Lernzettel Rechtliche Grundlagen (BGB)
Die wichtigsten BGB-Grundlagen für die Immobiliardarlehensvermittlung – kompakt zum Wiederholen vor der schriftlichen Prüfung.
Rechts- und Geschäftsfähigkeit
- Rechtsfähigkeit ab Vollendung der Geburt (§ 1 BGB); auch juristische Personen und rechtsfähige GbR.
- Unter 7: geschäftsunfähig, nichtig (§§ 104, 105). 7–17: beschränkt (§ 106), schwebend unwirksam ohne Einwilligung (§§ 107, 108). Ab 18: voll (§ 2).
- Darlehen ist nie lediglich rechtlich vorteilhaft; Kredit-/Grundstücksgeschäfte für Minderjährige brauchen zusätzlich das Familiengericht.
- Betreuung ≠ Geschäftsunfähigkeit.
Vertragsschluss & Form
- Zugang (§ 130); Angebot + Annahme; verspätete/geänderte Annahme = neues Angebot (§ 150).
- Schweigen ist keine Annahme; Werbung ist kein Angebot.
- Schriftform (§ 126), elektronische Form (§ 126a), Textform (§ 126b), Beglaubigung (§ 129), Beurkundung (§ 128).
- Formmangel → nichtig (§ 125); § 311b: Heilung durch Auflassung + Eintragung.
Anfechtung & Nichtigkeit
- Gründe: §§ 119, 120, 123 BGB – nicht Motivirrtum.
- Fristen: Irrtum unverzüglich (§ 121), Täuschung/Drohung 1 Jahr (§ 124).
- Wirkung ex tunc (§ 142); Vertrauensschaden nur bei Irrtum (§ 122).
- Weitere Nichtigkeitsgründe: Scheingeschäft (§ 117), Gesetzesverstoß (§ 134), Sittenwidrigkeit/Wucher (§ 138).
Vertretung & Vollmacht
- § 164: eigene Erklärung, fremder Name, Vertretungsmacht.
- Vollmacht formfrei (§ 167 II) – aber Grundbuch: öffentlich beglaubigt; Verbraucherdarlehen: schriftlich mit Pflichtangaben.
- Ohne Vertretungsmacht: schwebend unwirksam (§ 177), Haftung (§ 179); Insichgeschäft (§ 181).
- Prokura: Grundstücke nur mit besonderer Befugnis (§ 49 II HGB).
Widerruf & Verjährung
- Widerruf 14 Tage (§ 355), ohne Begründung; Verbraucherdarlehen: eigenes Widerrufsrecht.
- Verjährung 3 Jahre ab Jahresende (§§ 195, 199); 10 Jahre Grundstücksrechte (§ 196); 30 Jahre Titel (§ 197).
- Hemmung (§§ 203 ff., 209) vs. Neubeginn durch Anerkenntnis (§ 212).
Güterrecht & Erbrecht
- Zugewinngemeinschaft (§ 1363): getrennte Vermögen; § 1365: Zustimmung bei Vermögen im Ganzen.
- Ehevertrag notariell bei gleichzeitiger Anwesenheit (§ 1410).
- Erben übernehmen auch Schulden (§§ 1922, 1967); Ausschlagung 6 Wochen (§ 1944).
- Ehegatte neben Kindern 1/2 (§§ 1931, 1371); Pflichtteil = halber gesetzlicher Erbteil (§ 2303).
- Erbengemeinschaft verfügt nur gemeinschaftlich (§ 2040); Erbnachweis gegenüber Grundbuchamt: Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift (§ 35 GBO).