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34iprüfung.deLernzettel Sachkundeprüfung § 34i GewO
1

Lernzettel Kundenberatung & Gesprächsführung

Die wichtigsten Punkte für Teil 1 der schriftlichen Prüfung und für die praktische Prüfung (simuliertes Kundengespräch nach ca. 20 Minuten Vorbereitung, Gespräch ca. 20 Minuten, bestanden ab 50 %).

Serviceerwartungen & Vorbereitung

  • Kunden erwarten Kompetenz, Erreichbarkeit, Termintreue, Verständlichkeit, Transparenz, Diskretion.
  • Zufriedenheit = erlebte Leistung ≥ Erwartung.
  • § 12 ImmVermV: Handeln mit Sachkenntnis, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit im Kundeninteresse.
  • Vorbereitung: Ziel, Infos auswerten, Checkliste, Vorabinformationen, Organisation.
  • Alle künftigen Darlehensnehmer einladen.

Kundensituation & Bedarf

  • Vier Bereiche: persönlich, beruflich, finanziell, Ziele/Präferenzen.
  • Beratungsleistungen: Bedarf, Situation, Präferenzen und Ziele erheben; geeignetes Produkt empfehlen oder mitteilen, dass keins verfügbar ist.
  • Finanzierungsbedarf = Gesamtkosten − Eigenkapital.
  • Haushaltsrechnung: Netto − Lebenshaltung − Verpflichtungen = frei verfügbar.
  • Eigenkapitalquote = Eigenkapital / Gesamtkosten.

Gesprächsführung

  • Phasen: Eröffnung – Analyse – Präsentation – Einwände – Abschluss – Verabschiedung.
  • Offene Fragen informieren, geschlossene sichern ab, Alternativfragen entscheiden, Kontrollfragen prüfen Verständnis.
  • Suggestivfragen vermeiden.
  • Aktives Zuhören: paraphrasieren, zusammenfassen; Ich-Botschaften nutzen.
  • Nutzenargumentation: Merkmal → Vorteil → Nutzen.

Einwandbehandlung & Abschluss

  • Einwand (echt) vs. Vorwand (vorgeschoben).
  • Methoden: Rückfrage, Ja-und, Bumerang, Vorwegnahme, Bedingung.
  • Kaufsignale erkennen: Fragen nach Auszahlung, Unterlagen, Ablauf.
  • Kein Druck, keine künstliche Verknappung, Risiken offen ansprechen.

Dokumentation & Nachbetreuung

  • § 14 ImmVermV: Aufzeichnungen 5 Jahre, dauerhafter Datenträger, Beginn Schluss des Kalenderjahres.
  • Empfehlung bei Beratungsleistungen auf Papier/dauerhaftem Datenträger.
  • Wiedervorlagen: Zinsbindungsende, Sondertilgung, Lebensereignisse, Modernisierung.

Anschlussfinanzierung

  • Prolongation (bisherige Bank), Umschuldung (neue Bank, Grundschuldkosten), Forward-Darlehen (Zinssicherung gegen Aufschlag).
  • § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB: Kündigung 10 Jahre nach vollständigem Empfang + 6 Monate Frist.
  • Rate = Restschuld × (Sollzins + Tilgung) / 12, z. B. 180.000 € × 5,6 % / 12 = 840 €.
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Lernzettel Rechtliche Grundlagen (BGB)

Die wichtigsten BGB-Grundlagen für die Immobiliardarlehensvermittlung – kompakt zum Wiederholen vor der schriftlichen Prüfung.

Rechts- und Geschäftsfähigkeit

  • Rechtsfähigkeit ab Vollendung der Geburt (§ 1 BGB); auch juristische Personen und rechtsfähige GbR.
  • Unter 7: geschäftsunfähig, nichtig (§§ 104, 105). 7–17: beschränkt (§ 106), schwebend unwirksam ohne Einwilligung (§§ 107, 108). Ab 18: voll (§ 2).
  • Darlehen ist nie lediglich rechtlich vorteilhaft; Kredit-/Grundstücksgeschäfte für Minderjährige brauchen zusätzlich das Familiengericht.
  • Betreuung ≠ Geschäftsunfähigkeit.

