank nach Ablauf einer vereinbarten bereitstellungszinsfreien Zeit auf zugesagte, aber noch nicht abgerufene Darlehensbeträge berechnet, häufig 0,25 % pro Monat. Sie spielen vor allem beim Neubau eine Rolle.

Siehe auch: Finanzierungsplan, Neubaufinanzierung

Finanzierung
Berufshaftpflichtversicherung

Pflichtversicherung für 34i-Vermittler gegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen. Die Mindestsummen betragen 460.000 € je Versicherungsfall und 750.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres (§ 10 ImmVermV).

Siehe auch: ImmVermV

§ 34i & ImmVermV
Bestandsverzeichnis

Teil des Grundbuchblatts mit der Beschreibung der Grundstücke: Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart, Lage und Größe. Dort können auch mit dem Eigentum verbundene Rechte vermerkt sein.

Siehe auch: Aufschrift, Flurstück

Grundbuch
Besuchsvorbereitung

Planung eines Kundentermins mit Gesprächsziel, Auswertung vorhandener Informationen, Unterlagen-Checkliste und Organisation von Ort und Zeit. Sie sorgt dafür, dass das Gespräch strukturiert und zielgerichtet verläuft.

Siehe auch: Gesprächsphasen, Serviceerwartung

Kundenberatung
Blankoanteil

In der Praxis gebräuchliche Bezeichnung für den Darlehensteil oberhalb der Beleihungsgrenze bzw. oberhalb der Grenze, die die Bank als voll gesichert ansieht. Für diesen Teil verlangen Banken meist Zinsaufschläge.

Siehe auch: Beleihungsgrenze, Beleihungsauslauf

Beleihung
Bodenrichtwert

Durchschnittlicher Lagewert des Bodens pro Quadratmeter für ein Gebiet mit im Wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen. Er wird vom Gutachterausschuss ermittelt (§ 196 BauGB) und ist Grundlage für den Bodenwert.

Siehe auch: Gutachterausschuss, Vergleichswertverfahren

Beleihung
Bonität

Gebräuchliches Synonym für Kreditwürdigkeit. Sie beschreibt die Fähigkeit und Bereitschaft eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen fristgerecht zu erfüllen.

Siehe auch: Kreditwürdigkeit, Score

Kreditwürdigkeit
Buchgrundschuld

Grundschuld, bei der die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen und dies im Grundbuch eingetragen ist (§ 1116 Abs. 2 BGB). Abtretungen werden durch Eintragung im Grundbuch wirksam.

Siehe auch: Briefgrundschuld, Grundschuld

Grundbuch
Bündelungsgeschäft

Angebot eines Darlehens zusammen mit anderen Produkten, wobei das Darlehen auch einzeln erhältlich ist. Weil der Kunde wählen kann, ist das Bündelungsgeschäft zulässig.

Siehe auch: Kopplungsgeschäft

Verbraucherdarlehen
Bürgschaft

Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen (§ 765 BGB). Sie bedarf der Schriftform (§ 766 BGB) und ist akzessorisch.

Siehe auch: Selbstschuldnerische Bürgschaft, Akzessorietät

Kreditsicherung
C
Cap-Darlehen

Variables Darlehen mit vertraglicher Zinsobergrenze (Cap). Steigt der Referenzzins, ist der Darlehenszins nach oben begrenzt; für den Cap fällt eine Prämie oder ein Aufschlag an.

Siehe auch: Variables Darlehen, Floor

Kreditprodukte
D
Disagio

Unterschied zwischen Nennbetrag und Auszahlungsbetrag eines Darlehens (auch Damnum). Wirtschaftlich eine Zinsvorauszahlung, die einen niedrigeren Sollzins ermöglicht und in den effektiven Jahreszins einfließt.

Siehe auch: Auszahlungskurs, Effektiver Jahreszins, Sollzins

Finanzierung
E
Effektiver Jahreszins

Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz (§ 16 PAngV). Er berücksichtigt Sollzins, Zahlungsweise, Disagio und weitere einzubeziehende Kosten und ist der Maßstab für den Konditionsvergleich.

Siehe auch: Sollzins, Disagio, Konditionsvergleich

Rechnen
Eigenkapitalquote

Anteil des Eigenkapitals an den Gesamtkosten (Eigenkapital / Gesamtkosten). Eine höhere Quote senkt den Beleihungsauslauf und führt häufig zu besseren Konditionen.

Siehe auch: Gesamtkosten, Beleihungsauslauf

Finanzierung
Eigentümergrundschuld

Grundschuld, die dem Eigentümer des belasteten Grundstücks selbst zusteht, z. B. nach Tilgung einer Hypothek oder nach Verzicht des Gläubigers auf eine Grundschuld (§§ 1163, 1168, 1177 BGB).

Siehe auch: Hypothek, Rückgewähranspruch

Kreditsicherung
Einwandbehandlung

Umgang mit Bedenken des Kunden gegen eine vorgeschlagene Lösung, z. B. mit Rückfrage-, Ja-und-, Bumerang-, Vorwegnahme- oder Bedingungsmethode. Grundsatz: Einwände ernst nehmen und erst verstehen, dann antworten; Vorwände von echten Einwänden unterscheiden.

