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Karteikarten: Kreditsicherung

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Ist die Grundschuld akzessorisch?
Nein. Sie setzt keine Forderung voraus (§ 1192 Abs. 1 BGB); die Verbindung schafft der Sicherungsvertrag.
In welcher Abteilung des Grundbuchs stehen Grundschulden?
In Abteilung III (wie Hypotheken).
Was regelt die Sicherungszweckerklärung?
Welche Forderungen die Grundschuld sichert.
Enge vs. weite Zweckerklärung?
Eng: nur ein bestimmter Kredit. Weit: alle bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
Was gilt bei weiter Zweckerklärung eines Drittsicherungsgebers?
Meist überraschend (§ 305c BGB) → Haftung nur für den Anlasskredit (Anlassrechtsprechung).
Kann ein Erwerber eine Sicherungsgrundschuld einredefrei erwerben?
Nein, Einreden aus dem Sicherungsvertrag wirken gegen jeden Erwerber (§ 1192 Abs. 1a BGB).
Kündigungsfrist für das Grundschuldkapital?
Sechs Monate; bei Sicherungsgrundschulden nicht abdingbar (§ 1193 BGB).
Haftungsrahmen: Grundschuld 250.000 €, 15 % Zinsen, 2 Jahre?
250.000 + 75.000 = 325.000 €.

Zum Nachlesen: Lernnotizen Kreditsicherung