Vertragsschluss & Form

  • Zugang (§ 130); Angebot + Annahme; verspätete/geänderte Annahme = neues Angebot (§ 150).
  • Schweigen ist keine Annahme; Werbung ist kein Angebot.
  • Schriftform (§ 126), elektronische Form (§ 126a), Textform (§ 126b), Beglaubigung (§ 129), Beurkundung (§ 128).
  • Formmangel → nichtig (§ 125); § 311b: Heilung durch Auflassung + Eintragung.

Anfechtung & Nichtigkeit

  • Gründe: §§ 119, 120, 123 BGB – nicht Motivirrtum.
  • Fristen: Irrtum unverzüglich (§ 121), Täuschung/Drohung 1 Jahr (§ 124).
  • Wirkung ex tunc (§ 142); Vertrauensschaden nur bei Irrtum (§ 122).
  • Weitere Nichtigkeitsgründe: Scheingeschäft (§ 117), Gesetzesverstoß (§ 134), Sittenwidrigkeit/Wucher (§ 138).

Vertretung & Vollmacht

  • § 164: eigene Erklärung, fremder Name, Vertretungsmacht.
  • Vollmacht formfrei (§ 167 II) – aber Grundbuch: öffentlich beglaubigt; Verbraucherdarlehen: schriftlich mit Pflichtangaben.
  • Ohne Vertretungsmacht: schwebend unwirksam (§ 177), Haftung (§ 179); Insichgeschäft (§ 181).
  • Prokura: Grundstücke nur mit besonderer Befugnis (§ 49 II HGB).

Widerruf & Verjährung

  • Widerruf 14 Tage (§ 355), ohne Begründung; Verbraucherdarlehen: eigenes Widerrufsrecht.
  • Verjährung 3 Jahre ab Jahresende (§§ 195, 199); 10 Jahre Grundstücksrechte (§ 196); 30 Jahre Titel (§ 197).
  • Hemmung (§§ 203 ff., 209) vs. Neubeginn durch Anerkenntnis (§ 212).

Güterrecht & Erbrecht

  • Zugewinngemeinschaft (§ 1363): getrennte Vermögen; § 1365: Zustimmung bei Vermögen im Ganzen.
  • Ehevertrag notariell bei gleichzeitiger Anwesenheit (§ 1410).
  • Erben übernehmen auch Schulden (§§ 1922, 1967); Ausschlagung 6 Wochen (§ 1944).
  • Ehegatte neben Kindern 1/2 (§§ 1931, 1371); Pflichtteil = halber gesetzlicher Erbteil (§ 2303).
  • Erbengemeinschaft verfügt nur gemeinschaftlich (§ 2040); Erbnachweis gegenüber Grundbuchamt: Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift (§ 35 GBO).
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Lernzettel Immobilienerwerb

Die wichtigsten Regeln zu Grundstück, WEG, Erbbaurecht, Kaufvertrag, Makler, Nebenkosten und Bauträgerkauf auf einen Blick.

Grundstück und WEG

  • Grundstück = eigene Nummer im Bestandsverzeichnis
  • Gebäude = wesentlicher Bestandteil (§ 94 BGB)
  • Wohnungseigentum = Sondereigentum + Miteigentumsanteil (§ 1 WEG)
  • Dach, tragende Wände, Grundstück = Gemeinschaftseigentum
  • Prüfen: Teilungserklärung, Hausgeld, Erhaltungsrücklage, Protokolle

Erbbaurecht

  • Bauwerk auf fremdem Grund (§ 1 ErbbauRG)
  • Erste Rangstelle, eigenes Erbbaugrundbuch
  • Erbbauzins in die Haushaltsrechnung
  • Restlaufzeit muss Darlehenslaufzeit klar übersteigen
  • Zustimmung des Eigentümers zur Belastung oft nötig

Kaufvertrag und Eigentum

  • Beurkundung (§ 311b BGB), sonst nichtig
  • Heilung durch Auflassung + Eintragung
  • Eigentum erst mit Eintragung (§§ 873, 925 BGB)
  • Vormerkung sichert Käufer, insolvenzfest
  • Fälligkeit: Vormerkung, Lastenfreistellung, Genehmigungen, Vorkaufsrecht

Maklerrecht

  • Provision nur bei wirksamem, kausalem Hauptvertrag (§ 652 BGB)
  • Wohnung/EFH: Textform (§ 656a BGB)
  • Doppeltätigkeit: gleich hohe Provision (§ 656c BGB)
  • Abwälzung max. 50 % (§ 656d BGB)