Siehe auch: Gesprächsphasen, Nutzenargumentation

Kundenberatung
Einwilligung (DSGVO)

Freiwillige, für den bestimmten Fall, informiert und unmissverständlich abgegebene Erklärung der betroffenen Person, dass sie mit einer Datenverarbeitung einverstanden ist (Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Sie ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar.

Siehe auch: Rechtsgrundlage

§ 34i & ImmVermV
Erbbaurecht

Veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben (§ 1 ErbbauRG). Es wird an erster Rangstelle eingetragen und erhält ein eigenes Erbbaugrundbuch.

Siehe auch: Erbbauzins, Heimfall, Erbbaugrundbuch

Immobilienerwerb
Erbengemeinschaft

Gemeinschaft mehrerer Erben, denen der Nachlass gemeinschaftlich zusteht (§ 2032 BGB). Über einzelne Nachlassgegenstände wie eine Immobilie können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 BGB).

Siehe auch: Gesamtrechtsnachfolge, Erbschein

Recht
Erhaltungsrücklage

Von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angesparte Mittel für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum (früher Instandhaltungsrücklage). Eine niedrige Rücklage erhöht das Risiko von Sonderumlagen.

Siehe auch: Hausgeld, Sonderumlage

Immobilienerwerb
Ertragswertverfahren

Wertermittlungsverfahren für Renditeobjekte: Der Reinertrag abzüglich Bodenwertverzinsung wird mit einem Barwertfaktor kapitalisiert und der Bodenwert hinzugerechnet. Maßgeblich für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien.

Siehe auch: Liegenschaftszinssatz, Sachwertverfahren

Beleihung
Erwerbsnebenkosten

Einmalige Kosten beim Immobilienerwerb, vor allem Grunderwerbsteuer (Satz je Bundesland), Notar- und Grundbuchkosten sowie ggf. Maklerprovision. Sie schaffen keinen Beleihungswert und werden deshalb in der Regel aus Eigenkapital bezahlt.

Siehe auch: Gesamtkosten, Grunderwerbsteuer, Maklerprovision

Finanzierung
ESIS-Merkblatt

Europäisches Standardisiertes Merkblatt zur vorvertraglichen Information bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen (Art. 247 § 1 EGBGB, Anlage 6). Es muss rechtzeitig vor der Vertragserklärung des Kunden vorliegen und macht Angebote vergleichbar.

Siehe auch: Immobiliar-Verbraucherdarlehen, Sollzinsbindung

Verbraucherdarlehen
F
Fälligkeitsmitteilung

Schreiben des Notars an den Käufer, dass die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Zahlung des Kaufpreises vorliegen. Danach läuft die vereinbarte Zahlungsfrist.

Siehe auch: Auflassungsvormerkung, Lastenfreistellung

Immobilienerwerb
Festdarlehen

Endfälliges Darlehen, bei dem während der Laufzeit nur Zinsen gezahlt und die gesamte Schuld am Ende zurückgezahlt wird. Die Rückzahlung erfolgt meist aus einem Tilgungsersatz.

Siehe auch: Tilgungsersatz, Tilgungsdarlehen

Kreditprodukte
Finanzierungsplan

Gegenüberstellung von Mittelbedarf (Gesamtkosten) und Mittelherkunft (Eigenkapital, Bankdarlehen, Förderdarlehen, Bauspardarlehen). Beide Seiten müssen ausgeglichen sein; aus der Differenz ergibt sich der Darlehensbedarf.

Siehe auch: Gesamtkosten, Eigenkapitalquote

Finanzierung
Förderdarlehen

Darlehen einer öffentlichen Förderbank (KfW oder Landesförderinstitut) zu besonderen Konditionen, etwa mit günstigem Zins, tilgungsfreien Anlaufjahren oder Tilgungszuschüssen. Es wird über ein Kreditinstitut beantragt (Hausbankprinzip), grundsätzlich vor Vorhabensbeginn.

Siehe auch: Hausbankprinzip, Tilgungszuschuss

Kreditprodukte
Forward-Darlehen

Darlehen mit heute festgelegten Konditionen und späterer Auszahlung nach einer Vorlaufzeit, meist zur Anschlussfinanzierung. Für die Vorlaufzeit wird ein Zinsaufschlag berechnet; es besteht Abnahmepflicht.

Siehe auch: Anschlussfinanzierung, Prolongation

Kreditprodukte
Fragetechnik

Gezielter Einsatz verschiedener Fragearten: offene Fragen zur Informationsgewinnung, geschlossene Fragen zur Absicherung, Alternativfragen zur Entscheidung und Kontrollfragen zur Verständnisprüfung. Suggestivfragen sind in einer fairen Beratung zu vermeiden.

Siehe auch: Aktives Zuhören, Gesprächsphasen

Kundenberatung
Fremdwährungsdarlehen

Immobiliar-Verbraucherdarlehen in einer anderen Währung als der des Einkommens bzw. Wohnsitzstaats des Kunden. Steigt der Wert des Restbetrags um mehr als 20 %, muss die Bank informieren und der Kunde kann die Umwandlung in die Landeswährung verlangen (§§ 493 Abs. 4, 503 BGB).

