§34i Lexikon: Fachbegriffe einfach erklärt
Von Annuität bis Zweckerklärung – alle wichtigen Begriffe der Immobilienfinanzierung.
- Abteilung I
Teil des Grundbuchs, in dem Eigentümer, das Gemeinschaftsverhältnis mehrerer Eigentümer und die Grundlage der Eintragung (z. B. Auflassung, Erbfolge) stehen.
Siehe auch: Abteilung II, Abteilung III
Grundbuch- Abteilung II
Teil des Grundbuchs für Lasten und Beschränkungen außer Grundpfandrechten, z. B. Dienstbarkeiten, Nießbrauch, Reallasten, Vorkaufsrechte, Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.
Siehe auch: Dienstbarkeit, Vormerkung
Grundbuch- Abteilung III
Teil des Grundbuchs für Grundpfandrechte: Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, jeweils mit Betrag, Zinsen und Gläubiger.
Siehe auch: Grundschuld, Hypothek
Grundbuch- Aktives Zuhören
Zugewandtes Zuhören mit Nachfragen, Paraphrasieren und Zusammenfassen. Der Kunde fühlt sich verstanden, Missverständnisse werden früh erkannt.
Siehe auch: Fragetechnik, Ich-Botschaft
Kundenberatung- Akzessorietät
Abhängigkeit eines Sicherungsrechts vom Bestand der gesicherten Forderung in Entstehung, Umfang, Übertragung und Erlöschen. Akzessorisch sind z. B. Hypothek, Bürgschaft und Pfandrecht, nicht dagegen die Grundschuld.
Siehe auch: Hypothek, Bürgschaft
Kreditsicherung- Anfängliche Tilgung
Prozentsatz des Darlehensbetrags, der im ersten Jahr rechnerisch getilgt wird. Er bestimmt zusammen mit dem Sollzins die Annuität; durch die Tilgungsverrechnung steigt der Tilgungsanteil danach an.
Rechnen- Anfechtung
Einseitige Erklärung, mit der eine fehlerhafte Willenserklärung rückwirkend vernichtet wird (§ 142 BGB). Gründe sind Irrtum (§ 119), falsche Übermittlung (§ 120) sowie arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB); ein bloßer Motivirrtum genügt nicht.
Siehe auch: Willenserklärung, Nichtigkeit
Recht- Angebot und Annahme
Zwei übereinstimmende Willenserklärungen, durch die ein Vertrag zustande kommt (§§ 145 ff. BGB). Eine verspätete oder inhaltlich abweichende Annahme gilt als neues Angebot (§ 150 BGB).
Siehe auch: Willenserklärung, Invitatio ad offerendum
Recht- Anlassrechtsprechung
BGH-Rechtsprechung, nach der eine formularmäßige weite Zweckerklärung für einen Drittsicherungsgeber regelmäßig überraschend ist (§ 305c BGB). Die Grundschuld sichert dann nur die Forderung, die Anlass ihrer Bestellung war.
Siehe auch: Sicherungszweckerklärung, Drittsicherungsgeber
Kreditsicherung- Annuität
Konstante Zahlung aus Zins und Tilgung. Die anfängliche Jahresannuität berechnet sich als Darlehen × (Sollzins + anfängliche Tilgung); die Monatsrate ist ein Zwölftel davon.
Siehe auch: Annuitätendarlehen, Tilgungsanteil
Kreditprodukte- Annuitätendarlehen
Darlehen mit gleichbleibender Rate (Annuität) während der Sollzinsbindung. Der Zinsanteil sinkt, der Tilgungsanteil steigt; am Ende der Zinsbindung bleibt meist eine Restschuld.
Siehe auch: Annuität, Restschuld, Volltilgerdarlehen
Kreditprodukte- Anschlussfinanzierung
Finanzierung der Restschuld nach Ablauf der Sollzinsbindung. Möglich sind Prolongation beim bisherigen Darlehensgeber, Umschuldung zu einem neuen Darlehensgeber oder ein vorab abgeschlossenes Forward-Darlehen.
Siehe auch: Prolongation, Umschuldung, Forward-Darlehen
Finanzierung- Auflassung
Einigung von Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang an einem Grundstück, erklärt bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar (§ 925 BGB). Zusammen mit der Eintragung bewirkt sie den Eigentumswechsel.
Siehe auch: Auflassungsvormerkung, Eigentumsumschreibung
Immobilienerwerb- Auflassungsvormerkung
Im Grundbuch eingetragene Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung (§ 883 BGB). Spätere beeinträchtigende Verfügungen sind ihm gegenüber unwirksam; sie ist insolvenzfest.
Siehe auch: Auflassung, Fälligkeitsmitteilung
Immobilienerwerb- Auszahlungskurs
Prozentsatz des Nennbetrags, der tatsächlich ausgezahlt wird. Bei 97 % Auszahlungskurs beträgt das Disagio 3 %; Zinsen und Tilgung beziehen sich weiter auf den Nennbetrag.
Siehe auch: Disagio, Nennbetrag
Rechnen- Bausparvertrag
Vertrag mit einer Bausparkasse, durch den der Bausparer nach der Sparphase und der Zuteilung einen Anspruch auf ein festverzinsliches Bauspardarlehen erhält. Bausparsumme = Sparguthaben + Bauspardarlehen.
Siehe auch: Bauspardarlehen, Bewertungszahl, Zuteilung
Kreditprodukte- Bedarfsanalyse
Systematische Erhebung der persönlichen, beruflichen und finanziellen Situation sowie der Ziele und Präferenzen des Kunden. Sie ist Voraussetzung jeder geeigneten Empfehlung und bei Beratungsleistungen gesetzlich vorgeschrieben.
Siehe auch: Haushaltsrechnung, Beratungsdokumentation
Kundenberatung- Bedenkzeit
Frist von mindestens sieben Tagen vor Vertragsschluss, die der Darlehensgeber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen einräumen muss, wenn kein Widerrufsrecht besteht (§ 495 Abs. 3 BGB). Während der Bedenkzeit ist er an sein Angebot gebunden.