Erwerbsnebenkosten

  • Grunderwerbsteuer: Landessatz (Grundsatz 3,5 %)
  • Notar + Grundbuch ca. 1,5–2 %
  • Maklerprovision je nach Vereinbarung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vor Umschreibung
  • Nebenkosten möglichst aus Eigenkapital

Bauträger und MaBV

  • § 650u BGB, beurkundungspflichtig
  • Zahlung erst nach Sicherungen (§ 3 Abs. 1 MaBV)
  • Max. 7 Raten; 30 % nach Erdarbeiten (Erbbaurecht 20 %)
  • Folgeraten in % der Restsumme
  • Bereitstellungszinsen und Doppelbelastung einplanen
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Lernzettel Grundbuch & Grundpfandrechte

Aufbau des Grundbuchs, Grundpfandrechte, Rechte in Abteilung II, Rang und Löschung auf einen Blick.

Aufbau

  • Aufschrift: Amtsgericht, Bezirk, Blatt
  • Bestandsverzeichnis: Flurstück, Lage, Größe
  • Abt. I: Eigentümer
  • Abt. II: Lasten/Beschränkungen
  • Abt. III: Grundpfandrechte

Einsicht und Verfahren

  • Einsicht bei berechtigtem Interesse (§ 12 GBO)
  • Öffentlicher Glaube (§ 892 BGB)
  • Antrag § 13, Bewilligung § 19, Form § 29 GBO
  • Erledigung in Eingangsreihenfolge

Grundschuld und Hypothek

  • Hypothek akzessorisch (§ 1113 BGB)
  • Grundschuld abstrakt (§ 1191 BGB) + Zweckerklärung
  • Buchgrundschuld = Briefausschluss
  • Dingliche Zinsen als Puffer
  • Unterwerfung unter sofortige Zwangsvollstreckung
  • Rückgewähr nach Tilgung

Abteilung II

  • Grunddienstbarkeit (§ 1018), beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090)
  • Wohnungsrecht (§ 1093) vs. Nießbrauch (§ 1030)
  • Reallast (§ 1105)
  • Vorkaufsrecht: dinglich, schuldrechtlich, gesetzlich
  • Auflassungsvormerkung, Verfügungsbeschränkungen

Rang

  • Gleiche Abteilung: Reihenfolge
  • Verschiedene Abteilungen: Datum, gleiches Datum = Gleichrang
  • Rangänderung § 880 BGB
  • Rangvorbehalt § 881 BGB
  • Erlösverteilung streng nach Rang

Löschung

  • Bewilligung des Gläubigers (§ 19 GBO)
  • Zustimmung des Eigentümers (§ 27 GBO)
  • Antrag, ggf. Brief
  • Alternative: Abtretung an neue Bank
  • Löschungsanspruch § 1179a BGB
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Lernzettel: § 34i GewO, ImmVermV, GwG & Datenschutz

Die wichtigsten Regeln für deine Rolle als Immobiliardarlehensvermittler auf einen Blick – Erlaubnis, Pflichten, Geldwäsche und Datenschutz. Rechtsstand: Oktober 2026.

Erlaubnis nach § 34i GewO

  • Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige Vermittlung und Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehen.
  • Fünf Versagungsgründe: Unzuverlässigkeit, ungeordnete Vermögensverhältnisse, keine Berufshaftpflicht, keine Sachkunde, kein Inlandssitz.
  • Regelunzuverlässigkeit: Verurteilung wegen Verbrechen/Vermögensdelikten in den letzten 5 Jahren.
  • Ausnahmen: Kreditinstitute mit KWG-Erlaubnis, EU-Vermittler mit Notifizierung.
  • Zuständig: Landesbehörde (oft IHK); Erlaubnis kann beschränkt und mit Auflagen versehen werden.

Beschäftigte, Honorarberater, Register

  • Mitwirkende Beschäftigte: Sachkunde + Zuverlässigkeit, keine eigene Erlaubnis.
  • Keine Vergütungsanreize gegen das Kundeninteresse (Abs. 7).
  • Honorar-Immobiliardarlehensberater: Marktauswahl, keine Zuwendungen, keine parallele Vermittlung.
  • Vermittlerregister (§ 11a GewO, DIHK): unverzüglich nach Tätigkeitsbeginn; Änderungen unverzüglich melden.
  • Ab 20.11.2026: § 34k GewO für allgemeine Verbraucherdarlehen – 34i-Prüfung wird anerkannt.