Siehe auch: Immobiliar-Verbraucherdarlehen

Verbraucherdarlehen
G
Geordnete Vermögensverhältnisse

Erlaubnisvoraussetzung nach § 34i Abs. 2 Nr. 2 GewO. Sie fehlen in der Regel, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.

Siehe auch: Zuverlässigkeit

§ 34i & ImmVermV
Gesamtkosten

Summe aller Kosten eines Vorhabens: Kaufpreis bzw. Baukosten zuzüglich Erwerbsnebenkosten und gegebenenfalls Modernisierungs- oder Renovierungskosten. Sie sind die Basis für Finanzierungsplan und Eigenkapitalquote.

Siehe auch: Erwerbsnebenkosten, Finanzierungsplan, Eigenkapitalquote

Finanzierung
Geschäftsfähigkeit

Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig wirksam vorzunehmen. Kinder unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig, Minderjährige von 7 bis 17 Jahren beschränkt geschäftsfähig, Volljährige ab 18 Jahren voll geschäftsfähig.

Siehe auch: Rechtsfähigkeit, Schwebende Unwirksamkeit

Recht
Gesprächsphasen

Typische Struktur eines Beratungsgesprächs: Eröffnung, Bedarfsanalyse, Lösungspräsentation, Einwandbehandlung, Abschluss und Verabschiedung. Die Struktur ist auch Bewertungsmaßstab in der praktischen Prüfung.

Siehe auch: Fragetechnik, Einwandbehandlung

Kundenberatung
Grundbuch

Beim Amtsgericht geführtes öffentliches Register der Grundstücke und der daran bestehenden Rechte. Es genießt öffentlichen Glauben (§ 892 BGB).

Siehe auch: Grundbuchamt, Öffentlicher Glaube

Grundbuch
Grunddienstbarkeit

Recht zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks, das belastete Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen, z. B. Wegerecht (§ 1018 BGB).

Siehe auch: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Abteilung II

Grundbuch
Grunderwerbsteuer

Steuer auf den Erwerb inländischer Grundstücke, bemessen meist nach dem Kaufpreis. Den Satz bestimmen die Bundesländer; ohne Landesregelung gilt 3,5 % (§ 11 GrEStG).

Siehe auch: Unbedenklichkeitsbescheinigung, Erwerbsnebenkosten

Immobilienerwerb
Grundschuld

Nicht akzessorisches Grundpfandrecht, das zur Zahlung einer Geldsumme aus dem Grundstück berechtigt (§ 1191 BGB). Die Verbindung zum Darlehen entsteht über die Sicherungszweckerklärung.

Siehe auch: Sicherungszweckerklärung, Hypothek, Rückgewähranspruch

Grundbuch
Grundstück

Abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer eigenen laufenden Nummer gebucht ist. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen.

Siehe auch: Flurstück, Bestandsverzeichnis

Immobilienerwerb
H
Halbteilungsgrundsatz

Regel für Maklerprovisionen bei Wohnungen und Einfamilienhäusern, wenn der Käufer Verbraucher ist: Bei Doppeltätigkeit nur gleich hohe Provision (§ 656c BGB), bei einseitiger Beauftragung Abwälzung höchstens zur Hälfte (§ 656d BGB).

Siehe auch: Maklervertrag, Erwerbsnebenkosten

Immobilienerwerb
Haushaltsrechnung

Gegenüberstellung von nachhaltigen Einnahmen und Ausgaben eines Haushalts. Nettoeinkommen minus Lebenshaltung minus bestehende Verpflichtungen ergibt den frei verfügbaren Betrag für die Darlehensrate.

Siehe auch: Kapitaldienstfähigkeit, Lebenshaltungspauschale, Puffer

Kreditwürdigkeit
Honorar-Immobiliardarlehensberater

Geschützte Bezeichnung nach § 34i Abs. 5 GewO für Berater, die ausschließlich vom Kunden vergütet werden. Sie müssen eine hinreichende Zahl von Marktangeboten berücksichtigen, dürfen keine Zuwendungen von Darlehensgebern annehmen und nicht zugleich als Vermittler tätig sein.

Siehe auch: Immobiliardarlehensvermittler

§ 34i & ImmVermV
Hypothek

Akzessorisches Grundpfandrecht, das eine bestimmte Forderung sichert und von deren Bestand abhängt (§ 1113 BGB). Nach Tilgung entsteht eine Eigentümergrundschuld.

Siehe auch: Grundschuld, Eigentümergrundschuld

Grundbuch
I
Immobiliar-Verbraucherdarlehen

Entgeltliches Darlehen eines Unternehmers an einen Verbraucher, das durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist oder dem Erwerb bzw. Erhalt von Eigentum an Grundstücken, Gebäuden oder grundstücksgleichen Rechten dient (§ 491 Abs. 3 BGB).