Siehe auch: Widerrufsrecht
Verbraucherdarlehen- Beleihungsauslauf
Verhältnis von Darlehen (einschließlich vorrangiger Belastungen) zum Beleihungswert in Prozent. Je höher der Auslauf, desto höher das Risiko der Bank und meist der Zins.
Siehe auch: Beleihungswert, Beleihungsgrenze
Beleihung- Beleihungsgrenze
Anteil des Beleihungswerts, bis zu dem Grundpfandrechte zur Deckung von Pfandbriefen genutzt werden dürfen: die ersten 60 % (§ 14 PfandBG). Darüber hinausgehende Darlehensteile sind möglich, aber nicht pfandbrieffähig.
Siehe auch: Realkredit, Blankoanteil
Beleihung- Beleihungswert
Vorsichtig ermittelter, nachhaltiger Wert einer Immobilie als Kreditsicherheit nach § 16 PfandBG und BelWertV. Spekulative Elemente bleiben außer Betracht; der Beleihungswert darf den Marktwert nicht übersteigen.
Siehe auch: Verkehrswert, Beleihungsgrenze, Beleihungsauslauf
Beleihung- Beratungsdokumentation
Nachvollziehbare Aufzeichnung von Kundendaten, Empfehlung, Begründung, Risikohinweisen und Vereinbarungen. Aufzeichnungen nach § 14 ImmVermV sind fünf Jahre ab Schluss des Kalenderjahres aufzubewahren; bei Beratungsleistungen erhält der Kunde die Empfehlung auf einem dauerhaften Datenträger.
Siehe auch: Bedarfsanalyse, Nachbetreuung
Kundenberatung- Beratungsleistung
Individuelle Empfehlung zu einem oder mehreren Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 511 BGB). Sie setzt eine Bedarfsanalyse voraus und ist auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren; für beratende Vermittler gilt § 511 BGB entsprechend.
Siehe auch: Kreditwürdigkeitsprüfung, Kopplungsgeschäft
Verbraucherdarlehen- Bereitstellungszinsen
Zinsen, die die Bank nach Ablauf einer vereinbarten bereitstellungszinsfreien Zeit auf zugesagte, aber noch nicht abgerufene Darlehensbeträge berechnet, häufig 0,25 % pro Monat. Sie spielen vor allem beim Neubau eine Rolle.
Siehe auch: Finanzierungsplan, Neubaufinanzierung
Finanzierung- Berufshaftpflichtversicherung
Pflichtversicherung für 34i-Vermittler gegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen. Die Mindestsummen betragen 460.000 € je Versicherungsfall und 750.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres (§ 10 ImmVermV).
Siehe auch: ImmVermV
§ 34i & ImmVermV- Bestandsverzeichnis
Teil des Grundbuchblatts mit der Beschreibung der Grundstücke: Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart, Lage und Größe. Dort können auch mit dem Eigentum verbundene Rechte vermerkt sein.
Siehe auch: Aufschrift, Flurstück
Grundbuch- Besuchsvorbereitung
Planung eines Kundentermins mit Gesprächsziel, Auswertung vorhandener Informationen, Unterlagen-Checkliste und Organisation von Ort und Zeit. Sie sorgt dafür, dass das Gespräch strukturiert und zielgerichtet verläuft.
Siehe auch: Gesprächsphasen, Serviceerwartung
Kundenberatung- Blankoanteil
In der Praxis gebräuchliche Bezeichnung für den Darlehensteil oberhalb der Beleihungsgrenze bzw. oberhalb der Grenze, die die Bank als voll gesichert ansieht. Für diesen Teil verlangen Banken meist Zinsaufschläge.
Siehe auch: Beleihungsgrenze, Beleihungsauslauf
Beleihung- Bodenrichtwert
Durchschnittlicher Lagewert des Bodens pro Quadratmeter für ein Gebiet mit im Wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen. Er wird vom Gutachterausschuss ermittelt (§ 196 BauGB) und ist Grundlage für den Bodenwert.
Siehe auch: Gutachterausschuss, Vergleichswertverfahren
Beleihung- Bonität
Gebräuchliches Synonym für Kreditwürdigkeit. Sie beschreibt die Fähigkeit und Bereitschaft eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen fristgerecht zu erfüllen.
Siehe auch: Kreditwürdigkeit, Score
Kreditwürdigkeit- Buchgrundschuld
Grundschuld, bei der die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen und dies im Grundbuch eingetragen ist (§ 1116 Abs. 2 BGB). Abtretungen werden durch Eintragung im Grundbuch wirksam.
Siehe auch: Briefgrundschuld, Grundschuld
Grundbuch- Bündelungsgeschäft
Angebot eines Darlehens zusammen mit anderen Produkten, wobei das Darlehen auch einzeln erhältlich ist. Weil der Kunde wählen kann, ist das Bündelungsgeschäft zulässig.
Siehe auch: Kopplungsgeschäft
Verbraucherdarlehen- Bürgschaft
Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen (§ 765 BGB). Sie bedarf der Schriftform (§ 766 BGB) und ist akzessorisch.
Siehe auch: Selbstschuldnerische Bürgschaft, Akzessorietät
Kreditsicherung- Cap-Darlehen
Variables Darlehen mit vertraglicher Zinsobergrenze (Cap). Steigt der Referenzzins, ist der Darlehenszins nach oben begrenzt; für den Cap fällt eine Prämie oder ein Aufschlag an.
Siehe auch: Variables Darlehen, Floor
Kreditprodukte- Disagio
Unterschied zwischen Nennbetrag und Auszahlungsbetrag eines Darlehens (auch Damnum). Wirtschaftlich eine Zinsvorauszahlung, die einen niedrigeren Sollzins ermöglicht und in den effektiven Jahreszins einfließt.
Siehe auch: Auszahlungskurs, Effektiver Jahreszins, Sollzins
Finanzierung- Effektiver Jahreszins
Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz (§ 16 PAngV). Er berücksichtigt Sollzins, Zahlungsweise, Disagio und weitere einzubeziehende Kosten und ist der Maßstab für den Konditionsvergleich.
