Lernzettel: Verbraucherdarlehensrecht & Verbraucherschutz
Die Kernregeln zum Immobiliar-Verbraucherdarlehen im BGB – von der vorvertraglichen Information bis zur Kündigung. Rechtsstand: Oktober 2026; beachte die Reform des Verbraucherkreditrechts ab 20.11.2026.
Begriff und Information
- Immobiliar-Verbraucherdarlehen: Grundpfandrecht/Reallast ODER Immobilienzweck (§ 491 Abs. 3 BGB).
- ESIS-Merkblatt (Art. 247 § 1 EGBGB) rechtzeitig vor der Vertragserklärung.
- Unterrichtung 3 Monate vor Ende der Zinsbindung (§ 493 Abs. 1 BGB).
- Vermittlervergütung nur bei Auszahlung und Ablauf des Widerrufs (§ 655c BGB); keine Nebenentgelte (§ 655d BGB).
Kreditwürdigkeit und Beratung
- Abschluss nur, wenn Rückzahlung wahrscheinlich ist (§ 505a BGB).
- Grundlage: Einkommen, Ausgaben, weitere Umstände – nicht hauptsächlich Immobilienwert (§ 505b BGB).
- Verstoß: Zins auf Marktzins, fristlose Kündigung ohne VFE (§ 505d BGB).
- Beratung: Bedarfsanalyse, ausreichende Produktauswahl, geeignete Empfehlung, dauerhafter Datenträger (§ 511 BGB); gilt auch für Vermittler.
Kopplung
- Kopplungsgeschäfte grundsätzlich verboten (§ 492a BGB).
- Ausnahmen (§ 492b BGB): z. B. Tilgungs-/Sparkonto, Versicherung mit freier Anbieterwahl.
- Bündelung (Darlehen auch einzeln) ist zulässig.
Widerruf und Bedenkzeit
- 14 Tage ohne Begründung; Beginn nach Vertragsschluss und Pflichtangaben.
- Erlöschen spätestens 12 Monate + 14 Tage.
- Folge: Rückzahlung + Sollzins für Nutzungszeit, keine VFE.
- Ohne Widerrufsrecht: Bedenkzeit mind. 7 Tage, Angebot bindend (§ 495 Abs. 3 BGB).
- Fremdwährung: Information und Umwandlungsrecht ab 20 % Wertanstieg (§§ 493 Abs. 4, 503 BGB).
Beendigung und Verzug
- § 489 BGB: nach 10 Jahren, 6 Monate Frist, ohne VFE.
- § 490 Abs. 2 BGB: berechtigtes Interesse (Verkauf), mit VFE.
- § 502 BGB: VFE nur bei Festzins; Ausschluss bei Restschuldversicherung/unzureichenden Angaben.
- Verzugszins Basiszins + 2,5 Prozentpunkte; Gesamtfälligstellung ab 2,5 % Rückstand und 2 Raten (§§ 497, 498 BGB).
Schlichtung und Beschwerde
- Ombudsleute der Bankenverbände.
- Subsidiär: Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank (§ 14 UKlaG).
- BaFin-Beschwerde über Institute (§ 4b FinDAG) – keine Entscheidung über Schadensersatz.