Siehe auch: ESIS-Merkblatt, Kreditwürdigkeitsprüfung

Verbraucherdarlehen
Immobiliardarlehensvermittler

Gewerbetreibender, der den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen vermittelt oder Dritte dazu berät. Er benötigt eine Erlaubnis nach § 34i GewO und muss im Vermittlerregister eingetragen sein.

Siehe auch: Honorar-Immobiliardarlehensberater, Vermittlerregister

§ 34i & ImmVermV
ImmoKWPLV

Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung. Sie konkretisiert Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen, etwa die Berücksichtigung wahrscheinlicher negativer Ereignisse wie Ruhestand oder Zinsanstieg.

Siehe auch: Kreditwürdigkeitsprüfung, Stresstest

Kreditwürdigkeit
ImmVermV

Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung. Sie regelt Sachkundeprüfung, Register, Berufshaftpflicht sowie Verhaltens-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der 34i-Vermittler.

Siehe auch: Berufshaftpflichtversicherung, Sachkundeprüfung

§ 34i & ImmVermV
K
Kapitaldienstfähigkeit

Fähigkeit eines Kreditnehmers, Zins und Tilgung (Kapitaldienst) dauerhaft aus dem laufenden Einkommen zu leisten. Sie wird über die Haushaltsrechnung und vorausschauende Szenarien beurteilt.

Siehe auch: Haushaltsrechnung, Kapitaldienst, Tragbarkeit

Kreditwürdigkeit
Kopplungsgeschäft

Angebot eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens zusammen mit anderen Finanzprodukten, wenn das Darlehen nicht separat erhältlich ist. Es ist grundsätzlich verboten (§ 492a BGB); Ausnahmen regelt § 492b BGB.

Siehe auch: Bündelungsgeschäft

Verbraucherdarlehen
Kreditfähigkeit

Rechtliche Fähigkeit, einen Kreditvertrag wirksam abzuschließen. Bei natürlichen Personen setzt sie grundsätzlich unbeschränkte Geschäftsfähigkeit voraus; Minderjährige brauchen die Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter und regelmäßig eine familiengerichtliche Genehmigung.

Siehe auch: Kreditwürdigkeit, Geschäftsfähigkeit

Kreditwürdigkeit
Kreditwürdigkeit

Begründete Erwartung, dass ein Kreditnehmer Zins und Tilgung vertragsgemäß leisten wird. Sie umfasst persönliche Merkmale (Zuverlässigkeit, Zahlungsverhalten) und materielle Merkmale (Einkommen, Vermögen, Verpflichtungen).

Siehe auch: Bonität, Kreditfähigkeit, Kreditwürdigkeitsprüfung

Kreditwürdigkeit
Kreditwürdigkeitsprüfung

Gesetzliche Pflicht des Darlehensgebers vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags (§ 505a BGB). Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen muss sie ergeben, dass die vertragsgemäße Rückzahlung wahrscheinlich ist; sie stützt sich auf Einkommen, Ausgaben und weitere Umstände (§ 505b BGB).

Siehe auch: ImmoKWPLV, Kapitaldienstfähigkeit

Kreditwürdigkeit
L
Lebenshaltungspauschale

Bankinterner Pauschalbetrag für die Lebenshaltungskosten je Erwachsenem und Kind, der in der Haushaltsrechnung angesetzt wird. Die Höhe ist bankindividuell; teilweise werden tatsächliche Kosten verwendet, wenn sie höher liegen.

Siehe auch: Haushaltsrechnung

Kreditwürdigkeit
Leitzins

Von der Zentralbank festgelegter Zinssatz, zu dem sich Banken bei ihr Geld leihen oder Geld anlegen können (bei der EZB u. a. Einlagefazilität und Hauptrefinanzierungssatz). Er wirkt vor allem auf kurzfristige Zinsen wie den Euribor und nur mittelbar auf langfristige Bauzinsen.

Siehe auch: Euribor, Pfandbrief, Inflation

Finanzierung
Liegenschaftszinssatz

Zinssatz, mit dem Verkehrswerte von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst werden. Er wird im Ertragswertverfahren für die Bodenwertverzinsung und den Barwertfaktor verwendet; ein höherer Satz führt zu einem niedrigeren Ertragswert.

Siehe auch: Ertragswertverfahren, Barwertfaktor

Beleihung
Löschungsbewilligung

Erklärung des Berechtigten, dass er der Löschung seines Rechts im Grundbuch zustimmt (§ 19 GBO), in öffentlich beglaubigter Form. Bei Grundpfandrechten ist zusätzlich die Zustimmung des Eigentümers erforderlich (§ 27 GBO).

Siehe auch: Löschung, Rückgewähranspruch

Grundbuch
M
MaBV

Makler- und Bauträgerverordnung; regelt u. a., wann und in welchen Raten ein Bauträger Zahlungen des Erwerbers entgegennehmen darf (§ 3 MaBV) oder welche Sicherheit er alternativ stellen muss (§ 7 MaBV).

Siehe auch: Bauträgervertrag, Ratenplan

Immobilienerwerb
N
Negativmerkmal

Eintrag über nicht vertragsgemäßes Verhalten, z. B. Zahlungsstörungen nach Mahnung, Kündigung eines Kredits wegen Verzugs oder Insolvenzdaten. Banken bewerten Art, Höhe, Alter und Status des Eintrags.

