Lernzettel: Kreditsicherung
Grundschuld, Hypothek, Bürgschaft, Abtretung, Verpfändung und Zwangsversteigerung kompakt – mit den Paragrafen und Grenzwerten, die in der Prüfung abgefragt werden.
Grundschuld
- Nicht akzessorisch, Abteilung III (§§ 1191, 1192 BGB).
- Sicherungsvertrag + Zweckerklärung (eng/weit) verbinden sie mit dem Kredit.
- Drittsicherungsgeber: weite Formular-Zweckerklärung meist überraschend → nur Anlasskredit.
- § 1192 Abs. 1a BGB: Einreden wirken gegen jeden Erwerber; § 1193 BGB: 6 Monate Kündigungsfrist.
- Urkunde: dingliche Zinsen, Vollstreckungsunterwerfung, Schuldanerkenntnis.
Rückgewähr & Revalutierung
- Nach Tilgung: Löschung, Abtretung oder Verzicht (→ Eigentümergrundschuld).
- Revalutierung: freie Grundschuld für neuen Kredit nutzen.
- Umschuldung: Abtretung an neue Bank spart Kosten.
Hypothek
- Akzessorisch (§ 1113 BGB); Übertragung nur mit Forderung (§ 1153 BGB).
- Einreden des Schuldners wirken (§ 1137 BGB); nach Tilgung Eigentümergrundschuld.
- Sicherungshypothek streng akzessorisch, kein Brief; Höchstbetragshypothek mit Zinsen im Höchstbetrag.
Bürgschaft, Abtretung, Verpfändung
- Bürgschaft: schriftlich (§ 766), akzessorisch, selbstschuldnerisch ohne Vorausklage (§ 773).
- Kaufmann: formfrei, ohne Vorausklage (§§ 349, 350 HGB); Angehörige: Sittenwidrigkeit bei krasser Überforderung.
- Abtretung: ohne Zustimmung des Schuldners, still möglich; Schuldnerschutz § 407 BGB.
- Verpfändung einer Forderung nur mit Anzeige (§ 1280 BGB); Faustpfand braucht Übergabe.
Kündigung & Zwangsversteigerung
- § 498 BGB: 2 Raten, ≥ 2,5 % Nennbetrag, 2-Wochen-Frist mit Androhung.
- Titel – Klausel – Zustellung; Grundschuldurkunde ist Titel.
- Geringstes Gebot (§ 44 ZVG); bestehen bleibende Rechte übernimmt der Ersteher (§ 52 ZVG).
- 1. Termin: < 5/10 Versagung von Amts wegen, < 7/10 auf Antrag.
- Eigentum durch Zuschlag (§ 90 ZVG); Zwangsverwaltung schöpft Mieten ab.