Siehe auch: Sollzins, Disagio, Konditionsvergleich
Rechnen- Eigenkapitalquote
Anteil des Eigenkapitals an den Gesamtkosten (Eigenkapital / Gesamtkosten). Eine höhere Quote senkt den Beleihungsauslauf und führt häufig zu besseren Konditionen.
Siehe auch: Gesamtkosten, Beleihungsauslauf
Finanzierung- Eigentümergrundschuld
Grundschuld, die dem Eigentümer des belasteten Grundstücks selbst zusteht, z. B. nach Tilgung einer Hypothek oder nach Verzicht des Gläubigers auf eine Grundschuld (§§ 1163, 1168, 1177 BGB).
Siehe auch: Hypothek, Rückgewähranspruch
Kreditsicherung- Einwandbehandlung
Umgang mit Bedenken des Kunden gegen eine vorgeschlagene Lösung, z. B. mit Rückfrage-, Ja-und-, Bumerang-, Vorwegnahme- oder Bedingungsmethode. Grundsatz: Einwände ernst nehmen und erst verstehen, dann antworten; Vorwände von echten Einwänden unterscheiden.
Siehe auch: Gesprächsphasen, Nutzenargumentation
Kundenberatung- Einwilligung (DSGVO)
Freiwillige, für den bestimmten Fall, informiert und unmissverständlich abgegebene Erklärung der betroffenen Person, dass sie mit einer Datenverarbeitung einverstanden ist (Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Sie ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar.
Siehe auch: Rechtsgrundlage
§ 34i & ImmVermV- Erbbaurecht
Veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben (§ 1 ErbbauRG). Es wird an erster Rangstelle eingetragen und erhält ein eigenes Erbbaugrundbuch.
Siehe auch: Erbbauzins, Heimfall, Erbbaugrundbuch
Immobilienerwerb- Erbengemeinschaft
Gemeinschaft mehrerer Erben, denen der Nachlass gemeinschaftlich zusteht (§ 2032 BGB). Über einzelne Nachlassgegenstände wie eine Immobilie können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 BGB).
Siehe auch: Gesamtrechtsnachfolge, Erbschein
Recht- Erhaltungsrücklage
Von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angesparte Mittel für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum (früher Instandhaltungsrücklage). Eine niedrige Rücklage erhöht das Risiko von Sonderumlagen.
Siehe auch: Hausgeld, Sonderumlage
Immobilienerwerb- Ertragswertverfahren
Wertermittlungsverfahren für Renditeobjekte: Der Reinertrag abzüglich Bodenwertverzinsung wird mit einem Barwertfaktor kapitalisiert und der Bodenwert hinzugerechnet. Maßgeblich für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien.
Siehe auch: Liegenschaftszinssatz, Sachwertverfahren
Beleihung- Erwerbsnebenkosten
Einmalige Kosten beim Immobilienerwerb, vor allem Grunderwerbsteuer (Satz je Bundesland), Notar- und Grundbuchkosten sowie ggf. Maklerprovision. Sie schaffen keinen Beleihungswert und werden deshalb in der Regel aus Eigenkapital bezahlt.
Siehe auch: Gesamtkosten, Grunderwerbsteuer, Maklerprovision
Finanzierung- ESIS-Merkblatt
Europäisches Standardisiertes Merkblatt zur vorvertraglichen Information bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen (Art. 247 § 1 EGBGB, Anlage 6). Es muss rechtzeitig vor der Vertragserklärung des Kunden vorliegen und macht Angebote vergleichbar.
Siehe auch: Immobiliar-Verbraucherdarlehen, Sollzinsbindung
Verbraucherdarlehen- Fälligkeitsmitteilung
Schreiben des Notars an den Käufer, dass die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Zahlung des Kaufpreises vorliegen. Danach läuft die vereinbarte Zahlungsfrist.
Siehe auch: Auflassungsvormerkung, Lastenfreistellung
Immobilienerwerb- Festdarlehen
Endfälliges Darlehen, bei dem während der Laufzeit nur Zinsen gezahlt und die gesamte Schuld am Ende zurückgezahlt wird. Die Rückzahlung erfolgt meist aus einem Tilgungsersatz.
Siehe auch: Tilgungsersatz, Tilgungsdarlehen
Kreditprodukte- Finanzierungsplan
Gegenüberstellung von Mittelbedarf (Gesamtkosten) und Mittelherkunft (Eigenkapital, Bankdarlehen, Förderdarlehen, Bauspardarlehen). Beide Seiten müssen ausgeglichen sein; aus der Differenz ergibt sich der Darlehensbedarf.
Siehe auch: Gesamtkosten, Eigenkapitalquote
Finanzierung- Förderdarlehen
Darlehen einer öffentlichen Förderbank (KfW oder Landesförderinstitut) zu besonderen Konditionen, etwa mit günstigem Zins, tilgungsfreien Anlaufjahren oder Tilgungszuschüssen. Es wird über ein Kreditinstitut beantragt (Hausbankprinzip), grundsätzlich vor Vorhabensbeginn.
Siehe auch: Hausbankprinzip, Tilgungszuschuss
Kreditprodukte- Forward-Darlehen
Darlehen mit heute festgelegten Konditionen und späterer Auszahlung nach einer Vorlaufzeit, meist zur Anschlussfinanzierung. Für die Vorlaufzeit wird ein Zinsaufschlag berechnet; es besteht Abnahmepflicht.
Siehe auch: Anschlussfinanzierung, Prolongation
Kreditprodukte- Fragetechnik
Gezielter Einsatz verschiedener Fragearten: offene Fragen zur Informationsgewinnung, geschlossene Fragen zur Absicherung, Alternativfragen zur Entscheidung und Kontrollfragen zur Verständnisprüfung. Suggestivfragen sind in einer fairen Beratung zu vermeiden.
Siehe auch: Aktives Zuhören, Gesprächsphasen
Kundenberatung- Fremdwährungsdarlehen
Immobiliar-Verbraucherdarlehen in einer anderen Währung als der des Einkommens bzw. Wohnsitzstaats des Kunden. Steigt der Wert des Restbetrags um mehr als 20 %, muss die Bank informieren und der Kunde kann die Umwandlung in die Landeswährung verlangen (§§ 493 Abs. 4, 503 BGB).
