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34i Lernnotizen: Prüfungswissen kompakt

Das Wichtigste aus allen 12 Lernbereichen: Fakten, Schemata, Prüfungsfallen und Merksätze.

Lernbereich 10

Lernnotizen: Kreditsicherung

5 Themen, erstellt aus den Prüfungsfragen dieses Lernbereichs: was du wissen musst, wo die typischen Fallen liegen und wie du es dir merkst.

Karteikarten

1 Grundschuld und Sicherungszweckerklärung

Die abstrakte Grundschuld und ihre Verbindung zum Kredit über den Sicherungsvertrag.

Das musst du wissen

  • Grundschuld: Abteilung III, nicht akzessorisch (§§ 1191, 1192 BGB).
  • Sicherungsvertrag mit Zweckerklärung verbindet Grundschuld und Kredit.
  • Enge Zweckerklärung: nur Anlasskredit; weite: alle bestehenden und künftigen Forderungen.
  • Drittsicherungsgeber: formularmäßige weite Zweckerklärung meist überraschend (§ 305c BGB).
  • Einreden aus dem Sicherungsvertrag wirken gegen jeden Erwerber (§ 1192 Abs. 1a BGB).
  • Kündigung des Grundschuldkapitals: 6 Monate, zwingend bei Sicherungsgrundschuld (§ 1193 BGB).
  • Urkunde: dingliche Zinsen, Vollstreckungsunterwerfung, oft abstraktes Schuldanerkenntnis.

Typische Prüfungsfallen

  • Die Grundschuld erlischt nicht automatisch mit Tilgung.
  • Kein gutgläubig einredefreier Erwerb bei Sicherungsgrundschulden.
  • Darlehenszins steht im Darlehensvertrag, nicht in der Grundschuldurkunde.

Merksatz: Grundschuld abstrakt – Zweckerklärung bestimmt, wofür sie haftet.

Aus der Praxis: Die Eltern belasten ihr Haus für den Kredit ihres Sohnes; die Formular-Zweckerklärung erfasst "alle künftigen Forderungen" – nach der Anlassrechtsprechung haftet das Haus nur für den Anlasskredit.

Rechtsgrundlagen: § 1191 BGB · § 1192 BGB · § 1193 BGB

2 Rückgewähranspruch und Revalutierung

Was nach der Tilgung mit der Grundschuld passiert und wie sie weiterverwendet werden kann.

Das musst du wissen

  • Rückgewähranspruch entsteht aus dem Sicherungsvertrag bei Wegfall des Sicherungszwecks.
  • Varianten: Löschungsbewilligung, Abtretung, Verzicht.
  • Verzicht → Eigentümergrundschuld (§ 1168 BGB).
  • Löschung braucht zusätzlich die Zustimmung des Eigentümers (§ 27 GBO).
  • Revalutierung: freie Grundschuld für neuen Kredit nutzen, wenn Zweckerklärung passt.
  • Bei Umschuldung: Abtretung an neue Bank statt Löschung und Neubestellung.

Prüfschema

  1. Darlehen getilgt
  2. Sicherungszweck entfällt
  3. Rückgewähr wählen: Löschung / Abtretung / Verzicht
  4. Grundbuch anpassen

Typische Prüfungsfallen

  • Rückgewähr bedeutet nicht Auszahlung von Geld.
  • Revalutierung erhöht nicht den eingetragenen Nennbetrag.

Merksatz: Getilgt heißt nicht gelöscht – der Kunde muss die Rückgewähr verlangen.

Aus der Praxis: Restschuld 140.000 €, Grundschuld 250.000 €: Abtretung an die Anschlussbank; die freien 110.000 € dienen später einer Modernisierung.

Rechtsgrundlagen: § 1168 BGB · § 27 GBO

3 Hypothek und Akzessorietät

Die forderungsabhängige Hypothek und ihre Sonderformen.

9 Kernfakten & Prüfungsfallen, Merksatz und Praxisbeispiel – in Premium enthalten. Freischalten

4 Bürgschaft, Abtretung und Verpfändung

Zusatzsicherheiten neben der Grundschuld und ihre Voraussetzungen.

11 Kernfakten & Prüfungsfallen, Merksatz und Praxisbeispiel – in Premium enthalten. Freischalten

5 Kündigung, Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung

Der Weg vom Zahlungsverzug bis zum Zuschlag.

10 Kernfakten & Prüfungsfallen, Merksatz und Praxisbeispiel – in Premium enthalten. Freischalten

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