ImmVermV

  • Berufshaftpflicht: 460.000 € je Fall / 750.000 € pro Jahr.
  • § 12: Sachkenntnis, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit im Kundeninteresse.
  • § 13: keine Kundengelder annehmen.
  • § 14: Aufbewahrung 5 Jahre.
  • Keine jährliche Pflichtprüfung, nur außerordentliche Prüfungen.
  • Statusinformationen vorab: Identität, Register, Bindung, Beratung, Vergütung (Art. 247 § 13b EGBGB).

Geldwäschegesetz

  • Sorgfaltspflichten: Identifizierung, wirtschaftlich Berechtigter, Zweck, PEP, Überwachung.
  • Identifizierung per Personalausweis/Reisepass.
  • Wirtschaftlich Berechtigter: mehr als 25 %.
  • Verdacht → unverzüglich Meldung an die FIU; Tipping-off-Verbot.
  • Aufbewahrung grundsätzlich 5 Jahre.

Datenschutz & Aufsicht

  • Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO nötig (Vertrag, rechtliche Pflicht, Einwilligung, berechtigtes Interesse).
  • Einwilligung: freiwillig, bestimmt, informiert, unmissverständlich, widerrufbar.
  • Datenpanne: Meldung möglichst binnen 72 Stunden.
  • Auskunftsrecht mit kostenloser erster Kopie; Löschrecht eingeschränkt durch Aufbewahrungspflichten.
  • Aufsicht: Gewerbebehörde/IHK für 34i, BaFin für Banken, Landesdatenschutzbehörde für Datenschutz.
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Lernzettel: Verbraucherdarlehensrecht & Verbraucherschutz

Die Kernregeln zum Immobiliar-Verbraucherdarlehen im BGB – von der vorvertraglichen Information bis zur Kündigung. Rechtsstand: Oktober 2026; beachte die Reform des Verbraucherkreditrechts ab 20.11.2026.

Begriff und Information

  • Immobiliar-Verbraucherdarlehen: Grundpfandrecht/Reallast ODER Immobilienzweck (§ 491 Abs. 3 BGB).
  • ESIS-Merkblatt (Art. 247 § 1 EGBGB) rechtzeitig vor der Vertragserklärung.
  • Unterrichtung 3 Monate vor Ende der Zinsbindung (§ 493 Abs. 1 BGB).
  • Vermittlervergütung nur bei Auszahlung und Ablauf des Widerrufs (§ 655c BGB); keine Nebenentgelte (§ 655d BGB).

Kreditwürdigkeit und Beratung

  • Abschluss nur, wenn Rückzahlung wahrscheinlich ist (§ 505a BGB).
  • Grundlage: Einkommen, Ausgaben, weitere Umstände – nicht hauptsächlich Immobilienwert (§ 505b BGB).
  • Verstoß: Zins auf Marktzins, fristlose Kündigung ohne VFE (§ 505d BGB).
  • Beratung: Bedarfsanalyse, ausreichende Produktauswahl, geeignete Empfehlung, dauerhafter Datenträger (§ 511 BGB); gilt auch für Vermittler.

Kopplung

  • Kopplungsgeschäfte grundsätzlich verboten (§ 492a BGB).
  • Ausnahmen (§ 492b BGB): z. B. Tilgungs-/Sparkonto, Versicherung mit freier Anbieterwahl.
  • Bündelung (Darlehen auch einzeln) ist zulässig.

Widerruf und Bedenkzeit

  • 14 Tage ohne Begründung; Beginn nach Vertragsschluss und Pflichtangaben.
  • Erlöschen spätestens 12 Monate + 14 Tage.
  • Folge: Rückzahlung + Sollzins für Nutzungszeit, keine VFE.
  • Ohne Widerrufsrecht: Bedenkzeit mind. 7 Tage, Angebot bindend (§ 495 Abs. 3 BGB).
  • Fremdwährung: Information und Umwandlungsrecht ab 20 % Wertanstieg (§§ 493 Abs. 4, 503 BGB).

