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34i Lernnotizen: Prüfungswissen kompakt

Das Wichtigste aus allen 12 Lernbereichen: Fakten, Schemata, Prüfungsfallen und Merksätze.

Lernbereich 6

Lernnotizen: Verbraucherdarlehensrecht & Verbraucherschutz

5 Themen, erstellt aus den Prüfungsfragen dieses Lernbereichs: was du wissen musst, wo die typischen Fallen liegen und wie du es dir merkst.

Karteikarten

1 Begriff, ESIS und Vermittlungsvertrag

Wann ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen vorliegt, wie die vorvertragliche Information funktioniert und wann der Vermittler bezahlt wird.

Das musst du wissen

  • Verbraucherdarlehen: entgeltlich, Unternehmer an Verbraucher.
  • Immobiliar-Verbraucherdarlehen: Grundpfandrecht/Reallast ODER Immobilienzweck (§ 491 Abs. 3 BGB).
  • ESIS (Art. 247 § 1 EGBGB): rechtzeitig vor der Vertragserklärung, einheitliches EU-Format.
  • ESIS enthält u. a. Sollzins, Zinsbindung, effektiven Jahreszins, Gesamtbetrag, Raten, Kosten.
  • Vermittlervergütung nur nach Leistung des Darlehens und Ablauf der Widerrufsmöglichkeit (§ 655c BGB).
  • Keine Nebenentgelte, nur vereinbarte erforderliche Auslagen (§ 655d BGB).
  • Unterrichtung spätestens 3 Monate vor Ende der Zinsbindung (§ 493 Abs. 1 BGB).

Prüfschema

  1. Darlehensgeber Unternehmer?
  2. Darlehensnehmer Verbraucher?
  3. Entgeltlich?
  4. Grundpfandrecht/Reallast oder Immobilienzweck? → Immobiliar-Verbraucherdarlehen

Typische Prüfungsfallen

  • Auch ein grundschuldbesicherter Autokredit ist ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen.
  • Das ESIS kommt vor, nicht nach dem Vertrag.
  • Keine Vergütung für erfolglose Vermittlungsbemühungen.

Merksatz: Grundpfandrecht ODER Immobilienzweck – beides reicht.

Aus der Praxis: Ein Rentner beleiht sein schuldenfreies Haus mit einer Grundschuld für ein Wohnmobil – Immobiliar-Verbraucherdarlehen.

Rechtsgrundlagen: § 491 BGB · Art. 247 § 1 EGBGB (ESIS) · § 655c BGB

2 Kreditwürdigkeitsprüfung

Die Bank muss prüfen, ob der Kunde das Darlehen voraussichtlich zurückzahlen kann – und haftet bei Verstößen.

Das musst du wissen

  • Abschluss nur, wenn vertragsgemäße Rückzahlung wahrscheinlich ist (§ 505a Abs. 1 S. 2 BGB).
  • Erneute Prüfung bei erheblicher Erhöhung des Darlehens.
  • Grundlagen: Einkommen, Ausgaben, weitere finanzielle/wirtschaftliche Umstände (§ 505b BGB).
  • Nicht hauptsächlich auf Immobilienwert oder Wertsteigerung stützen – Ausnahme Bau/Renovierung.
  • Verstoß: Zins sinkt auf Marktzins (Pfandbriefe bei Festzins), fristlose Kündigung ohne VFE (§ 505d BGB).
  • Die Prüfung ist Pflicht des Darlehensgebers, nicht des Vermittlers.

Typische Prüfungsfallen

  • Hohe Sicherheit ersetzt keine Kapitaldienstfähigkeit.
  • Keine Betragsgrenze für die Prüfpflicht.
  • Folge eines Verstoßes ist nicht Nichtigkeit.

Merksatz: Einkommen trägt die Rate – nicht der Immobilienwert.

Aus der Praxis: Eine Bank vergibt einem Geringverdiener 150.000 € nur wegen des hohen Hauswerts – Verstoß; der Kunde kann zum Pfandbriefzins weiterzahlen oder fristlos ohne VFE kündigen.

Rechtsgrundlagen: § 505a BGB · § 505b BGB · § 505d BGB

3 Beratung (§ 511 BGB) und Kopplung

Beratungspflichten bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen und die Grenze zwischen Kopplung und Bündelung.

10 Kernfakten & Prüfungsfallen, Merksatz und Praxisbeispiel – in Premium enthalten. Freischalten

4 Widerruf, Bedenkzeit und Fremdwährung

Fristen und Folgen des Widerrufs, die Bedenkzeit als Alternative und die 20-%-Regel bei Fremdwährungsdarlehen.

9 Kernfakten & Prüfungsfallen, Merksatz und Praxisbeispiel – in Premium enthalten. Freischalten

5 Kündigung, VFE, Verzug, Schlichtung

Wie Darlehen beendet werden, wann Vorfälligkeitsentschädigung anfällt und wohin sich Kunden bei Streit wenden.

10 Kernfakten & Prüfungsfallen, Merksatz und Praxisbeispiel – in Premium enthalten. Freischalten

Jetzt anwenden: Übungsfragen zu Verbraucherdarlehen · Lektionen