Siehe auch: SCHUFA, Score

Kreditwürdigkeit
Nießbrauch

Dingliches Recht, sämtliche Nutzungen eines Grundstücks zu ziehen, einschließlich Vermietung (§ 1030 BGB). Ein vorrangiger Nießbrauch ist ein erhebliches Beleihungshindernis.

Siehe auch: Wohnungsrecht, Abteilung II

Grundbuch
Notarielle Beurkundung

Strengste gesetzliche Form: Der Notar nimmt die Erklärungen in einer Niederschrift auf, verliest sie und belehrt die Beteiligten (§ 128 BGB, BeurkG). Vorgeschrieben u. a. für Grundstückskaufverträge (§ 311b BGB) und Eheverträge (§ 1410 BGB).

Siehe auch: Öffentliche Beglaubigung, Textform

Recht
Nutzenargumentation

Darstellung einer Lösung über die Kette Merkmal – Vorteil – Nutzen, bezogen auf die Ziele des konkreten Kunden. Kunden entscheiden sich für Nutzen (z. B. Planungssicherheit), nicht für technische Merkmale.

Siehe auch: Einwandbehandlung, Bedarfsanalyse

Kundenberatung
P
Pfandbrief

Gedeckte Schuldverschreibung einer Pfandbriefbank nach dem Pfandbriefgesetz. Hypothekenpfandbriefe sind durch Grundpfandrechte gedeckt, die nur bis 60 % des Beleihungswerts in die Deckung einbezogen werden dürfen. Sie sind ein zentrales Instrument zur günstigen, langfristigen Refinanzierung.

Siehe auch: Refinanzierung, Beleihungswert, Beleihungsgrenze

Finanzierung
Policendarlehen

Vorauszahlung eines Lebensversicherers auf die spätere Leistung einer kapitalbildenden Versicherung, höchstens bis zum Rückkaufswert. Der Vertrag läuft weiter; nicht zurückgezahlte Beträge werden mit der Leistung verrechnet.

Siehe auch: Rückkaufswert, Tilgungsersatz

Kreditprodukte
Prolongation

Fortführung eines Darlehens beim bisherigen Darlehensgeber nach Ablauf der Sollzinsbindung zu neuen Konditionen. Sie ist einfach und ohne Grundschuldkosten, sollte aber mit Marktangeboten verglichen werden.

Siehe auch: Umschuldung, Anschlussfinanzierung

Kreditprodukte
Puffer

Reserve, die nach Abzug der Darlehensrate vom frei verfügbaren Betrag übrig bleibt. Banken orientieren sich intern oft an rund 10 % des Nettoeinkommens oder einem Mindestbetrag von einigen hundert Euro – eine Faustregel, keine gesetzliche Vorgabe.

Siehe auch: Haushaltsrechnung, Tragbarkeit

Kreditwürdigkeit
R
Rang

Reihenfolge der Rechte an einem Grundstück, die über die Befriedigung in der Zwangsversteigerung entscheidet (§ 879 BGB). In derselben Abteilung gilt die Reihenfolge, zwischen Abteilungen das Eintragungsdatum.

Siehe auch: Rangrücktritt, Rangvorbehalt

Grundbuch
Realkredit

Durch ein Grundpfandrecht gesicherter Kredit innerhalb der Beleihungsgrenze von 60 % des Beleihungswerts. Er gilt als besonders sicher und wird zu günstigen Konditionen vergeben.

Siehe auch: Beleihungsgrenze, Pfandbrief

Beleihung
Rechtsfähigkeit

Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie beginnt beim Menschen mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB); juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sind ebenfalls rechtsfähig.

Siehe auch: Geschäftsfähigkeit, Juristische Person

Recht
Refinanzierung

Beschaffung der Mittel, die eine Bank für ihre Kredite benötigt, z. B. über Kundeneinlagen, Pfandbriefe, Anleihen oder Förderbanken. Für lange Zinsbindungen refinanziert die Bank möglichst fristenkongruent.

Siehe auch: Pfandbrief, Vorfälligkeitsentschädigung

Finanzierung
Restschuld

Noch offene Darlehensschuld zu einem bestimmten Zeitpunkt, typischerweise am Ende der Zinsbindung. Sie wird über den Tilgungsplan oder die Annuitätenformel berechnet und ist Basis der Anschlussfinanzierung.

Siehe auch: Anschlussfinanzierung, Tilgungsplan

Rechnen
Revalutierung

Erneute Nutzung einer bestehenden, ganz oder teilweise "freien" Grundschuld zur Sicherung eines neuen Kredits, soweit der Sicherungszweck dies abdeckt. Sie spart Notar- und Grundbuchkosten und ist nur wegen der fehlenden Akzessorietät der Grundschuld möglich.

Siehe auch: Grundschuld, Sicherungszweckerklärung

Kreditsicherung
Risikolebensversicherung

Versicherung, die beim Tod der versicherten Person die vereinbarte Summe an die Begünstigten zahlt. In der Baufinanzierung schützt sie Hinterbliebene vor der Restschuld; eine fallende Versicherungssumme passt zum Annuitätendarlehen.

