Zum Inhalt springen

Premium einmalig 14,99 € – alle Prüfungsfragen, unbegrenzte Simulationen, Rechentrainer & Fallbeispiele. Kein Abo. Mehr erfahren →

2.1 Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit

Kurz erklärt

Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann; geschäftsfähig ist, wer selbst wirksam Rechtsgeschäfte abschließen kann. Für die Baufinanzierung ist entscheidend, wer Vertragspartner sein kann und wann Zustimmungen oder gerichtliche Genehmigungen nötig sind.

Wichtige Punkte

  • Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB).
  • Juristische Personen (z. B. GmbH, AG, eingetragener Verein) sind selbst rechtsfähig; die GbR ist rechtsfähig, wenn sie am Rechtsverkehr teilnimmt.
  • Geschäftsunfähig sind Kinder unter sieben Jahren (§ 104 BGB); ihre Willenserklärungen sind nichtig (§ 105 BGB).
  • Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige von 7 bis unter 18 Jahren (§ 106 BGB); sie brauchen für nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB).
  • Ohne Einwilligung ist der Vertrag schwebend unwirksam und hängt von der Genehmigung ab (§ 108 BGB).
  • Volljährigkeit mit 18 Jahren (§ 2 BGB). Eine rechtliche Betreuung macht nicht automatisch geschäftsunfähig.
  • Darlehens- und Grundstücksgeschäfte für Minderjährige erfordern regelmäßig zusätzlich eine familiengerichtliche Genehmigung.

Lernziele

  • Du kannst Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit unterscheiden.
  • Du kannst die Stufen der Geschäftsfähigkeit und ihre Rechtsfolgen erklären.
  • Du kannst erkennen, wann bei Minderjährigen oder Betreuten zusätzliche Zustimmungen oder Genehmigungen erforderlich sind.

Rechtsfähigkeit: Wer kann Träger von Rechten sein?

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein – etwa Eigentümer einer Immobilie oder Schuldner eines Darlehens. Bei Menschen (natürlichen Personen) beginnt sie mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod. Auch ein Säugling kann also Eigentümer eines Grundstücks oder Erbe sein.

Juristische Personen wie GmbH, AG, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein sind ebenfalls rechtsfähig. Sie handeln durch ihre Organe (z. B. Geschäftsführer, Vorstand). Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, in Kraft seit 1.1.2024) ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt. Für den Erwerb von Grundstücken muss sie in das Gesellschaftsregister eingetragen sein (eGbR), bevor sie ins Grundbuch eingetragen werden kann.

Verbraucher und Unternehmer

Für das Verbraucherdarlehensrecht ist wichtig, wer Verbraucher ist: jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend weder zu gewerblichen noch zu selbstständigen beruflichen Zwecken abschließt (§ 13 BGB). Unternehmer ist, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Ein Arbeitnehmer, der ein Eigenheim finanziert, ist Verbraucher; eine GmbH, die ein Bürogebäude finanziert, nicht.

Geschäftsfähigkeit: Wer kann selbst wirksam handeln?

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig wirksam vorzunehmen. Das BGB unterscheidet drei Stufen:

Stufe Wer? Rechtsfolge
Geschäftsunfähig (§ 104 BGB) Kinder unter 7 Jahren; Personen in einem dauerhaften, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit Willenserklärungen sind nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB)
Beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) Minderjährige von 7 bis unter 18 Jahren Wirksam nur bei lediglich rechtlichem Vorteil oder mit Einwilligung (§ 107 BGB); sonst schwebend unwirksam (§ 108 BGB)
Voll geschäftsfähig Volljährige ab 18 Jahren (§ 2 BGB) Rechtsgeschäfte voll wirksam

Auch die Willenserklärung eines Volljährigen ist nichtig, wenn sie im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird (§ 105 Abs. 2 BGB), etwa bei starker Trunkenheit.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit im Detail

  • Lediglich rechtlicher Vorteil: Geschäfte, die dem Minderjährigen nur Rechte, aber keine Pflichten bringen, sind ohne Zustimmung wirksam (§ 107 BGB). Ein Darlehensvertrag ist nie lediglich rechtlich vorteilhaft, weil er zur Rückzahlung und Zinszahlung verpflichtet.
  • Einwilligung ist die vorherige, Genehmigung die nachträgliche Zustimmung (§§ 183, 184 BGB). Bis zur Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam. Fordert der Vertragspartner den gesetzlichen Vertreter zur Erklärung auf, kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf von zwei Wochen erklärt werden; sonst gilt sie als verweigert (§ 108 Abs. 2 BGB).
  • Taschengeldparagraf (§ 110 BGB): Wirksam ist ein Vertrag, den der Minderjährige mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden – und zwar mit vollständiger Bezahlung. Ratenkäufe oder Kredite fallen nicht darunter.

Zusätzliche gerichtliche Genehmigung

Selbst wenn die Eltern zustimmen, sind bestimmte Geschäfte für Minderjährige zusätzlich durch das Familiengericht zu genehmigen (§ 1643 BGB in Verbindung mit den Genehmigungsvorschriften des Betreuungsrechts). Dazu gehören insbesondere Grundstücksgeschäfte und die Aufnahme von Krediten. In der Praxis bedeutet das: Soll ein minderjähriges Kind Miteigentümer einer finanzierten Immobilie werden oder für ein Darlehen haften, ist mit erheblichem Aufwand und Zeitbedarf zu rechnen.

Rechtliche Betreuung

Volljährige, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können, erhalten ggf. einen rechtlichen Betreuer. Wichtig: Die Betreuung führt nicht automatisch zur Geschäftsunfähigkeit. Der Betreute bleibt grundsätzlich geschäftsfähig, sofern er nicht im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist. Ordnet das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt an, braucht der Betreute für Geschäfte in diesem Bereich die Einwilligung des Betreuers. Grundstücks- und Kreditgeschäfte des Betreuers für den Betreuten bedürfen regelmäßig der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.

Bedeutung für die Finanzierungspraxis

  • Prüfe, ob alle Darlehensnehmer volljährig und voll geschäftsfähig sind.
  • Bei Gesellschaften: Wer ist vertretungsberechtigt? Ist eine GbR im Gesellschaftsregister eingetragen?
  • Bei Betreuung oder Minderjährigen: Genehmigungserfordernisse frühzeitig klären, sie verzögern die Auszahlung.

Praxisbeispiel

Herr Becker (17 Jahre) möchte mit seinen Eltern eine Eigentumswohnung kaufen und Mitdarlehensnehmer werden. Da ein Darlehen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, braucht er die Einwilligung seiner Eltern (§ 107 BGB) und zusätzlich eine familiengerichtliche Genehmigung. Einfacher ist es, die Finanzierung zunächst nur mit den Eltern abzuschließen.

MerksatzRechtsfähig ist jeder Mensch ab Geburt – geschäftsfähig erst, wer selbst wirksam handeln kann: unter 7 nichtig, 7 bis 17 schwebend, ab 18 voll.
Wissenstest: 10 Fragen