5.2 ImmVermV: Versicherung, Verhaltens- und Informationspflichten
Kurz erklärt
Die ImmVermV konkretisiert § 34i GewO: Berufshaftpflicht, Verhaltenspflichten, Annahmeverbot für Kundengelder sowie Aufzeichnung und Aufbewahrung. Dazu kommen die Statusinformationen gegenüber dem Kunden und der Umgang mit Interessenkonflikten.
Wichtige Punkte
- Berufshaftpflicht: mindestens 460.000 € je Versicherungsfall und 750.000 € für alle Fälle eines Jahres.
- Der Versicherer zeigt der Behörde Beendigung oder Kündigung des Vertrags an.
- § 12 ImmVermV: Sachkenntnis, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit im Interesse des Darlehensnehmers.
- § 13 ImmVermV: Verbot, Gelder des Darlehensnehmers anzunehmen.
- § 14 ImmVermV: Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahren.
- Keine jährliche Pflichtprüfung, aber außerordentliche Prüfungen aus besonderem Anlass möglich.
- Statusinformationen (Art. 247 § 13b EGBGB): Identität, Register, Bindung, Beratung, Vergütung.
Lernziele
- Du kannst die Mindestversicherungssummen der Berufshaftpflicht nennen.
- Du kannst die Verhaltenspflichten der §§ 12–14 ImmVermV erklären.
- Du kannst die Statusinformationen vor Beginn der Vermittlung aufzählen.
- Du kannst Interessenkonflikte erkennen und transparent machen.
Aufbau der ImmVermV
Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) füllt die Vorgaben des § 34i GewO aus. Sie gliedert sich in sechs Abschnitte: Sachkundenachweis (§§ 1–5), Vermittlerregister (§§ 6–8), Berufshaftpflichtversicherung (§§ 9–11), Verhaltenspflichten (§§ 12–17), grenzüberschreitende Zusammenarbeit (§ 18) sowie Ordnungswidrigkeiten und Übergangsregelung (§§ 19, 20).
Berufshaftpflichtversicherung
Die Versicherung muss bei einem im Inland zugelassenen Versicherer bestehen und Schäden aus Pflichtverletzungen bei der Vermittlung und Beratung abdecken. Nach § 10 ImmVermV in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 beträgt die Mindestversicherungssumme
- 460.000 € je Versicherungsfall und
- 750.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Für den Erlaubnisantrag stellt der Versicherer eine Versicherungsbestätigung aus. Endet der Vertrag oder wird er gekündigt, muss das Versicherungsunternehmen dies der zuständigen Behörde anzeigen (§ 11 ImmVermV). Ohne Versicherung fehlt eine Erlaubnisvoraussetzung – die Behörde kann die Erlaubnis widerrufen. Verwechsle die Summen nicht mit den deutlich höheren Summen für Versicherungsvermittler nach § 34d GewO.
Verhaltenspflichten
Allgemeine Verhaltenspflicht (§ 12)
Du übst deine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Darlehensnehmers aus. Daraus folgt auch, dass du dein Fachwissen aktuell hältst. Eine feste jährliche Weiterbildungsstundenzahl schreiben § 34i GewO und die ImmVermV – anders als § 34d GewO für Versicherungsvermittler – nicht vor; regelmäßige Fortbildung ist dennoch Teil sorgfältiger Berufsausübung.
Verbot der Annahme von Geldern (§ 13)
Du darfst dir im Zusammenhang mit der Vermittlung kein Eigentum und keinen Besitz an Geldern des Darlehensnehmers verschaffen. Eigenkapital, Notarkosten oder Kaufpreisanteile zahlt der Kunde immer direkt an den Empfänger. Auch ein „Treuhandkonto“ des Vermittlers ist unzulässig.
Aufzeichnung und Aufbewahrung (§ 14)
Du zeichnest u. a. Angaben zum Auftraggeber, zum Vertrag und zur Vergütung auf und bewahrst die Unterlagen fünf Jahre auf (Fristbeginn mit Schluss des Kalenderjahres). Andere Fristen, z. B. aus Handels-, Steuer- oder Geldwäscherecht, können daneben gelten.
Außerordentliche Prüfungen (§§ 15, 16)
Eine jährliche Pflichtprüfung wie bei Bauträgern nach MaBV gibt es für 34i-Vermittler nicht. Die Behörde kann aber aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung durch geeignete Prüfer anordnen. Du musst die Prüfung dulden, Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen.
Statusinformationen gegenüber dem Kunden
Bevor du mit der Vermittlung beginnst, informierst du den Kunden auf einem dauerhaften Datenträger (§ 655a Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 13b EGBGB) insbesondere über
- deine Identität und Anschrift,
- das Register, in dem du eingetragen bist, und wie man die Eintragung überprüfen kann,
- ob du an einen oder mehrere Darlehensgeber gebunden oder ausschließlich für sie tätig bist,
- ob du Beratungsleistungen anbietest,
- die Vergütung, die der Kunde zahlt, sowie Provisionen oder andere Anreize von Darlehensgebern oder Dritten (Höhe, soweit bekannt),
- die Möglichkeiten zur Beschwerde.
Interessenkonflikte
Ein provisionsbasierter Vermittler hat einen natürlichen Interessenkonflikt: Unterschiedlich hohe Provisionen können die Empfehlung beeinflussen. Das Recht reagiert mit drei Werkzeugen: Transparenz (Offenlegung von Bindung und Vergütung), Vergütungsregeln (§ 34i Abs. 7 GewO – keine Fehlanreize für Beschäftigte) und der Pflicht, im Interesse des Kunden zu handeln (§ 12 ImmVermV). Prüfungstipp: Offenlegung allein macht einen schädlichen Bonus nicht zulässig.
Typische Prüfungssituationen
In der schriftlichen Prüfung werden die Pflichten gern in kurze Fälle verpackt: Ein Kunde will Bargeld hinterlegen (§ 13), ein Berater erhält eine Prämie für ein bestimmtes Institut (§ 34i Abs. 7 GewO), die Versicherung wurde gekündigt (§ 11) oder es wird nach der Aufbewahrungsfrist gefragt (§ 14). Im praktischen Teil solltest du die Statusinformationen zu Beginn des Gesprächs aktiv ansprechen und erklären, wie du vergütet wirst – das schafft Vertrauen und erfüllt zugleich deine gesetzlichen Pflichten.
Praxisbeispiel
Vermittlerin Aylin Demir übergibt Familie Weber im Erstgespräch ein Informationsblatt: Name und Anschrift, Registernummer mit Link zu www.vermittlerregister.info, Zusammenarbeit mit 18 Darlehensgebern, Beratungsangebot und eine Provision der Bank von voraussichtlich 1 % des Darlehensbetrags. Als Herr Weber ihr 40.000 € Eigenkapital in bar mitgeben will, lehnt sie ab (§ 13 ImmVermV) und verweist auf die direkte Überweisung an den Notar.
MerksatzVersichert mit 460.000/750.000 €, nie Kundengeld annehmen, fünf Jahre aufbewahren, Status und Vergütung offenlegen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- ImmVermV (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung)
- § 10 ImmVermV
- § 14 ImmVermV
- Art. 247 § 13b EGBGB
- § 34i GewO
Stand: 10/2026 · Fehler entdeckt? Nutze „Fehler melden“ unten.