Siehe auch: Berufsunfähigkeitsversicherung, Restschuldversicherung

Finanzierung
Rückgewähranspruch

Anspruch des Sicherungsgebers aus dem Sicherungsvertrag, nach endgültigem Wegfall des Sicherungszwecks die Grundschuld zurückzuerhalten – durch Löschungsbewilligung, Abtretung oder Verzicht.

Siehe auch: Grundschuld, Eigentümergrundschuld

Kreditsicherung
S
Sachkundeprüfung

IHK-Prüfung „Geprüfte/r Fachmann/Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ mit schriftlichem und praktischem Teil; bestanden ab 50 % je Teil. Sie ist der Regelnachweis der Sachkunde nach § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO.

Siehe auch: ImmVermV, Zuverlässigkeit

§ 34i & ImmVermV
Sachwertfaktor

Marktanpassungsfaktor im Sachwertverfahren, mit dem der vorläufige Sachwert an die tatsächliche Marktlage angepasst wird. Er wird aus Kaufpreisen abgeleitet und kann über oder unter 1 liegen.

Siehe auch: Sachwertverfahren, Gutachterausschuss

Beleihung
Sachwertverfahren

Wertermittlungsverfahren, das den Substanzwert aus Bodenwert, Gebäudesachwert (Herstellungskosten abzüglich Alterswertminderung) und Außenanlagen bildet. Das Ergebnis wird über den Sachwertfaktor an den Markt angepasst; typisch für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser.

Siehe auch: Sachwertfaktor, Ertragswertverfahren

Beleihung
Schlichtungsstelle

Außergerichtliche Stelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Kunden und Banken, z. B. die Ombudsleute der Bankenverbände. Subsidiär ist die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank zuständig (§ 14 UKlaG).

Siehe auch: Widerrufsrecht

Verbraucherdarlehen
SCHUFA

Private Wirtschaftsauskunftei, die kreditrelevante Positiv- und Negativdaten speichert und an Vertragspartner übermittelt. Sie entscheidet nicht über Kredite und kennt weder Einkommen noch Kontostände.

Siehe auch: Score, Negativmerkmal, Selbstauskunft

Kreditwürdigkeit
Schwebende Unwirksamkeit

Zustand eines Vertrags, dessen Wirksamkeit von einer noch ausstehenden Genehmigung abhängt – etwa bei Verträgen beschränkt Geschäftsfähiger (§ 108 BGB) oder eines Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 177 BGB). Mit Genehmigung wird der Vertrag rückwirkend wirksam, mit Verweigerung endgültig unwirksam.

Siehe auch: Geschäftsfähigkeit, Vollmacht

Recht
Score

Statistischer Wahrscheinlichkeitswert für das künftige Zahlungsverhalten einer Person, berechnet aus gespeicherten Daten. Er ist nur ein Baustein der Kreditwürdigkeitsprüfung.

Siehe auch: SCHUFA, Bonität

Kreditwürdigkeit
Selbstschuldnerische Bürgschaft

Bürgschaft, bei der der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Gläubiger kann den Bürgen sofort in Anspruch nehmen, ohne erst gegen den Hauptschuldner zu vollstrecken.

Siehe auch: Bürgschaft, Einrede der Vorausklage

Kreditsicherung
Serviceerwartung

Erwartung des Kunden an die Qualität der Betreuung, etwa an Fachkompetenz, Erreichbarkeit, Verständlichkeit und Transparenz. Zufriedenheit entsteht, wenn die erlebte Leistung diese Erwartung mindestens erfüllt.

Siehe auch: Besuchsvorbereitung, Nachbetreuung

Kundenberatung
Sicherungsabtretung

Übertragung einer Forderung (z. B. aus Lebensversicherung, Bausparvertrag oder Gehalt) an den Kreditgeber zur Sicherheit (§ 398 BGB). Sie kann still erfolgen; der Drittschuldner ist nach § 407 BGB geschützt.

Siehe auch: Verpfändung, Rückkaufswert

Kreditsicherung
Sicherungszweckerklärung

Teil des Sicherungsvertrags, der festlegt, welche Forderungen eine Grundschuld sichert. Man unterscheidet enge (nur ein bestimmter Kredit) und weite Zweckerklärung (alle bestehenden und künftigen Forderungen).

Siehe auch: Grundschuld, Anlassrechtsprechung

Kreditsicherung
Sollzins

Gebundener oder veränderlicher periodischer Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird (§ 489 Abs. 5 BGB). Mit ihm werden die Zinsanteile der Raten berechnet.

Siehe auch: Effektiver Jahreszins, Zinsbindung

Rechnen
Sollzinsbindung

Zeitraum, für den der Sollzins fest vereinbart ist. Spätestens drei Monate vor ihrem Ende muss die Bank mitteilen, ob sie zu einer neuen Zinsvereinbarung bereit ist (§ 493 Abs. 1 BGB); nach zehn Jahren ab vollständigem Empfang kann der Kunde mit sechs Monaten Frist kündigen (§ 489 BGB).

