9.1 Kreditfähigkeit, Kreditwürdigkeit und die gesetzliche Kreditwürdigkeitsprüfung
Kurz erklärt
Du lernst den Unterschied zwischen Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit und was das BGB vom Darlehensgeber bei der Kreditwürdigkeitsprüfung verlangt. Außerdem siehst du, welche Folgen eine fehlerhafte Prüfung hat.
Wichtige Punkte
- Kreditfähigkeit = rechtliche Fähigkeit, einen Kreditvertrag wirksam zu schließen (bei Menschen: unbeschränkte Geschäftsfähigkeit).
- Kreditwürdigkeit (Bonität) = begründete Erwartung, dass Zins und Tilgung vertragsgemäß geleistet werden; persönliche und materielle Seite.
- Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen darf der Vertrag nur geschlossen werden, wenn die vertragsgemäße Rückzahlung wahrscheinlich ist (§ 505a BGB).
- Grundlage: notwendige, ausreichende und angemessene Informationen zu Einkommen, Ausgaben und sonstigen Umständen; der Immobilienwert darf nicht Hauptgrundlage sein (§ 505b Abs. 2 BGB).
- Der Darlehensgeber muss Angaben bei Bedarf verifizieren sowie Verfahren und Angaben dokumentieren und aufbewahren.
- Bei Verstoß: Zinsermäßigung, jederzeitiges Kündigungsrecht ohne Vorfälligkeitsentschädigung (§ 505d BGB) – nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Kundenangaben.
- Die ImmoKWPLV konkretisiert die Prüfung: wahrscheinliche negative Ereignisse (z. B. Ruhestand, Zinsanstieg) sind einzubeziehen.
Lernziele
- Du kannst Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit sicher voneinander abgrenzen.
- Du kannst den Prüfungsmaßstab für Immobiliar-Verbraucherdarlehen nach § 505a BGB wiedergeben.
- Du kannst die Informationsgrundlagen und Dokumentationspflichten nach § 505b BGB erklären.
- Du kannst die Rechtsfolgen eines Prüfungsverstoßes nach § 505d BGB benennen.
Zwei Begriffe, die du nicht verwechseln darfst
In der Prüfung tauchen Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit fast immer gemeinsam auf – und werden in Antwortoptionen gern vertauscht. Die Kreditfähigkeit ist die rechtliche Seite: Kann die Person oder Gesellschaft überhaupt wirksam einen Kreditvertrag schließen? Die Kreditwürdigkeit ist die wirtschaftliche und persönliche Seite: Wird der Kunde den Kredit voraussichtlich vertragsgemäß zurückzahlen?
Kreditfähigkeit
Bei natürlichen Personen knüpft die Kreditfähigkeit an die Geschäftsfähigkeit an (§§ 104 ff. BGB). Volljährige sind grundsätzlich unbeschränkt geschäftsfähig. Minderjährige ab sieben Jahren sind beschränkt geschäftsfähig: Für einen Darlehensvertrag brauchen sie die Mitwirkung ihrer gesetzlichen Vertreter, und Kreditaufnahmen sind zusätzlich familiengerichtlich genehmigungsbedürftig. Bei Betreuten kann ein Einwilligungsvorbehalt bestehen. Juristische Personen (z. B. GmbH) sind rechtsfähig und handeln durch ihre Organe; hier prüfst du Vertretungsbefugnis und Registerauszug. Bei Ehepaaren und Erbengemeinschaften achtest du darauf, wer Eigentümer wird und wer unterschreiben muss.
Kreditwürdigkeit (Bonität)
Die Kreditwürdigkeit hat zwei Dimensionen:
- Persönliche Kreditwürdigkeit: Zuverlässigkeit, bisheriges Zahlungsverhalten (z. B. SCHUFA), berufliche Qualifikation, Stabilität des Arbeitsverhältnisses, Lebenssituation.
- Materielle (wirtschaftliche) Kreditwürdigkeit: Einkommen, Vermögen, bestehende Verpflichtungen und die daraus folgende Kapitaldienstfähigkeit.
Sicherheiten wie eine Grundschuld verbessern die Position der Bank im Ausfall, sie ersetzen aber keine Kreditwürdigkeit. Genau das schreibt das Gesetz für Immobiliardarlehen ausdrücklich fest.