Siehe auch: Immobiliar-Verbraucherdarlehen
Verbraucherdarlehen- Geordnete Vermögensverhältnisse
Erlaubnisvoraussetzung nach § 34i Abs. 2 Nr. 2 GewO. Sie fehlen in der Regel, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Siehe auch: Zuverlässigkeit
§ 34i & ImmVermV- Gesamtkosten
Summe aller Kosten eines Vorhabens: Kaufpreis bzw. Baukosten zuzüglich Erwerbsnebenkosten und gegebenenfalls Modernisierungs- oder Renovierungskosten. Sie sind die Basis für Finanzierungsplan und Eigenkapitalquote.
Siehe auch: Erwerbsnebenkosten, Finanzierungsplan, Eigenkapitalquote
Finanzierung- Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig wirksam vorzunehmen. Kinder unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig, Minderjährige von 7 bis 17 Jahren beschränkt geschäftsfähig, Volljährige ab 18 Jahren voll geschäftsfähig.
Siehe auch: Rechtsfähigkeit, Schwebende Unwirksamkeit
Recht- Gesprächsphasen
Typische Struktur eines Beratungsgesprächs: Eröffnung, Bedarfsanalyse, Lösungspräsentation, Einwandbehandlung, Abschluss und Verabschiedung. Die Struktur ist auch Bewertungsmaßstab in der praktischen Prüfung.
Siehe auch: Fragetechnik, Einwandbehandlung
Kundenberatung- Grundbuch
Beim Amtsgericht geführtes öffentliches Register der Grundstücke und der daran bestehenden Rechte. Es genießt öffentlichen Glauben (§ 892 BGB).
Siehe auch: Grundbuchamt, Öffentlicher Glaube
Grundbuch- Grunddienstbarkeit
Recht zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks, das belastete Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen, z. B. Wegerecht (§ 1018 BGB).
Siehe auch: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Abteilung II
Grundbuch- Grunderwerbsteuer
Steuer auf den Erwerb inländischer Grundstücke, bemessen meist nach dem Kaufpreis. Den Satz bestimmen die Bundesländer; ohne Landesregelung gilt 3,5 % (§ 11 GrEStG).
Siehe auch: Unbedenklichkeitsbescheinigung, Erwerbsnebenkosten
Immobilienerwerb- Grundschuld
Nicht akzessorisches Grundpfandrecht, das zur Zahlung einer Geldsumme aus dem Grundstück berechtigt (§ 1191 BGB). Die Verbindung zum Darlehen entsteht über die Sicherungszweckerklärung.
Siehe auch: Sicherungszweckerklärung, Hypothek, Rückgewähranspruch
Grundbuch- Grundstück
Abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer eigenen laufenden Nummer gebucht ist. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen.
Siehe auch: Flurstück, Bestandsverzeichnis
Immobilienerwerb- Halbteilungsgrundsatz
Regel für Maklerprovisionen bei Wohnungen und Einfamilienhäusern, wenn der Käufer Verbraucher ist: Bei Doppeltätigkeit nur gleich hohe Provision (§ 656c BGB), bei einseitiger Beauftragung Abwälzung höchstens zur Hälfte (§ 656d BGB).
Siehe auch: Maklervertrag, Erwerbsnebenkosten
Immobilienerwerb- Haushaltsrechnung
Gegenüberstellung von nachhaltigen Einnahmen und Ausgaben eines Haushalts. Nettoeinkommen minus Lebenshaltung minus bestehende Verpflichtungen ergibt den frei verfügbaren Betrag für die Darlehensrate.
Siehe auch: Kapitaldienstfähigkeit, Lebenshaltungspauschale, Puffer
Kreditwürdigkeit- Honorar-Immobiliardarlehensberater
Geschützte Bezeichnung nach § 34i Abs. 5 GewO für Berater, die ausschließlich vom Kunden vergütet werden. Sie müssen eine hinreichende Zahl von Marktangeboten berücksichtigen, dürfen keine Zuwendungen von Darlehensgebern annehmen und nicht zugleich als Vermittler tätig sein.
Siehe auch: Immobiliardarlehensvermittler
§ 34i & ImmVermV- Hypothek
Akzessorisches Grundpfandrecht, das eine bestimmte Forderung sichert und von deren Bestand abhängt (§ 1113 BGB). Nach Tilgung entsteht eine Eigentümergrundschuld.
Siehe auch: Grundschuld, Eigentümergrundschuld
Grundbuch- Immobiliar-Verbraucherdarlehen
Entgeltliches Darlehen eines Unternehmers an einen Verbraucher, das durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist oder dem Erwerb bzw. Erhalt von Eigentum an Grundstücken, Gebäuden oder grundstücksgleichen Rechten dient (§ 491 Abs. 3 BGB).
Siehe auch: ESIS-Merkblatt, Kreditwürdigkeitsprüfung
Verbraucherdarlehen- Immobiliardarlehensvermittler
Gewerbetreibender, der den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen vermittelt oder Dritte dazu berät. Er benötigt eine Erlaubnis nach § 34i GewO und muss im Vermittlerregister eingetragen sein.
Siehe auch: Honorar-Immobiliardarlehensberater, Vermittlerregister
§ 34i & ImmVermV- ImmoKWPLV
Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung. Sie konkretisiert Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen, etwa die Berücksichtigung wahrscheinlicher negativer Ereignisse wie Ruhestand oder Zinsanstieg.
Siehe auch: Kreditwürdigkeitsprüfung, Stresstest
Kreditwürdigkeit- ImmVermV
Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung. Sie regelt Sachkundeprüfung, Register, Berufshaftpflicht sowie Verhaltens-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der 34i-Vermittler.
Siehe auch: Berufshaftpflichtversicherung, Sachkundeprüfung
§ 34i & ImmVermV- Kapitaldienstfähigkeit
Fähigkeit eines Kreditnehmers, Zins und Tilgung (Kapitaldienst) dauerhaft aus dem laufenden Einkommen zu leisten. Sie wird über die Haushaltsrechnung und vorausschauende Szenarien beurteilt.
