34i Lernnotizen: Prüfungswissen kompakt
Das Wichtigste aus allen 12 Lernbereichen: Fakten, Schemata, Prüfungsfallen und Merksätze.
Lernnotizen: Verbraucherdarlehensrecht & Verbraucherschutz
5 Themen, erstellt aus den Prüfungsfragen dieses Lernbereichs: was du wissen musst, wo die typischen Fallen liegen und wie du es dir merkst.
1 Begriff, ESIS und Vermittlungsvertrag
Wann ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen vorliegt, wie die vorvertragliche Information funktioniert und wann der Vermittler bezahlt wird.
Das musst du wissen
- Verbraucherdarlehen: entgeltlich, Unternehmer an Verbraucher.
- Immobiliar-Verbraucherdarlehen: Grundpfandrecht/Reallast ODER Immobilienzweck (§ 491 Abs. 3 BGB).
- ESIS (Art. 247 § 1 EGBGB): rechtzeitig vor der Vertragserklärung, einheitliches EU-Format.
- ESIS enthält u. a. Sollzins, Zinsbindung, effektiven Jahreszins, Gesamtbetrag, Raten, Kosten.
- Vermittlervergütung nur nach Leistung des Darlehens und Ablauf der Widerrufsmöglichkeit (§ 655c BGB).
- Keine Nebenentgelte, nur vereinbarte erforderliche Auslagen (§ 655d BGB).
- Unterrichtung spätestens 3 Monate vor Ende der Zinsbindung (§ 493 Abs. 1 BGB).
Prüfschema
- Darlehensgeber Unternehmer?
- Darlehensnehmer Verbraucher?
- Entgeltlich?
- Grundpfandrecht/Reallast oder Immobilienzweck? → Immobiliar-Verbraucherdarlehen
Typische Prüfungsfallen
- Auch ein grundschuldbesicherter Autokredit ist ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen.
- Das ESIS kommt vor, nicht nach dem Vertrag.
- Keine Vergütung für erfolglose Vermittlungsbemühungen.
Merksatz: Grundpfandrecht ODER Immobilienzweck – beides reicht.
Aus der Praxis: Ein Rentner beleiht sein schuldenfreies Haus mit einer Grundschuld für ein Wohnmobil – Immobiliar-Verbraucherdarlehen.
Rechtsgrundlagen: § 491 BGB · Art. 247 § 1 EGBGB (ESIS) · § 655c BGB
2 Kreditwürdigkeitsprüfung
Die Bank muss prüfen, ob der Kunde das Darlehen voraussichtlich zurückzahlen kann – und haftet bei Verstößen.
Das musst du wissen
- Abschluss nur, wenn vertragsgemäße Rückzahlung wahrscheinlich ist (§ 505a Abs. 1 S. 2 BGB).
- Erneute Prüfung bei erheblicher Erhöhung des Darlehens.
- Grundlagen: Einkommen, Ausgaben, weitere finanzielle/wirtschaftliche Umstände (§ 505b BGB).
- Nicht hauptsächlich auf Immobilienwert oder Wertsteigerung stützen – Ausnahme Bau/Renovierung.
- Verstoß: Zins sinkt auf Marktzins (Pfandbriefe bei Festzins), fristlose Kündigung ohne VFE (§ 505d BGB).
- Die Prüfung ist Pflicht des Darlehensgebers, nicht des Vermittlers.
Typische Prüfungsfallen
- Hohe Sicherheit ersetzt keine Kapitaldienstfähigkeit.
- Keine Betragsgrenze für die Prüfpflicht.
- Folge eines Verstoßes ist nicht Nichtigkeit.
Merksatz: Einkommen trägt die Rate – nicht der Immobilienwert.
Aus der Praxis: Eine Bank vergibt einem Geringverdiener 150.000 € nur wegen des hohen Hauswerts – Verstoß; der Kunde kann zum Pfandbriefzins weiterzahlen oder fristlos ohne VFE kündigen.
Rechtsgrundlagen: § 505a BGB · § 505b BGB · § 505d BGB
3 Beratung (§ 511 BGB) und Kopplung
Beratungspflichten bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen und die Grenze zwischen Kopplung und Bündelung.
4 Widerruf, Bedenkzeit und Fremdwährung
Fristen und Folgen des Widerrufs, die Bedenkzeit als Alternative und die 20-%-Regel bei Fremdwährungsdarlehen.
5 Kündigung, VFE, Verzug, Schlichtung
Wie Darlehen beendet werden, wann Vorfälligkeitsentschädigung anfällt und wohin sich Kunden bei Streit wenden.
Jetzt anwenden: Übungsfragen zu Verbraucherdarlehen · Lektionen