Beendigung und Verzug

  • § 489 BGB: nach 10 Jahren, 6 Monate Frist, ohne VFE.
  • § 490 Abs. 2 BGB: berechtigtes Interesse (Verkauf), mit VFE.
  • § 502 BGB: VFE nur bei Festzins; Ausschluss bei Restschuldversicherung/unzureichenden Angaben.
  • Verzugszins Basiszins + 2,5 Prozentpunkte; Gesamtfälligstellung ab 2,5 % Rückstand und 2 Raten (§§ 497, 498 BGB).

Schlichtung und Beschwerde

  • Ombudsleute der Bankenverbände.
  • Subsidiär: Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank (§ 14 UKlaG).
  • BaFin-Beschwerde über Institute (§ 4b FinDAG) – keine Entscheidung über Schadensersatz.
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Lernzettel: Immobilienmarkt, Finanzierungsanlässe und Finanzierungsbedarf

Die wichtigsten Fakten, Formeln und Prüfungsfallen aus Bereich 7 auf einen Blick – ideal zur Wiederholung vor Teil 2 der schriftlichen Prüfung.

Markt und Zinsen

  • Preise = Angebot und Nachfrage; Angebot reagiert träge.
  • Makrolage = Region, Mikrolage = Umfeld.
  • EZB: Preisstabilität, 2 % mittelfristig; Leitzins wirkt auf Geldmarkt/Euribor.
  • Lange Zinsbindung folgt Kapitalmarkt (Pfandbriefe, Bundesanleihen).
  • Realzins ≈ Nominalzins − Inflation.

Refinanzierung

  • Quellen: Einlagen, Pfandbriefe, Anleihen, Förderbanken.
  • Pfandbriefdeckung bis 60 % des Beleihungswerts (§ 14 PfandBG).
  • Kaufpreisfaktor = Kaufpreis / Jahresnettokaltmiete.

Finanzierungsanlässe

  • Kauf, Neubau, Modernisierung, Umschuldung, Anschluss, Kapitalbeschaffung.
  • Prolongation = gleiche Bank; Umschuldung = neue Bank; Forward = Zins vorab.
  • § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB: nach 10 Jahren ab vollständigem Empfang, 6 Monate Frist.
  • Grundschuld bei Umschuldung meist abtreten.

Finanzierungsbedarf

  • Gesamtkosten = Kaufpreis + Nebenkosten (+ Renovierung).
  • GrESt 3,5–6,5 % je Bundesland, Notar/Grundbuch ca. 1,5–2 %, Makler nach §§ 656c, 656d BGB.
  • Eigenkapitalquote = EK / Gesamtkosten.
  • Darlehensbedarf = Gesamtkosten − Eigenkapital.

Bereitstellungszinsen und Disagio

  • Bereitstellungszins: offener Betrag × 0,25 % × Monate nach Freizeit.
  • Disagio = Nennbetrag − Auszahlung; Nennbetrag = Auszahlung / Kurs.
  • Disagio senkt Sollzins, steckt im Effektivzins (§ 16 PAngV).

Risiken und Absicherung

  • Zins-, Einkommens-, Lebens-, Objektrisiken.
  • Zinsrisiko senken: lange Zinsbindung, höhere Tilgung, Forward, Cap.
  • RLV (fallende Summe), BU-Versicherung, Wohngebäudeversicherung + Elementar.
  • Liquiditätsreserve einplanen.
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Lernzettel: Kreditprodukte der Baufinanzierung

Alle Darlehensformen aus Bereich 8 mit Funktion, Formeln, geeigneten Kunden und Prüfungsfallen – kompakt für die letzte Wiederholung.

Annuitätendarlehen

  • Rate konstant, Zins sinkt, Tilgung steigt.
  • Monatsrate = Darlehen × (Zins + Tilgung) / 12.
  • Zinsanteil = Restschuld × Zins / 12.
  • Restschuld nach Zinsbindung; Volltilger ohne Restschuld.
  • Sondertilgung nur bei Vereinbarung.

Tilgungs- und Festdarlehen

  • Tilgungsdarlehen: Tilgung konstant, Rate fällt, hohe Anfangsbelastung.
  • Festdarlehen: nur Zinsen, Rückzahlung am Ende über Tilgungsersatz.
  • Festdarlehen für Kapitalanleger; Risiko Tilgungslücke.