Siehe auch: Haushaltsrechnung, Kapitaldienst, Tragbarkeit
Kreditwürdigkeit- Kopplungsgeschäft
Angebot eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens zusammen mit anderen Finanzprodukten, wenn das Darlehen nicht separat erhältlich ist. Es ist grundsätzlich verboten (§ 492a BGB); Ausnahmen regelt § 492b BGB.
Siehe auch: Bündelungsgeschäft
Verbraucherdarlehen- Kreditfähigkeit
Rechtliche Fähigkeit, einen Kreditvertrag wirksam abzuschließen. Bei natürlichen Personen setzt sie grundsätzlich unbeschränkte Geschäftsfähigkeit voraus; Minderjährige brauchen die Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter und regelmäßig eine familiengerichtliche Genehmigung.
Siehe auch: Kreditwürdigkeit, Geschäftsfähigkeit
Kreditwürdigkeit- Kreditwürdigkeit
Begründete Erwartung, dass ein Kreditnehmer Zins und Tilgung vertragsgemäß leisten wird. Sie umfasst persönliche Merkmale (Zuverlässigkeit, Zahlungsverhalten) und materielle Merkmale (Einkommen, Vermögen, Verpflichtungen).
Siehe auch: Bonität, Kreditfähigkeit, Kreditwürdigkeitsprüfung
Kreditwürdigkeit- Kreditwürdigkeitsprüfung
Gesetzliche Pflicht des Darlehensgebers vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags (§ 505a BGB). Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen muss sie ergeben, dass die vertragsgemäße Rückzahlung wahrscheinlich ist; sie stützt sich auf Einkommen, Ausgaben und weitere Umstände (§ 505b BGB).
Siehe auch: ImmoKWPLV, Kapitaldienstfähigkeit
Kreditwürdigkeit- Lebenshaltungspauschale
Bankinterner Pauschalbetrag für die Lebenshaltungskosten je Erwachsenem und Kind, der in der Haushaltsrechnung angesetzt wird. Die Höhe ist bankindividuell; teilweise werden tatsächliche Kosten verwendet, wenn sie höher liegen.
Siehe auch: Haushaltsrechnung
Kreditwürdigkeit- Leitzins
Von der Zentralbank festgelegter Zinssatz, zu dem sich Banken bei ihr Geld leihen oder Geld anlegen können (bei der EZB u. a. Einlagefazilität und Hauptrefinanzierungssatz). Er wirkt vor allem auf kurzfristige Zinsen wie den Euribor und nur mittelbar auf langfristige Bauzinsen.
Siehe auch: Euribor, Pfandbrief, Inflation
Finanzierung- Liegenschaftszinssatz
Zinssatz, mit dem Verkehrswerte von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst werden. Er wird im Ertragswertverfahren für die Bodenwertverzinsung und den Barwertfaktor verwendet; ein höherer Satz führt zu einem niedrigeren Ertragswert.
Siehe auch: Ertragswertverfahren, Barwertfaktor
Beleihung- Löschungsbewilligung
Erklärung des Berechtigten, dass er der Löschung seines Rechts im Grundbuch zustimmt (§ 19 GBO), in öffentlich beglaubigter Form. Bei Grundpfandrechten ist zusätzlich die Zustimmung des Eigentümers erforderlich (§ 27 GBO).
Siehe auch: Löschung, Rückgewähranspruch
Grundbuch- MaBV
Makler- und Bauträgerverordnung; regelt u. a., wann und in welchen Raten ein Bauträger Zahlungen des Erwerbers entgegennehmen darf (§ 3 MaBV) oder welche Sicherheit er alternativ stellen muss (§ 7 MaBV).
Siehe auch: Bauträgervertrag, Ratenplan
Immobilienerwerb- Negativmerkmal
Eintrag über nicht vertragsgemäßes Verhalten, z. B. Zahlungsstörungen nach Mahnung, Kündigung eines Kredits wegen Verzugs oder Insolvenzdaten. Banken bewerten Art, Höhe, Alter und Status des Eintrags.
Kreditwürdigkeit- Nießbrauch
Dingliches Recht, sämtliche Nutzungen eines Grundstücks zu ziehen, einschließlich Vermietung (§ 1030 BGB). Ein vorrangiger Nießbrauch ist ein erhebliches Beleihungshindernis.
Siehe auch: Wohnungsrecht, Abteilung II
Grundbuch- Notarielle Beurkundung
Strengste gesetzliche Form: Der Notar nimmt die Erklärungen in einer Niederschrift auf, verliest sie und belehrt die Beteiligten (§ 128 BGB, BeurkG). Vorgeschrieben u. a. für Grundstückskaufverträge (§ 311b BGB) und Eheverträge (§ 1410 BGB).
Siehe auch: Öffentliche Beglaubigung, Textform
Recht- Nutzenargumentation
Darstellung einer Lösung über die Kette Merkmal – Vorteil – Nutzen, bezogen auf die Ziele des konkreten Kunden. Kunden entscheiden sich für Nutzen (z. B. Planungssicherheit), nicht für technische Merkmale.
Siehe auch: Einwandbehandlung, Bedarfsanalyse
Kundenberatung- Pfandbrief
Gedeckte Schuldverschreibung einer Pfandbriefbank nach dem Pfandbriefgesetz. Hypothekenpfandbriefe sind durch Grundpfandrechte gedeckt, die nur bis 60 % des Beleihungswerts in die Deckung einbezogen werden dürfen. Sie sind ein zentrales Instrument zur günstigen, langfristigen Refinanzierung.
Siehe auch: Refinanzierung, Beleihungswert, Beleihungsgrenze
Finanzierung- Policendarlehen
Vorauszahlung eines Lebensversicherers auf die spätere Leistung einer kapitalbildenden Versicherung, höchstens bis zum Rückkaufswert. Der Vertrag läuft weiter; nicht zurückgezahlte Beträge werden mit der Leistung verrechnet.
