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Karteikarten: Verbraucherdarlehensrecht & Verbraucherschutz
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- Wann liegt ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen vor?
- Entgeltliches Verbraucherdarlehen, das grundpfandrechtlich/per Reallast besichert ist ODER dem Erwerb/Erhalt von Immobilieneigentum dient (§ 491 Abs. 3 BGB).
- Ist ein grundschuldbesicherter Autokredit an einen Verbraucher ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen?
- Ja – die Besicherung durch ein Grundpfandrecht genügt. Klassische Prüfungsfalle.
- Wofür steht ESIS und wo ist es geregelt?
- Europäisches Standardisiertes Merkblatt; Art. 247 § 1 EGBGB i. V. m. Anlage 6.
- Wann muss das ESIS vorliegen?
- Unverzüglich nach den Angaben des Kunden, jedenfalls rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung.
- Wann hat der Darlehensvermittler Anspruch auf Vergütung?
- Wenn das Darlehen infolge der Vermittlung geleistet wurde und ein Widerruf nicht mehr möglich ist (§ 655c BGB).
- Darf der Vermittler eine Bearbeitungsgebühr neben der Vergütung verlangen?
- Nein. Nur vereinbarte, erforderliche Auslagen dürfen erstattet werden (§ 655d BGB).
- Welche Pflicht hat die Bank vor Ende der Sollzinsbindung?
- Spätestens 3 Monate vorher mitteilen, ob sie zu einer neuen Zinsvereinbarung bereit ist (§ 493 Abs. 1 BGB).
- Welcher Maßstab gilt für die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen?
- Abschluss nur, wenn wahrscheinlich ist, dass der Kunde vertragsgemäß zahlt (§ 505a Abs. 1 S. 2 BGB).
Zum Nachlesen: Lernnotizen Verbraucherdarlehen