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2.4 Ehegüterrecht und Erbrecht in der Finanzierung

Kurz erklärt

Güterstand und Erbfolge bestimmen, wem eine Immobilie gehört, wer zustimmen muss und wer für Darlehen haftet. Du lernst die Güterstände, die Zustimmungspflicht nach § 1365 BGB sowie die Grundzüge der gesetzlichen Erbfolge und der Erbengemeinschaft kennen.

Wichtige Punkte

  • Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB): Die Vermögen bleiben getrennt, ausgeglichen wird der Zugewinn bei Ende des Güterstands.
  • Jeder Ehegatte haftet grundsätzlich nur für seine eigenen Schulden; für ein gemeinsames Darlehen haften beide als Gesamtschuldner.
  • Verfügungen über das Vermögen im Ganzen bedürfen der Zustimmung des anderen Ehegatten (§ 1365 BGB).
  • Gütertrennung und Gütergemeinschaft erfordern einen notariell beurkundeten Ehevertrag (§ 1410 BGB).
  • Mit dem Erbfall geht das gesamte Vermögen einschließlich der Schulden auf den oder die Erben über (§§ 1922, 1967 BGB).
  • Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft und können über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen (§§ 2032, 2040 BGB).
  • Die Erbschaft kann binnen sechs Wochen ausgeschlagen werden (§ 1944 BGB); der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).

Lernziele

  • Du kannst die drei Güterstände und ihre Bedeutung für Eigentum und Haftung erklären.
  • Du kannst erkennen, wann ein Ehegatte der Verfügung des anderen zustimmen muss.
  • Du kannst Grundbegriffe des Erbrechts (gesetzliche Erbfolge, Erbengemeinschaft, Erbnachweis, Pflichtteil) auf Finanzierungsfälle anwenden.

Die Güterstände

Der Güterstand regelt die Vermögensbeziehungen der Ehegatten. Für Finanzierungsberater ist er wichtig, weil er Eigentum, Zustimmungserfordernisse und die Situation bei Scheidung oder Tod beeinflusst.

Güterstand Merkmale Begründung
Zugewinngemeinschaft Vermögen bleibt getrennt; bei Ende des Güterstands wird der Zugewinn ausgeglichen gesetzlicher Güterstand ohne Ehevertrag (§ 1363 BGB)
Gütertrennung vollständig getrennte Vermögen, kein Zugewinnausgleich Ehevertrag (§ 1414 BGB)
Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut) neben Sonder- und Vorbehaltsgut Ehevertrag (§ 1415 BGB)

Ein Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB).

Zugewinngemeinschaft in der Praxis

Ein häufiger Irrtum: „Mit der Heirat gehört alles beiden.“ Das stimmt nicht. In der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens, und jeder haftet grundsätzlich nur für eigene Verbindlichkeiten. Schließen beide den Darlehensvertrag, haften sie als Gesamtschuldner (§§ 421, 427 BGB) – die Bank kann von jedem die gesamte Leistung verlangen, insgesamt aber nur einmal. Die sogenannte Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB) erfasst nur Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie, nicht die Aufnahme eines Immobilienkredits.

Verfügung über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB)

Ein in Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Das gilt auch für einzelne Gegenstände, wenn sie nahezu das gesamte Vermögen ausmachen – typischerweise die Immobilie – und der Vertragspartner dies weiß. Die Belastung eines solchen Grundstücks mit einer Grundschuld kann deshalb die Zustimmung des Ehegatten erfordern. Banken lassen in solchen Fällen regelmäßig beide Ehegatten mitwirken, auch wenn nur einer im Grundbuch steht.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Für unverheiratete Paare gibt es kein Güterrecht und kein gesetzliches Erbrecht. Erwerben sie gemeinsam, stehen sie meist als Miteigentümer nach Bruchteilen (z. B. je ½) im Grundbuch. Eine Partnerschaftsvereinbarung, Testamente und eine ausreichende Risikoabsicherung sind dringend zu empfehlen.

Erbrecht: Grundbegriffe

Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht ihr Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB). Dazu gehören auch die Schulden, etwa ein laufendes Immobiliendarlehen (§ 1967 BGB). Wer eine überschuldete Erbschaft nicht will, kann sie innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund ausschlagen (§ 1944 BGB).

Gesetzliche Erbfolge

  • Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel), § 1924 BGB; Erben zweiter Ordnung die Eltern und deren Abkömmlinge.
  • Der Ehegatte erbt neben Abkömmlingen ein Viertel (§ 1931 BGB). In der Zugewinngemeinschaft erhöht sich dieser Anteil um ein weiteres Viertel (§ 1371 BGB), sodass er neben Kindern regelmäßig die Hälfte erhält.

Durch Testament (eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder notariell, §§ 2231, 2247 BGB) oder Erbvertrag kann der Erblasser abweichend bestimmen. Ehegatten setzen sich häufig im gemeinschaftlichen „Berliner Testament“ gegenseitig als Alleinerben ein. Nahe Angehörige, die enterbt werden, haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB) – ein Geldanspruch, der den Erben erheblich belasten kann.

Erbengemeinschaft

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Über einzelne Nachlassgegenstände – etwa das geerbte Haus – können sie nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 BGB). Will ein Erbe die anderen auszahlen und die Immobilie übernehmen, entsteht ein typischer Finanzierungsanlass. Die Grundschuld kann dann nur mit Mitwirkung aller noch eingetragenen Miterben bestellt werden, sofern die Übertragung auf den Übernehmer nicht bereits vollzogen ist.

Erbnachweis

Gegenüber dem Grundbuchamt wird die Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein nachgewiesen. Liegt ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vor, genügt in der Regel diese Urkunde zusammen mit der Niederschrift über die Eröffnung (§ 35 GBO).

Praxisbeispiel

Frau und Herr Hoffmann leben in Zugewinngemeinschaft. Das Einfamilienhaus (Wert 500.000 €) gehört allein Herrn Hoffmann und macht fast sein gesamtes Vermögen aus. Für eine Modernisierung soll eine Grundschuld über 120.000 € eingetragen werden. Da die Belastung eines nahezu das ganze Vermögen ausmachenden Grundstücks unter § 1365 BGB fallen kann, lässt die Bank Frau Hoffmann vorsorglich zustimmen.

MerksatzHeirat macht nicht automatisch gemeinsames Eigentum – aber beim Vermögen im Ganzen muss der Ehegatte zustimmen; Erben übernehmen alles, auch die Schulden.
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