Siehe auch: Rückkaufswert, Tilgungsersatz
Kreditprodukte- Prolongation
Fortführung eines Darlehens beim bisherigen Darlehensgeber nach Ablauf der Sollzinsbindung zu neuen Konditionen. Sie ist einfach und ohne Grundschuldkosten, sollte aber mit Marktangeboten verglichen werden.
Siehe auch: Umschuldung, Anschlussfinanzierung
Kreditprodukte- Puffer
Reserve, die nach Abzug der Darlehensrate vom frei verfügbaren Betrag übrig bleibt. Banken orientieren sich intern oft an rund 10 % des Nettoeinkommens oder einem Mindestbetrag von einigen hundert Euro – eine Faustregel, keine gesetzliche Vorgabe.
Siehe auch: Haushaltsrechnung, Tragbarkeit
Kreditwürdigkeit- Rang
Reihenfolge der Rechte an einem Grundstück, die über die Befriedigung in der Zwangsversteigerung entscheidet (§ 879 BGB). In derselben Abteilung gilt die Reihenfolge, zwischen Abteilungen das Eintragungsdatum.
Siehe auch: Rangrücktritt, Rangvorbehalt
Grundbuch- Realkredit
Durch ein Grundpfandrecht gesicherter Kredit innerhalb der Beleihungsgrenze von 60 % des Beleihungswerts. Er gilt als besonders sicher und wird zu günstigen Konditionen vergeben.
Siehe auch: Beleihungsgrenze, Pfandbrief
Beleihung- Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie beginnt beim Menschen mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB); juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sind ebenfalls rechtsfähig.
Siehe auch: Geschäftsfähigkeit, Juristische Person
Recht- Refinanzierung
Beschaffung der Mittel, die eine Bank für ihre Kredite benötigt, z. B. über Kundeneinlagen, Pfandbriefe, Anleihen oder Förderbanken. Für lange Zinsbindungen refinanziert die Bank möglichst fristenkongruent.
Siehe auch: Pfandbrief, Vorfälligkeitsentschädigung
Finanzierung- Restschuld
Noch offene Darlehensschuld zu einem bestimmten Zeitpunkt, typischerweise am Ende der Zinsbindung. Sie wird über den Tilgungsplan oder die Annuitätenformel berechnet und ist Basis der Anschlussfinanzierung.
Siehe auch: Anschlussfinanzierung, Tilgungsplan
Rechnen- Revalutierung
Erneute Nutzung einer bestehenden, ganz oder teilweise "freien" Grundschuld zur Sicherung eines neuen Kredits, soweit der Sicherungszweck dies abdeckt. Sie spart Notar- und Grundbuchkosten und ist nur wegen der fehlenden Akzessorietät der Grundschuld möglich.
Siehe auch: Grundschuld, Sicherungszweckerklärung
Kreditsicherung- Risikolebensversicherung
Versicherung, die beim Tod der versicherten Person die vereinbarte Summe an die Begünstigten zahlt. In der Baufinanzierung schützt sie Hinterbliebene vor der Restschuld; eine fallende Versicherungssumme passt zum Annuitätendarlehen.
Siehe auch: Berufsunfähigkeitsversicherung, Restschuldversicherung
Finanzierung- Rückgewähranspruch
Anspruch des Sicherungsgebers aus dem Sicherungsvertrag, nach endgültigem Wegfall des Sicherungszwecks die Grundschuld zurückzuerhalten – durch Löschungsbewilligung, Abtretung oder Verzicht.
Siehe auch: Grundschuld, Eigentümergrundschuld
Kreditsicherung- Sachkundeprüfung
IHK-Prüfung „Geprüfte/r Fachmann/Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ mit schriftlichem und praktischem Teil; bestanden ab 50 % je Teil. Sie ist der Regelnachweis der Sachkunde nach § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO.
Siehe auch: ImmVermV, Zuverlässigkeit
§ 34i & ImmVermV- Sachwertfaktor
Marktanpassungsfaktor im Sachwertverfahren, mit dem der vorläufige Sachwert an die tatsächliche Marktlage angepasst wird. Er wird aus Kaufpreisen abgeleitet und kann über oder unter 1 liegen.
Siehe auch: Sachwertverfahren, Gutachterausschuss
Beleihung- Sachwertverfahren
Wertermittlungsverfahren, das den Substanzwert aus Bodenwert, Gebäudesachwert (Herstellungskosten abzüglich Alterswertminderung) und Außenanlagen bildet. Das Ergebnis wird über den Sachwertfaktor an den Markt angepasst; typisch für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser.
Siehe auch: Sachwertfaktor, Ertragswertverfahren
Beleihung- Schlichtungsstelle
Außergerichtliche Stelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Kunden und Banken, z. B. die Ombudsleute der Bankenverbände. Subsidiär ist die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank zuständig (§ 14 UKlaG).
Siehe auch: Widerrufsrecht
Verbraucherdarlehen- SCHUFA
Private Wirtschaftsauskunftei, die kreditrelevante Positiv- und Negativdaten speichert und an Vertragspartner übermittelt. Sie entscheidet nicht über Kredite und kennt weder Einkommen noch Kontostände.
Siehe auch: Score, Negativmerkmal, Selbstauskunft
Kreditwürdigkeit- Schwebende Unwirksamkeit
Zustand eines Vertrags, dessen Wirksamkeit von einer noch ausstehenden Genehmigung abhängt – etwa bei Verträgen beschränkt Geschäftsfähiger (§ 108 BGB) oder eines Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 177 BGB). Mit Genehmigung wird der Vertrag rückwirkend wirksam, mit Verweigerung endgültig unwirksam.
Siehe auch: Geschäftsfähigkeit, Vollmacht
Recht- Score
Statistischer Wahrscheinlichkeitswert für das künftige Zahlungsverhalten einer Person, berechnet aus gespeicherten Daten. Er ist nur ein Baustein der Kreditwürdigkeitsprüfung.
