3.2 Kaufvertrag, Notar und Eigentumsübertragung
Kurz erklärt
Du verstehst, warum ein Immobilienkauf beurkundet werden muss und in welchen Schritten das Eigentum übergeht. Außerdem lernst du die Fälligkeitsvoraussetzungen kennen, an denen sich die Darlehensauszahlung orientiert.
Wichtige Punkte
- Grundstückskaufverträge brauchen notarielle Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB); sonst Nichtigkeit.
- Heilung des Formmangels durch Auflassung und Eintragung (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB).
- Eigentum geht erst mit Auflassung und Eintragung über (§§ 873, 925 BGB).
- Die Auflassungsvormerkung sichert den Käufer, auch in der Insolvenz des Verkäufers (§ 883 BGB, § 106 InsO).
- Fälligkeit: Vormerkung, Lastenfreistellung, Genehmigungen, Vorkaufsrechtsverzicht.
- Belastungsvollmacht ermöglicht die Grundschuld vor Eigentumsumschreibung.
- Umschreibung erst nach Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 GrEStG) und Kaufpreiszahlung.
Lernziele
- Du kannst die Formvorschrift des § 311b BGB und ihre Folgen erklären.
- Du kannst den Ablauf von Kaufvertrag, Auflassung, Vormerkung und Eintragung beschreiben.
- Du kannst die typischen Fälligkeitsvoraussetzungen nennen und mit der Auszahlung abstimmen.
Die Form: notarielle Beurkundung
Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB). Beurkundet werden müssen alle Vereinbarungen, die nach dem Willen der Parteien zum Vertrag gehören, also auch Inventar, Übergabetermin oder Sonderabsprachen. Fehlt die Form, ist der Vertrag nichtig (§ 125 BGB).
Der Notar ist neutral. Er belehrt beide Seiten über die rechtliche Tragweite, versendet den Entwurf bei Verbraucherverträgen in der Regel zwei Wochen vor der Beurkundung (§ 17 Abs. 2a BeurkG) und kümmert sich um den Vollzug. Den wirtschaftlichen Sinn des Kaufs prüft er nicht.
Heilung
Ein formnichtiger Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn Auflassung und Eintragung erfolgen (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB). Ein klassischer Prüfungsfall ist der Schwarzkauf: Der beurkundete niedrigere Preis ist ein Scheingeschäft (§ 117 BGB), der gewollte höhere Preis formnichtig. Solche Gestaltungen sind für jede seriöse Finanzierung ausgeschlossen.
Trennungsprinzip: Verpflichtung und Verfügung
Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer, Eigentum zu verschaffen, und den Käufer, den Preis zu zahlen. Das Eigentum selbst geht erst durch das dingliche Geschäft über: Einigung (Auflassung) plus Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB). Die Auflassung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar erklärt werden; Vertretung ist möglich. Sie wird meist bereits im Kaufvertrag mitbeurkundet.
Ablauf in der Praxis
- Finanzierungszusage einholen, dann Beurkundung des Kaufvertrags mit Auflassung und Belastungsvollmacht.
- Notar beantragt die Auflassungsvormerkung und holt Genehmigungen, Vorkaufsrechtsverzicht der Gemeinde (§ 24 ff. BauGB) und Löschungsunterlagen ein.
- Bestellung und Eintragung der Grundschuld der finanzierenden Bank aufgrund der Belastungsvollmacht.
- Fälligkeitsmitteilung des Notars an den Käufer.
- Zahlung des Kaufpreises, meist direkt durch die Bank, teilweise an abzulösende Gläubiger des Verkäufers.
- Besitzübergang mit Übergang von Nutzen und Lasten, häufig nach Zahlung.
- Nach Zahlung und Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 GrEStG): Eigentumsumschreibung, Löschung der Vormerkung und alter Rechte.
Die Auflassungsvormerkung
Die Vormerkung sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung (§ 883 BGB). Verfügungen, die der Verkäufer danach trifft, etwa ein Weiterverkauf oder eine neue Grundschuld, sind gegenüber dem Käufer insoweit unwirksam, als sie seinen Anspruch beeinträchtigen. Der Rang des später eingetragenen Eigentums bestimmt sich nach der Vormerkung. Außerdem ist die Vormerkung insolvenzfest (§ 106 InsO).
Fälligkeitsvoraussetzungen
Üblicherweise wird der Kaufpreis erst fällig, wenn
- die Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
- die Lastenfreistellung gesichert ist (Löschungsbewilligungen der Gläubiger des Verkäufers liegen vor, ggf. unter Treuhandauflagen),
- erforderliche Genehmigungen vorliegen (z. B. Verwalterzustimmung bei WEG nach § 12 WEG, wenn vereinbart),
- die Gemeinde erklärt hat, ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht auszuüben.
Für dich als Vermittler bedeutet das: Die Auszahlungsvoraussetzungen der Bank (eingetragene oder gesicherte Grundschuld) und die Fälligkeit des Kaufpreises müssen zeitlich zusammenpassen. Wenn die Bank erst nach Eintragung der Grundschuld auszahlt, der Kaufpreis aber schon fällig ist, droht Verzug.
Belastungsvollmacht
Weil der Käufer bei Auszahlung noch nicht Eigentümer ist, bevollmächtigt ihn der Verkäufer im Kaufvertrag, Grundschulden zugunsten der finanzierenden Bank zu bestellen. Üblich ist eine eingeschränkte Zweckbestimmung: Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung sichert die Grundschuld nur die tatsächlich an den Verkäufer gezahlten Beträge.
Prüfungsfalle: Besitz, Nutzen und Lasten gehen meist mit der Kaufpreiszahlung über, das Eigentum aber erst Wochen später mit der Umschreibung im Grundbuch.
Praxisbeispiel
Herr Okafor beurkundet am 2. März einen Kauf über 350.000 €. Die Vormerkung wird am 20. März eingetragen, die Löschungsbewilligung der Bank des Verkäufers liegt am 25. März vor, der Vorkaufsrechtsverzicht der Gemeinde am 27. März. Der Notar versendet die Fälligkeitsmitteilung am 28. März; der Kaufpreis ist laut Vertrag 14 Tage danach zu zahlen. Du stimmst den Auszahlungstermin mit der Bank auf Anfang April ab.
MerksatzKaufvertrag verpflichtet, Auflassung plus Eintragung übertragen – und die Vormerkung schützt den Käufer dazwischen.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Stand: 10/2026 · Fehler entdeckt? Nutze „Fehler melden“ unten.