Forward, variabel, Cap, Prolongation

  • Forward: Zins heute, Auszahlung später, Aufschlag, Abnahmepflicht.
  • Variabel: Euribor + Marge, Kündigung jederzeit mit 3 Monaten (§ 489 Abs. 2 BGB).
  • Cap = Obergrenze, Floor = Untergrenze.
  • Prolongation vergleichen.

Zwischenfinanzierung und Policendarlehen

  • Zwischenkredit bis Zuteilung; Vorausdarlehen vor Ansparung; Brückenfinanzierung bis Verkauf.
  • Zinsen = Kapital × Zins × Zeit (tilgungsfrei).
  • Policendarlehen bis zum Rückkaufswert; Vertrag läuft weiter.

Bausparen

  • Sparphase – Zuteilung – Darlehensphase.
  • Bausparsumme = Guthaben + Darlehen.
  • Zuteilung: Mindestguthaben, Bewertungszahl; Termin nicht garantiert.
  • Abschlussgebühr auf Bausparsumme; Sondertilgung meist jederzeit.

Förderdarlehen

  • KfW und Landesförderinstitute; Hausbankprinzip.
  • Antrag grundsätzlich vor Vorhabensbeginn.
  • Tilgungsfreie Anlaufjahre, teils Tilgungszuschüsse; tilgungsfrei ≠ zinsfrei.
  • Aktuelle Programmbedingungen immer prüfen.
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9

Lernzettel: Kreditwürdigkeit & Haushaltsrechnung

Das Wichtigste zu Kreditfähigkeit, Kreditwürdigkeitsprüfung, SCHUFA, Einkommensnachweisen und Haushaltsrechnung auf einen Blick – ideal zur Wiederholung kurz vor der Prüfung.

Begriffe

  • Kreditfähigkeit = rechtlich dürfen (Geschäftsfähigkeit).
  • Kreditwürdigkeit/Bonität = voraussichtlich zahlen können und wollen.
  • Persönlich: Zuverlässigkeit, Zahlungsverhalten, Beruf. Materiell: Einkommen, Vermögen, Verpflichtungen.
  • Sicherheiten ersetzen keine Kreditwürdigkeit.

Kreditwürdigkeitsprüfung (BGB)

  • § 505a BGB: Immobiliar-Verbraucherdarlehen nur, wenn Rückzahlung wahrscheinlich.
  • § 505b BGB: Einkommen, Ausgaben, weitere Umstände; nicht hauptsächlich Objektwert/Wertsteigerung; Angaben prüfen; dokumentieren.
  • Neue Prüfung bei deutlicher Erhöhung des Nettodarlehensbetrags.
  • § 505d BGB: Zinsermäßigung + jederzeitige Kündigung ohne Vorfälligkeitsentschädigung; nicht bei vorsätzlich/grob fahrlässig falschen Angaben.
  • ImmoKWPLV: wahrscheinliche negative Ereignisse (Ruhestand, Zinsanstieg) berücksichtigen.

SCHUFA

  • Private Auskunftei; speichert Positiv- und Negativdaten, kein Einkommen.
  • Score = statistische Wahrscheinlichkeit, nur ein Baustein.
  • Konditionsanfrage ist score-neutral; Datenkopie nach Art. 15 DSGVO kostenlos.
  • Meldung unbestrittener Forderung: 2 Mahnungen, 4 Wochen, Vorabhinweis.

Einkommensnachweise

  • Angestellte: 3 Gehaltsabrechnungen + Dezemberabrechnung.
  • Selbstständige: ESt-Bescheide, Abschlüsse/EÜR (2–3 Jahre), aktuelle BWA; oft Durchschnitt.
  • Rentner: Rentenbescheid; Beamte: Bezügemitteilung.
  • Mieten, Boni, Überstunden nur nachhaltig bzw. mit Abschlag.

Haushaltsrechnung

  • Nettoeinnahmen − Lebenshaltung − Verpflichtungen = frei verfügbar.
  • Rate = Darlehen × (Sollzins + Tilgung) / 12.
  • Puffer: bankintern ca. 10 % des Nettoeinkommens oder einige hundert Euro (keine gesetzliche Regel).
  • Stresstest für die Anschlussfinanzierung rechnen.
  • Bei Eigennutzung: Miete raus, Hausgeld/Bewirtschaftung rein.
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Lernzettel: Kreditsicherung

Grundschuld, Hypothek, Bürgschaft, Abtretung, Verpfändung und Zwangsversteigerung kompakt – mit den Paragrafen und Grenzwerten, die in der Prüfung abgefragt werden.