Siehe auch: Vorfälligkeitsentschädigung, ESIS-Merkblatt

Verbraucherdarlehen
Sondernutzungsrecht

Recht eines Wohnungseigentümers, einen Teil des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen, z. B. Garten oder Stellplatz. Die Fläche bleibt Gemeinschaftseigentum.

Siehe auch: Gemeinschaftseigentum, Gemeinschaftsordnung

Immobilienerwerb
Sondertilgung

Außerplanmäßige Rückzahlung zusätzlich zur Rate. Während einer Zinsbindung ist sie nur bei vertraglicher Vereinbarung (z. B. 5 % p. a.) ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich; bei Bauspardarlehen meist jederzeit.

Siehe auch: Vorfälligkeitsentschädigung, Annuitätendarlehen

Kreditprodukte
Statusinformation

Pflichtinformation des Vermittlers vor Beginn der Tätigkeit (Art. 247 § 13b EGBGB): u. a. Identität, Anschrift, Registereintrag, Bindung an Darlehensgeber, Beratungsangebot und Vergütung. Sie macht Interessenkonflikte für den Kunden erkennbar.

Siehe auch: Vermittlerregister

§ 34i & ImmVermV
T
Textform

Lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist (§ 126b BGB), z. B. E-Mail oder PDF. Sie ist schwächer als die Schriftform, die eine eigenhändige Unterschrift verlangt.

Siehe auch: Schriftform, Notarielle Beurkundung

Recht
Tilgungsanteil

Teil der Rate, der die Darlehensschuld verringert: Rate − Zinsanteil. Beim Annuitätendarlehen wächst er monatlich mit dem Faktor (1 + Sollzins/12).

Siehe auch: Zinsanteil, Tilgungsplan

Rechnen
Tilgungsdarlehen

Auch Abzahlungsdarlehen: Darlehen mit konstanter Tilgung je Periode. Weil die Zinsen auf die sinkende Restschuld berechnet werden, fällt die Gesamtrate; die Anfangsbelastung ist hoch.

Siehe auch: Annuitätendarlehen, Festdarlehen

Kreditprodukte
Tilgungsersatz

Sparform, die parallel zu einem Festdarlehen bespart wird und es bei Fälligkeit ablösen soll, z. B. Bausparvertrag, Lebens- oder Rentenversicherung oder Fondssparplan. Erbringt er weniger als geplant, entsteht eine Tilgungslücke.

Siehe auch: Festdarlehen, Bausparvertrag

Kreditprodukte
Tilgungsplan

Tabelle, die für jede Periode Rate, Zinsanteil, Tilgungsanteil und Restschuld zeigt. Er macht den Verlauf eines Darlehens und die Wirkung von Sondertilgungen sichtbar.

Siehe auch: Restschuld, Tilgungsanteil

Rechnen
Tragfähigkeit

Fähigkeit des Kunden, die Darlehensrate dauerhaft aus seinem Einkommen zu bedienen – auch bei absehbaren Veränderungen wie Elternzeit oder Ruhestand. Eine seriöse Empfehlung lässt einen Sicherheitspuffer.

Siehe auch: Haushaltsrechnung, Bedarfsanalyse

Kundenberatung
U
Umschuldung

Ablösung eines bestehenden Darlehens durch ein Darlehen eines anderen Darlehensgebers. Zum Zinsbindungsende ist sie ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich; die Grundschuld wird meist an die neue Bank abgetreten.

Siehe auch: Prolongation, Anschlussfinanzierung, Vorfälligkeitsentschädigung

Finanzierung
V
Variables Darlehen

Darlehen mit veränderlichem Zins, der regelmäßig an einen Referenzzins (z. B. 3-Monats-Euribor) angepasst wird. Der Darlehensnehmer kann jederzeit mit drei Monaten Frist kündigen (§ 489 Abs. 2 BGB).

Siehe auch: Cap-Darlehen, Euribor

Kreditprodukte
Verdachtsmeldung

Pflichtmeldung nach § 43 GwG an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), wenn Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten. Der Kunde darf darüber nicht informiert werden (§ 47 GwG).

Siehe auch: Wirtschaftlich Berechtigter

§ 34i & ImmVermV
Vergleichswertverfahren

Wertermittlungsverfahren, das den Wert aus Kaufpreisen vergleichbarer Objekte ableitet, oft über Vergleichsfaktoren wie €/m². Es eignet sich besonders für Eigentumswohnungen, Reihenhäuser und unbebaute Grundstücke.

Siehe auch: Bodenrichtwert, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren

Beleihung
Verjährung

Recht des Schuldners, die Leistung nach Ablauf einer Frist zu verweigern (§ 214 BGB). Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre ab Schluss des Jahres der Entstehung und Kenntnis (§§ 195, 199 BGB); Hemmung hält die Frist an, ein Anerkenntnis lässt sie neu beginnen.

Siehe auch: Hemmung, Neubeginn

Recht
Verkehrswert

Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach rechtlichen Gegebenheiten, tatsächlichen Eigenschaften, Beschaffenheit und Lage ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (§ 194 BauGB). Er wird auch Marktwert genannt und ist stichtagsbezogen.

