34i Lernnotizen: Prüfungswissen kompakt
Das Wichtigste aus allen 12 Lernbereichen: Fakten, Schemata, Prüfungsfallen und Merksätze.
Lernnotizen: Kreditsicherung
5 Themen, erstellt aus den Prüfungsfragen dieses Lernbereichs: was du wissen musst, wo die typischen Fallen liegen und wie du es dir merkst.
1 Grundschuld und Sicherungszweckerklärung
Die abstrakte Grundschuld und ihre Verbindung zum Kredit über den Sicherungsvertrag.
Das musst du wissen
- Grundschuld: Abteilung III, nicht akzessorisch (§§ 1191, 1192 BGB).
- Sicherungsvertrag mit Zweckerklärung verbindet Grundschuld und Kredit.
- Enge Zweckerklärung: nur Anlasskredit; weite: alle bestehenden und künftigen Forderungen.
- Drittsicherungsgeber: formularmäßige weite Zweckerklärung meist überraschend (§ 305c BGB).
- Einreden aus dem Sicherungsvertrag wirken gegen jeden Erwerber (§ 1192 Abs. 1a BGB).
- Kündigung des Grundschuldkapitals: 6 Monate, zwingend bei Sicherungsgrundschuld (§ 1193 BGB).
- Urkunde: dingliche Zinsen, Vollstreckungsunterwerfung, oft abstraktes Schuldanerkenntnis.
Typische Prüfungsfallen
- Die Grundschuld erlischt nicht automatisch mit Tilgung.
- Kein gutgläubig einredefreier Erwerb bei Sicherungsgrundschulden.
- Darlehenszins steht im Darlehensvertrag, nicht in der Grundschuldurkunde.
Merksatz: Grundschuld abstrakt – Zweckerklärung bestimmt, wofür sie haftet.
Aus der Praxis: Die Eltern belasten ihr Haus für den Kredit ihres Sohnes; die Formular-Zweckerklärung erfasst "alle künftigen Forderungen" – nach der Anlassrechtsprechung haftet das Haus nur für den Anlasskredit.
Rechtsgrundlagen: § 1191 BGB · § 1192 BGB · § 1193 BGB
2 Rückgewähranspruch und Revalutierung
Was nach der Tilgung mit der Grundschuld passiert und wie sie weiterverwendet werden kann.
Das musst du wissen
- Rückgewähranspruch entsteht aus dem Sicherungsvertrag bei Wegfall des Sicherungszwecks.
- Varianten: Löschungsbewilligung, Abtretung, Verzicht.
- Verzicht → Eigentümergrundschuld (§ 1168 BGB).
- Löschung braucht zusätzlich die Zustimmung des Eigentümers (§ 27 GBO).
- Revalutierung: freie Grundschuld für neuen Kredit nutzen, wenn Zweckerklärung passt.
- Bei Umschuldung: Abtretung an neue Bank statt Löschung und Neubestellung.
Prüfschema
- Darlehen getilgt
- Sicherungszweck entfällt
- Rückgewähr wählen: Löschung / Abtretung / Verzicht
- Grundbuch anpassen
Typische Prüfungsfallen
- Rückgewähr bedeutet nicht Auszahlung von Geld.
- Revalutierung erhöht nicht den eingetragenen Nennbetrag.
Merksatz: Getilgt heißt nicht gelöscht – der Kunde muss die Rückgewähr verlangen.
Aus der Praxis: Restschuld 140.000 €, Grundschuld 250.000 €: Abtretung an die Anschlussbank; die freien 110.000 € dienen später einer Modernisierung.
Rechtsgrundlagen: § 1168 BGB · § 27 GBO
3 Hypothek und Akzessorietät
Die forderungsabhängige Hypothek und ihre Sonderformen.
4 Bürgschaft, Abtretung und Verpfändung
Zusatzsicherheiten neben der Grundschuld und ihre Voraussetzungen.
5 Kündigung, Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung
Der Weg vom Zahlungsverzug bis zum Zuschlag.
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