Grundschuld

  • Nicht akzessorisch, Abteilung III (§§ 1191, 1192 BGB).
  • Sicherungsvertrag + Zweckerklärung (eng/weit) verbinden sie mit dem Kredit.
  • Drittsicherungsgeber: weite Formular-Zweckerklärung meist überraschend → nur Anlasskredit.
  • § 1192 Abs. 1a BGB: Einreden wirken gegen jeden Erwerber; § 1193 BGB: 6 Monate Kündigungsfrist.
  • Urkunde: dingliche Zinsen, Vollstreckungsunterwerfung, Schuldanerkenntnis.

Rückgewähr & Revalutierung

  • Nach Tilgung: Löschung, Abtretung oder Verzicht (→ Eigentümergrundschuld).
  • Revalutierung: freie Grundschuld für neuen Kredit nutzen.
  • Umschuldung: Abtretung an neue Bank spart Kosten.

Hypothek

  • Akzessorisch (§ 1113 BGB); Übertragung nur mit Forderung (§ 1153 BGB).
  • Einreden des Schuldners wirken (§ 1137 BGB); nach Tilgung Eigentümergrundschuld.
  • Sicherungshypothek streng akzessorisch, kein Brief; Höchstbetragshypothek mit Zinsen im Höchstbetrag.

Bürgschaft, Abtretung, Verpfändung

  • Bürgschaft: schriftlich (§ 766), akzessorisch, selbstschuldnerisch ohne Vorausklage (§ 773).
  • Kaufmann: formfrei, ohne Vorausklage (§§ 349, 350 HGB); Angehörige: Sittenwidrigkeit bei krasser Überforderung.
  • Abtretung: ohne Zustimmung des Schuldners, still möglich; Schuldnerschutz § 407 BGB.
  • Verpfändung einer Forderung nur mit Anzeige (§ 1280 BGB); Faustpfand braucht Übergabe.

Kündigung & Zwangsversteigerung

  • § 498 BGB: 2 Raten, ≥ 2,5 % Nennbetrag, 2-Wochen-Frist mit Androhung.
  • Titel – Klausel – Zustellung; Grundschuldurkunde ist Titel.
  • Geringstes Gebot (§ 44 ZVG); bestehen bleibende Rechte übernimmt der Ersteher (§ 52 ZVG).
  • 1. Termin: < 5/10 Versagung von Amts wegen, < 7/10 auf Antrag.
  • Eigentum durch Zuschlag (§ 90 ZVG); Zwangsverwaltung schöpft Mieten ab.
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Beleihung & Objektbewertung – Lernzettel

Die wichtigsten Begriffe, Formeln und Verfahren rund um Verkehrswert, Beleihungswert und Beleihungsauslauf für die Sachkundeprüfung nach § 34i GewO.

Verkehrswert und Beleihungswert

  • Verkehrswert (§ 194 BauGB): Marktpreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, stichtagsbezogen
  • Beleihungswert (§ 16 PfandBG, BelWertV): nachhaltig, vorsichtig, ohne spekulative Elemente
  • Beleihungswert ≤ Marktwert
  • Unabhängiger Gutachter, getrennt von der Kreditentscheidung
  • Objektbezogen – Bonität spielt keine Rolle

Beleihungsgrenze

  • Erste 60 % des Beleihungswerts pfandbrieffähig (§ 14 PfandBG)
  • Darüber: nachrangiger Teil bzw. Blankoanteil, Zinsaufschlag
  • Beleihungsgrenze in € = Beleihungswert × 60 %

Beleihungsauslauf und Eigenkapital

  • Auslauf = Darlehen inkl. Vorlasten / Beleihungswert × 100 %
  • Max. Darlehen = Beleihungswert × zulässiger Auslauf
  • Eigenkapitalbedarf = Gesamtkosten (inkl. Nebenkosten) − max. Darlehen
  • Zinsstaffeln nach Auslaufstufen beachten