Siehe auch: Beleihungswert, ImmoWertV

Beleihung
Vermittlerregister

Öffentliches Register nach § 11a GewO, das der DIHK führt. 34i-Vermittler und ihre direkt mitwirkenden Beschäftigten müssen sich unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit eintragen lassen.

Siehe auch: Immobiliardarlehensvermittler, Statusinformation

§ 34i & ImmVermV
Vollmacht

Durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2, § 167 BGB). Sie ist grundsätzlich formfrei; für das Grundbuch ist aber eine öffentlich beglaubigte Vollmacht nötig, für den Abschluss eines Verbraucherdarlehens gelten besondere Formanforderungen.

Siehe auch: Stellvertretung, Vorsorgevollmacht

Recht
Volltilgerdarlehen

Annuitätendarlehen, dessen Sollzinsbindung der gesamten Laufzeit entspricht, sodass es am Ende vollständig getilgt ist. Es gibt kein Anschlusszinsrisiko; Banken gewähren dafür teils Zinsabschläge.

Siehe auch: Annuitätendarlehen, Zinsbindung

Kreditprodukte
Vorfälligkeitsentschädigung

Ausgleich für den Zinsschaden der Bank bei vorzeitiger Rückzahlung eines Darlehens mit gebundenem Sollzins (§ 502 BGB). Sie ist u. a. ausgeschlossen bei Rückzahlung aus einer vertraglich vorgesehenen Restschuldversicherung oder bei unzureichenden Vertragsangaben.

Siehe auch: Sollzinsbindung, Widerrufsrecht

Verbraucherdarlehen
W
Wesentlicher Bestandteil

Sache, die so mit einer anderen verbunden ist, dass sie nicht ohne Zerstörung oder Wesensveränderung getrennt werden kann. Gebäude sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 94 BGB) und teilen dessen rechtliches Schicksal.

Siehe auch: Zubehör, Grundstück

Immobilienerwerb
Widerrufsrecht

Recht des Verbrauchers, seine Vertragserklärung binnen 14 Tagen ohne Begründung zu widerrufen (§§ 355, 495 BGB). Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen erlischt es spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss bzw. dem späteren maßgeblichen Zeitpunkt.

Siehe auch: Bedenkzeit, Vorfälligkeitsentschädigung

Verbraucherdarlehen
Willenserklärung

Äußerung eines Willens, die unmittelbar auf eine Rechtsfolge gerichtet ist. Unter Abwesenden wird sie mit Zugang beim Empfänger wirksam (§ 130 BGB); Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung.

Siehe auch: Angebot und Annahme, Anfechtung

Recht
Wirtschaftlich Berechtigter

Natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht (§ 3 GwG). Bei Gesellschaften ist das insbesondere, wer mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte hält oder vergleichbare Kontrolle ausübt.

Siehe auch: Verdachtsmeldung

§ 34i & ImmVermV
Wohnungseigentum

Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 2 WEG). Für jede Einheit wird ein eigenes Wohnungsgrundbuch geführt.

Siehe auch: Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, Teilungserklärung

Immobilienerwerb
Z
Zinsanteil

Teil der Rate, der auf die Zinsen entfällt. Er wird als Restschuld × Sollzins / Zahlungsperioden pro Jahr berechnet und sinkt beim Annuitätendarlehen mit jeder Rate.

Siehe auch: Tilgungsanteil, Restschuld

Rechnen
Zugewinngemeinschaft

Gesetzlicher Güterstand ohne Ehevertrag (§ 1363 BGB). Die Vermögen der Ehegatten bleiben getrennt, bei Ende des Güterstands wird der Zugewinn ausgeglichen; Verfügungen über das Vermögen im Ganzen bedürfen der Zustimmung des anderen Ehegatten (§ 1365 BGB).

Siehe auch: Gütertrennung, Gütergemeinschaft

Recht
Zuverlässigkeit

Persönliche Erlaubnisvoraussetzung nach § 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO. Unzuverlässig ist in der Regel, wer in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens oder bestimmter Vermögensdelikte (z. B. Betrug, Untreue, Geldwäsche) rechtskräftig verurteilt wurde.

Siehe auch: Geordnete Vermögensverhältnisse

§ 34i & ImmVermV
Zwangsversteigerung

Gerichtliches Verfahren zur Verwertung eines Grundstücks nach dem ZVG. Der Ersteher wird mit dem Zuschlag Eigentümer; im ersten Termin schützen die 5/10-Grenze (von Amts wegen) und die 7/10-Grenze (auf Antrag) vor Verschleuderung.

Siehe auch: Zwangsverwaltung, Geringstes Gebot, Vollstreckbare Urkunde

Kreditsicherung
Zwischenkredit

Kurzfristiger, meist tilgungsfreier Kredit, der die Zeit bis zu einem erwarteten Geldeingang überbrückt, etwa bis zur Zuteilung eines Bausparvertrags oder bis zum Verkauf einer Immobilie.

Siehe auch: Vorausdarlehen, Brückenfinanzierung, Bausparvertrag

Kreditprodukte