Die gesetzliche Kreditwürdigkeitsprüfung
Nach § 505a Abs. 1 BGB muss der Darlehensgeber vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit prüfen. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen darf er den Vertrag nur schließen, wenn sich aus der Prüfung ergibt, dass es wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen vertragsgemäß nachkommen wird. Für Allgemein-Verbraucherdarlehen galt bisher der mildere Maßstab „keine erheblichen Zweifel“; mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ab 20.11.2026 wird auch dort eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose verlangt. Für deine Prüfung zum Immobiliardarlehen bleibt es beim Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
Wird der Nettodarlehensbetrag nach Vertragsschluss deutlich erhöht, ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage neu zu prüfen (§ 505a Abs. 2 BGB). Für Kreditinstitute enthält § 18a KWG parallele aufsichtsrechtliche Pflichten.
Worauf die Prüfung beruhen muss
§ 505b Abs. 2 BGB verlangt eine sorgfältige Prüfung auf Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen. Die Prüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Immobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass die Immobilie im Wert steigt – Ausnahme: Das Darlehen dient dem Bau oder der Renovierung.
Der Darlehensgeber ermittelt die Informationen aus internen oder externen Quellen, zu denen auch die Angaben des Kunden gehören, und überprüft sie erforderlichenfalls anhand unabhängig nachprüfbarer Unterlagen (§ 505b Abs. 3 BGB). Er muss die Verfahren und Angaben, auf die sich die Prüfung stützt, festlegen, dokumentieren und aufbewahren (§ 505b Abs. 4 BGB).
Konkretisierung durch die ImmoKWPLV
Die Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung (ImmoKWPLV) beschreibt, wie die Prognose aussehen soll. Wichtig für dich:
- Der Prognosezeitraum orientiert sich an der Vertragslaufzeit; ein nach der Lebenserfahrung anzunehmender Verlauf darf unterstellt werden.
- Wahrscheinliche negative Ereignisse sind zu berücksichtigen, etwa ein Renteneintritt während der Laufzeit oder eine höhere Rate nach Ablauf der Zinsbindung.
- Unwahrscheinliche Ereignisse zählen nur bei konkreten Anhaltspunkten.
- Bei Wohnimmobilien darf der Immobilienwert nur als zusätzliches Merkmal herangezogen werden.
Was passiert bei einem Verstoß?
§ 505d BGB sieht zivilrechtliche Folgen vor, wenn der Darlehensgeber gegen die Prüfungspflicht verstößt:
| Situation | Rechtsfolge |
|---|---|
| Gebundener Sollzins | Ermäßigung auf den marktüblichen Zinssatz am Kapitalmarkt für Anlagen in Hypothekenpfandbriefe und öffentliche Pfandbriefe mit entsprechender Laufzeit |
| Veränderlicher Sollzins | Ermäßigung auf einen marktüblichen Referenzzins |
| Kündigung | Darlehensnehmer kann jederzeit fristlos kündigen, ohne Vorfälligkeitsentschädigung |
| Zahlungsstörungen | Darlehensgeber kann Ansprüche wegen Pflichtverletzung nicht geltend machen, wenn der Vertrag bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht hätte geschlossen werden dürfen |
Die Folgen treten nicht ein, wenn der Vertrag auch bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte geschlossen werden dürfen. Sie greifen außerdem nicht, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht oder Informationen vorenthalten hat (§ 505d Abs. 3 BGB).
Deine Rolle als Vermittler
Die Prüfungspflicht trifft den Darlehensgeber. Du trägst aber entscheidend dazu bei, dass vollständige und richtige Informationen vorliegen: Du erhebst die Kundensituation, sammelst Unterlagen, erklärst dem Kunden, warum ehrliche Angaben in seinem eigenen Interesse liegen, und empfiehlst keine Finanzierung, die erkennbar nicht tragbar ist.
Praxisbeispiel
Herr Berger (58) möchte eine Eigentumswohnung mit 280.000 € Darlehen und 25 Jahren Laufzeit finanzieren. Sein Nettogehalt beträgt 3.900 €, ab 67 erwartet er laut Renteninformation rund 2.300 € Rente. Die Bank muss den Einkommensrückgang ab Renteneintritt in die Prognose einbeziehen (ImmoKWPLV). Ergebnis: Mit höherer Tilgung bis zum Ruhestand und einer geringeren Restschuld bei Rentenbeginn wird die Finanzierung tragbar; die ursprünglich geplante Variante mit 1 % Tilgung wäre es nicht gewesen.
MerksatzKreditfähig ist, wer rechtlich darf – kreditwürdig ist, wer voraussichtlich zahlen kann; beim Immobiliardarlehen muss die Rückzahlung wahrscheinlich sein, nicht das Objekt wertvoll.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 505a BGB – Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung
- § 505b BGB – Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung
- § 505d BGB – Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung
- ImmoKWPLV
- § 18a KWG
- §§ 104 ff. BGB – Geschäftsfähigkeit
Stand: 10/2026 · Fehler entdeckt? Nutze „Fehler melden“ unten.