34i Karteikarten online lernen
Karteikarten mit Wiederholungssystem: Was du sicher weißt, kommt seltener – was hakt, kommt öfter.
Karteikarten: Kreditsicherung
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- Ist die Grundschuld akzessorisch?
- Nein. Sie setzt keine Forderung voraus (§ 1192 Abs. 1 BGB); die Verbindung schafft der Sicherungsvertrag.
- In welcher Abteilung des Grundbuchs stehen Grundschulden?
- In Abteilung III (wie Hypotheken).
- Was regelt die Sicherungszweckerklärung?
- Welche Forderungen die Grundschuld sichert.
- Enge vs. weite Zweckerklärung?
- Eng: nur ein bestimmter Kredit. Weit: alle bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
- Was gilt bei weiter Zweckerklärung eines Drittsicherungsgebers?
- Meist überraschend (§ 305c BGB) → Haftung nur für den Anlasskredit (Anlassrechtsprechung).
- Kann ein Erwerber eine Sicherungsgrundschuld einredefrei erwerben?
- Nein, Einreden aus dem Sicherungsvertrag wirken gegen jeden Erwerber (§ 1192 Abs. 1a BGB).
- Kündigungsfrist für das Grundschuldkapital?
- Sechs Monate; bei Sicherungsgrundschulden nicht abdingbar (§ 1193 BGB).
- Haftungsrahmen: Grundschuld 250.000 €, 15 % Zinsen, 2 Jahre?
- 250.000 + 75.000 = 325.000 €.
Zum Nachlesen: Lernnotizen Kreditsicherung