Kreditwürdigkeit- Selbstschuldnerische Bürgschaft
Bürgschaft, bei der der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Gläubiger kann den Bürgen sofort in Anspruch nehmen, ohne erst gegen den Hauptschuldner zu vollstrecken.
Siehe auch: Bürgschaft, Einrede der Vorausklage
Kreditsicherung- Serviceerwartung
Erwartung des Kunden an die Qualität der Betreuung, etwa an Fachkompetenz, Erreichbarkeit, Verständlichkeit und Transparenz. Zufriedenheit entsteht, wenn die erlebte Leistung diese Erwartung mindestens erfüllt.
Siehe auch: Besuchsvorbereitung, Nachbetreuung
Kundenberatung- Sicherungsabtretung
Übertragung einer Forderung (z. B. aus Lebensversicherung, Bausparvertrag oder Gehalt) an den Kreditgeber zur Sicherheit (§ 398 BGB). Sie kann still erfolgen; der Drittschuldner ist nach § 407 BGB geschützt.
Siehe auch: Verpfändung, Rückkaufswert
Kreditsicherung- Sicherungszweckerklärung
Teil des Sicherungsvertrags, der festlegt, welche Forderungen eine Grundschuld sichert. Man unterscheidet enge (nur ein bestimmter Kredit) und weite Zweckerklärung (alle bestehenden und künftigen Forderungen).
Siehe auch: Grundschuld, Anlassrechtsprechung
Kreditsicherung- Sollzins
Gebundener oder veränderlicher periodischer Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird (§ 489 Abs. 5 BGB). Mit ihm werden die Zinsanteile der Raten berechnet.
Siehe auch: Effektiver Jahreszins, Zinsbindung
Rechnen- Sollzinsbindung
Zeitraum, für den der Sollzins fest vereinbart ist. Spätestens drei Monate vor ihrem Ende muss die Bank mitteilen, ob sie zu einer neuen Zinsvereinbarung bereit ist (§ 493 Abs. 1 BGB); nach zehn Jahren ab vollständigem Empfang kann der Kunde mit sechs Monaten Frist kündigen (§ 489 BGB).
Siehe auch: Vorfälligkeitsentschädigung, ESIS-Merkblatt
Verbraucherdarlehen- Sondernutzungsrecht
Recht eines Wohnungseigentümers, einen Teil des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen, z. B. Garten oder Stellplatz. Die Fläche bleibt Gemeinschaftseigentum.
Siehe auch: Gemeinschaftseigentum, Gemeinschaftsordnung
Immobilienerwerb- Sondertilgung
Außerplanmäßige Rückzahlung zusätzlich zur Rate. Während einer Zinsbindung ist sie nur bei vertraglicher Vereinbarung (z. B. 5 % p. a.) ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich; bei Bauspardarlehen meist jederzeit.
Siehe auch: Vorfälligkeitsentschädigung, Annuitätendarlehen
Kreditprodukte- Statusinformation
Pflichtinformation des Vermittlers vor Beginn der Tätigkeit (Art. 247 § 13b EGBGB): u. a. Identität, Anschrift, Registereintrag, Bindung an Darlehensgeber, Beratungsangebot und Vergütung. Sie macht Interessenkonflikte für den Kunden erkennbar.
Siehe auch: Vermittlerregister
§ 34i & ImmVermV- Textform
Lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist (§ 126b BGB), z. B. E-Mail oder PDF. Sie ist schwächer als die Schriftform, die eine eigenhändige Unterschrift verlangt.
Siehe auch: Schriftform, Notarielle Beurkundung
Recht- Tilgungsanteil
Teil der Rate, der die Darlehensschuld verringert: Rate − Zinsanteil. Beim Annuitätendarlehen wächst er monatlich mit dem Faktor (1 + Sollzins/12).
Siehe auch: Zinsanteil, Tilgungsplan
Rechnen- Tilgungsdarlehen
Auch Abzahlungsdarlehen: Darlehen mit konstanter Tilgung je Periode. Weil die Zinsen auf die sinkende Restschuld berechnet werden, fällt die Gesamtrate; die Anfangsbelastung ist hoch.
Siehe auch: Annuitätendarlehen, Festdarlehen
Kreditprodukte- Tilgungsersatz
Sparform, die parallel zu einem Festdarlehen bespart wird und es bei Fälligkeit ablösen soll, z. B. Bausparvertrag, Lebens- oder Rentenversicherung oder Fondssparplan. Erbringt er weniger als geplant, entsteht eine Tilgungslücke.
Siehe auch: Festdarlehen, Bausparvertrag
Kreditprodukte- Tilgungsplan
Tabelle, die für jede Periode Rate, Zinsanteil, Tilgungsanteil und Restschuld zeigt. Er macht den Verlauf eines Darlehens und die Wirkung von Sondertilgungen sichtbar.
Siehe auch: Restschuld, Tilgungsanteil
Rechnen- Tragfähigkeit
Fähigkeit des Kunden, die Darlehensrate dauerhaft aus seinem Einkommen zu bedienen – auch bei absehbaren Veränderungen wie Elternzeit oder Ruhestand. Eine seriöse Empfehlung lässt einen Sicherheitspuffer.
Siehe auch: Haushaltsrechnung, Bedarfsanalyse
Kundenberatung- Umschuldung
Ablösung eines bestehenden Darlehens durch ein Darlehen eines anderen Darlehensgebers. Zum Zinsbindungsende ist sie ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich; die Grundschuld wird meist an die neue Bank abgetreten.
Siehe auch: Prolongation, Anschlussfinanzierung, Vorfälligkeitsentschädigung
Finanzierung- Variables Darlehen
Darlehen mit veränderlichem Zins, der regelmäßig an einen Referenzzins (z. B. 3-Monats-Euribor) angepasst wird. Der Darlehensnehmer kann jederzeit mit drei Monaten Frist kündigen (§ 489 Abs. 2 BGB).
Siehe auch: Cap-Darlehen, Euribor
Kreditprodukte- Verdachtsmeldung
Pflichtmeldung nach § 43 GwG an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), wenn Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten. Der Kunde darf darüber nicht informiert werden (§ 47 GwG).
