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34i Lernnotizen: Prüfungswissen kompakt

Das Wichtigste aus allen 12 Lernbereichen: Fakten, Schemata, Prüfungsfallen und Merksätze.

Lernbereich 9

Lernnotizen: Kreditwürdigkeit & Haushaltsrechnung

5 Themen, erstellt aus den Prüfungsfragen dieses Lernbereichs: was du wissen musst, wo die typischen Fallen liegen und wie du es dir merkst.

Karteikarten

1 Kreditfähigkeit vs. Kreditwürdigkeit

Die rechtliche und die wirtschaftliche Seite der Kreditvergabe sauber trennen.

Das musst du wissen

  • Kreditfähigkeit = rechtliche Fähigkeit zum wirksamen Vertragsschluss.
  • Natürliche Personen: unbeschränkte Geschäftsfähigkeit ab 18 Jahren.
  • Minderjährige: Zustimmung der gesetzlichen Vertreter plus regelmäßig familiengerichtliche Genehmigung für Kreditaufnahmen.
  • Juristische Personen: handeln durch Organe; Vertretungsbefugnis prüfen.
  • Kreditwürdigkeit = Erwartung vertragsgemäßer Rückzahlung.
  • Persönlich: Zuverlässigkeit, Zahlungsverhalten, Qualifikation, Beschäftigungsstabilität.
  • Materiell: Einkommen, Vermögen, Verpflichtungen.

Typische Prüfungsfallen

  • Volljährigkeit sagt nichts über Kreditwürdigkeit aus.
  • Sicherheiten ersetzen keine Kreditwürdigkeit.
  • Vermögen eines Minderjährigen ändert nichts an seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit.

Merksatz: Kreditfähig = darf; kreditwürdig = kann und wird zahlen.

Aus der Praxis: Eine 17-Jährige erbt eine Wohnung und will sie sanieren: Ohne Eltern und Familiengericht kein wirksamer Kreditvertrag – egal wie wertvoll die Wohnung ist.

Rechtsgrundlagen: §§ 104 ff. BGB

2 Gesetzliche Kreditwürdigkeitsprüfung (§§ 505a ff. BGB)

Maßstab, Grundlagen, Dokumentation und Rechtsfolgen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen.

Das musst du wissen

  • Pflicht des Darlehensgebers vor Vertragsschluss (§ 505a Abs. 1 BGB).
  • Immobiliar-Verbraucherdarlehen: Rückzahlung muss wahrscheinlich sein.
  • Ab 20.11.2026 gilt der Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch für Allgemein-Verbraucherdarlehen (Umsetzung RL (EU) 2023/2225).
  • Grundlage: Einkommen, Ausgaben, andere finanzielle und wirtschaftliche Umstände (§ 505b Abs. 2 BGB).
  • Immobilienwert und Wertsteigerung dürfen nicht Hauptgrundlage sein (Ausnahme: Bau/Renovierung).
  • Angaben ggf. anhand unabhängiger Unterlagen prüfen; Verfahren dokumentieren und aufbewahren.
  • Neue Prüfung bei deutlicher Erhöhung des Nettodarlehensbetrags (§ 505a Abs. 2 BGB).
  • Verstoß: Zinsermäßigung, jederzeitiges Kündigungsrecht ohne Vorfälligkeitsentschädigung (§ 505d BGB).

Prüfschema

  1. Informationen erheben (Kunde, interne/externe Quellen)
  2. Angaben verifizieren
  3. Prognose: wahrscheinliche Rückzahlung?
  4. Dokumentieren und aufbewahren
  5. Entscheidung

Typische Prüfungsfallen

  • Die Pflicht liegt beim Darlehensgeber, nicht beim Vermittler.
  • Keine Nichtigkeit des Vertrags bei Prüfungsverstoß.
  • § 505d BGB greift nicht bei vorsätzlich/grob fahrlässig falschen Kundenangaben.

Merksatz: Beim Immobiliardarlehen zählt die wahrscheinliche Rückzahlung aus Einkommen – nicht der Objektwert.

Aus der Praxis: Eine Bank finanziert eine Wohnung allein wegen des niedrigen Beleihungsauslaufs, obwohl die Rate das freie Einkommen übersteigt: Verstoß gegen §§ 505a, 505b BGB mit Folgen nach § 505d BGB.

Rechtsgrundlagen: § 505a BGB – Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung · § 505b BGB – Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung · § 505d BGB – Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung · § 18a KWG

3 SCHUFA, Score und Auskunftsrechte

Was Auskunfteien speichern, was ein Score bedeutet und welche Rechte Kunden haben.

10 Kernfakten & Prüfungsfallen, Merksatz und Praxisbeispiel – in Premium enthalten. Freischalten

4 Einkommensnachweise nach Kundengruppe

Welche Unterlagen Banken verlangen und wie sie Einkommen gewichten.

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5 Haushaltsrechnung und Tragbarkeit

Vom Nettoeinkommen zur tragbaren Rate – mit Puffer und Stresstest.

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Jetzt anwenden: Übungsfragen zu Kreditwürdigkeit · Lektionen