Wertermittlungsverfahren

  • Vergleichswert: ETW, Reihenhaus, Bauland
  • Ertragswert: (Reinertrag − Bodenwertverzinsung) × Barwertfaktor + Bodenwert
  • Sachwert: (Gebäudesachwert + Außenanlagen + Bodenwert) × Sachwertfaktor
  • BelWertV: Ertrags- und Sachwert getrennt; maßgeblich i. d. R. Ertragswert; bei Eigennutzung Orientierung an Sach-/Vergleichswert möglich
  • Bodenrichtwerte vom Gutachterausschuss (§ 196 BauGB)

Objektunterlagen

  • Grundbuchauszug, Flurkarte, Pläne, Wohnflächenberechnung, Baubeschreibung, Kaufvertrag, Energieausweis, Fotos
  • ETW: Teilungserklärung, Protokolle, Wirtschaftsplan
  • Neubau: Baugenehmigung, Kostenaufstellung
  • Vermietet: Mietverträge
  • Erbbaurecht: Vertrag, Restlaufzeit, Erbbauzins, ggf. Zustimmung

Prüfungsfallen

  • Auslauf auf Kaufpreis statt Beleihungswert
  • Vorlasten und Nebenkosten vergessen
  • 60 % als Finanzierungsverbot missverstehen
  • Wohnungsrecht in Abt. II unterschätzen
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Zinsrechnung – Formelsammlung

Alle Formeln für die Rechenaufgaben der Sachkundeprüfung nach § 34i GewO auf einen Blick. Prozentsätze immer als Dezimalzahl einsetzen (3,6 % = 0,036) und Ergebnisse auf Plausibilität prüfen.

Annuität und Monatsrate

  • Jahresannuität = Darlehen × (Sollzins + anfängliche Tilgung)
  • Monatsrate = Jahresannuität / 12
  • Maximales Darlehen = Monatsrate × 12 / (Sollzins + Tilgung)
  • Anfängliche Tilgung = Monatsrate × 12 / Darlehen − Sollzins
  • Beispiel: 300.000 € × 5,6 % / 12 = 1.400 €

Zins- und Tilgungsanteil

  • Zinsanteil = Restschuld × Sollzins / 12
  • Tilgungsanteil = Rate − Zinsanteil
  • Neue Restschuld = alte Restschuld − Tilgungsanteil
  • Tilgungsanteil Monat m = erster Tilgungsanteil × (1 + Sollzins/12)^(m−1)
  • Tilgungsdarlehen: Tilgung = Darlehen / Anzahl Raten, Rate sinkt

Restschuld und Laufzeit

  • q = Sollzins / 12, n = Monate
  • Restschuld = K × (1+q)ⁿ − R × ((1+q)ⁿ − 1) / q
  • Laufzeit in Monaten = −ln(1 − q × K / R) / ln(1 + q)
  • Volltilger-Rate = K × q / (1 − (1+q)⁻ⁿ)
  • Zinsen im Zeitraum = Summe der Raten − (Anfangsschuld − Restschuld)
  • Beispiel: 300.000 €, 3,6 %/2 %, 10 J. → Restschuld gerundet 227.907 €

Effektivzins, Disagio, Auszahlungskurs

  • Effektivzins ohne Kosten bei monatlicher Zahlung = (1 + Sollzins/12)¹² − 1
  • Auszahlungsbetrag = Nennbetrag × Auszahlungskurs
  • Disagio = Nennbetrag − Auszahlungsbetrag
  • Nennbetrag = benötigte Auszahlung / Auszahlungskurs
  • Im Effektivzins: Sollzins, Disagio, vom Verbraucher zu tragende Vermittlungskosten u. a.; nicht: Notar, Grundbuch, Erwerbsnebenkosten

Bereitstellungszinsen

  • Nur auf nicht abgerufene Beträge nach der zinsfreien Zeit
  • Monatssatz: Betrag × Satz pro Monat × Monate
  • Jahressatz: Betrag × Satz p. a. × Monate / 12
  • 0,25 % pro Monat = 3 % p. a.

Konditionsvergleich

  • Gleicher Betrag, gleiche Zinsbindung, gleiche Tilgung
  • Effektivzins und Restschuld am Ende der Zinsbindung vergleichen
  • Flexibilität prüfen: Sondertilgung, Tilgungssatzwechsel, bereitstellungszinsfreie Zeit
  • Rate und Sollzins allein sind kein Kostenmaßstab
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