Siehe auch: Wirtschaftlich Berechtigter
§ 34i & ImmVermV- Vergleichswertverfahren
Wertermittlungsverfahren, das den Wert aus Kaufpreisen vergleichbarer Objekte ableitet, oft über Vergleichsfaktoren wie €/m². Es eignet sich besonders für Eigentumswohnungen, Reihenhäuser und unbebaute Grundstücke.
Siehe auch: Bodenrichtwert, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren
Beleihung- Verjährung
Recht des Schuldners, die Leistung nach Ablauf einer Frist zu verweigern (§ 214 BGB). Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre ab Schluss des Jahres der Entstehung und Kenntnis (§§ 195, 199 BGB); Hemmung hält die Frist an, ein Anerkenntnis lässt sie neu beginnen.
Recht- Verkehrswert
Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach rechtlichen Gegebenheiten, tatsächlichen Eigenschaften, Beschaffenheit und Lage ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (§ 194 BauGB). Er wird auch Marktwert genannt und ist stichtagsbezogen.
Siehe auch: Beleihungswert, ImmoWertV
Beleihung- Vermittlerregister
Öffentliches Register nach § 11a GewO, das der DIHK führt. 34i-Vermittler und ihre direkt mitwirkenden Beschäftigten müssen sich unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit eintragen lassen.
Siehe auch: Immobiliardarlehensvermittler, Statusinformation
§ 34i & ImmVermV- Vollmacht
Durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2, § 167 BGB). Sie ist grundsätzlich formfrei; für das Grundbuch ist aber eine öffentlich beglaubigte Vollmacht nötig, für den Abschluss eines Verbraucherdarlehens gelten besondere Formanforderungen.
Siehe auch: Stellvertretung, Vorsorgevollmacht
Recht- Volltilgerdarlehen
Annuitätendarlehen, dessen Sollzinsbindung der gesamten Laufzeit entspricht, sodass es am Ende vollständig getilgt ist. Es gibt kein Anschlusszinsrisiko; Banken gewähren dafür teils Zinsabschläge.
Siehe auch: Annuitätendarlehen, Zinsbindung
Kreditprodukte- Vorfälligkeitsentschädigung
Ausgleich für den Zinsschaden der Bank bei vorzeitiger Rückzahlung eines Darlehens mit gebundenem Sollzins (§ 502 BGB). Sie ist u. a. ausgeschlossen bei Rückzahlung aus einer vertraglich vorgesehenen Restschuldversicherung oder bei unzureichenden Vertragsangaben.
Siehe auch: Sollzinsbindung, Widerrufsrecht
Verbraucherdarlehen- Wesentlicher Bestandteil
Sache, die so mit einer anderen verbunden ist, dass sie nicht ohne Zerstörung oder Wesensveränderung getrennt werden kann. Gebäude sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 94 BGB) und teilen dessen rechtliches Schicksal.
Siehe auch: Zubehör, Grundstück
Immobilienerwerb- Widerrufsrecht
Recht des Verbrauchers, seine Vertragserklärung binnen 14 Tagen ohne Begründung zu widerrufen (§§ 355, 495 BGB). Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen erlischt es spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss bzw. dem späteren maßgeblichen Zeitpunkt.
Siehe auch: Bedenkzeit, Vorfälligkeitsentschädigung
Verbraucherdarlehen- Willenserklärung
Äußerung eines Willens, die unmittelbar auf eine Rechtsfolge gerichtet ist. Unter Abwesenden wird sie mit Zugang beim Empfänger wirksam (§ 130 BGB); Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung.
Siehe auch: Angebot und Annahme, Anfechtung
Recht- Wirtschaftlich Berechtigter
Natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht (§ 3 GwG). Bei Gesellschaften ist das insbesondere, wer mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte hält oder vergleichbare Kontrolle ausübt.
Siehe auch: Verdachtsmeldung
§ 34i & ImmVermV- Wohnungseigentum
Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 2 WEG). Für jede Einheit wird ein eigenes Wohnungsgrundbuch geführt.
Siehe auch: Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, Teilungserklärung
Immobilienerwerb- Zinsanteil
Teil der Rate, der auf die Zinsen entfällt. Er wird als Restschuld × Sollzins / Zahlungsperioden pro Jahr berechnet und sinkt beim Annuitätendarlehen mit jeder Rate.
Siehe auch: Tilgungsanteil, Restschuld
Rechnen- Zugewinngemeinschaft
Gesetzlicher Güterstand ohne Ehevertrag (§ 1363 BGB). Die Vermögen der Ehegatten bleiben getrennt, bei Ende des Güterstands wird der Zugewinn ausgeglichen; Verfügungen über das Vermögen im Ganzen bedürfen der Zustimmung des anderen Ehegatten (§ 1365 BGB).
Siehe auch: Gütertrennung, Gütergemeinschaft
Recht- Zuverlässigkeit
Persönliche Erlaubnisvoraussetzung nach § 34i Abs. 2 Nr. 1 GewO. Unzuverlässig ist in der Regel, wer in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens oder bestimmter Vermögensdelikte (z. B. Betrug, Untreue, Geldwäsche) rechtskräftig verurteilt wurde.
Siehe auch: Geordnete Vermögensverhältnisse
§ 34i & ImmVermV- Zwangsversteigerung
Gerichtliches Verfahren zur Verwertung eines Grundstücks nach dem ZVG. Der Ersteher wird mit dem Zuschlag Eigentümer; im ersten Termin schützen die 5/10-Grenze (von Amts wegen) und die 7/10-Grenze (auf Antrag) vor Verschleuderung.
Siehe auch: Zwangsverwaltung, Geringstes Gebot, Vollstreckbare Urkunde
Kreditsicherung- Zwischenkredit
Kurzfristiger, meist tilgungsfreier Kredit, der die Zeit bis zu einem erwarteten Geldeingang überbrückt, etwa bis zur Zuteilung eines Bausparvertrags oder bis zum Verkauf einer Immobilie.
Siehe auch: Vorausdarlehen, Brückenfinanzierung, Bausparvertrag
Kreditprodukte
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