34i Lernnotizen: Prüfungswissen kompakt
Das Wichtigste aus allen 12 Lernbereichen: Fakten, Schemata, Prüfungsfallen und Merksätze.
Lernnotizen: Kreditwürdigkeit & Haushaltsrechnung
5 Themen, erstellt aus den Prüfungsfragen dieses Lernbereichs: was du wissen musst, wo die typischen Fallen liegen und wie du es dir merkst.
1 Kreditfähigkeit vs. Kreditwürdigkeit
Die rechtliche und die wirtschaftliche Seite der Kreditvergabe sauber trennen.
Das musst du wissen
- Kreditfähigkeit = rechtliche Fähigkeit zum wirksamen Vertragsschluss.
- Natürliche Personen: unbeschränkte Geschäftsfähigkeit ab 18 Jahren.
- Minderjährige: Zustimmung der gesetzlichen Vertreter plus regelmäßig familiengerichtliche Genehmigung für Kreditaufnahmen.
- Juristische Personen: handeln durch Organe; Vertretungsbefugnis prüfen.
- Kreditwürdigkeit = Erwartung vertragsgemäßer Rückzahlung.
- Persönlich: Zuverlässigkeit, Zahlungsverhalten, Qualifikation, Beschäftigungsstabilität.
- Materiell: Einkommen, Vermögen, Verpflichtungen.
Typische Prüfungsfallen
- Volljährigkeit sagt nichts über Kreditwürdigkeit aus.
- Sicherheiten ersetzen keine Kreditwürdigkeit.
- Vermögen eines Minderjährigen ändert nichts an seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit.
Merksatz: Kreditfähig = darf; kreditwürdig = kann und wird zahlen.
Aus der Praxis: Eine 17-Jährige erbt eine Wohnung und will sie sanieren: Ohne Eltern und Familiengericht kein wirksamer Kreditvertrag – egal wie wertvoll die Wohnung ist.
Rechtsgrundlagen: §§ 104 ff. BGB
2 Gesetzliche Kreditwürdigkeitsprüfung (§§ 505a ff. BGB)
Maßstab, Grundlagen, Dokumentation und Rechtsfolgen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen.
Das musst du wissen
- Pflicht des Darlehensgebers vor Vertragsschluss (§ 505a Abs. 1 BGB).
- Immobiliar-Verbraucherdarlehen: Rückzahlung muss wahrscheinlich sein.
- Ab 20.11.2026 gilt der Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch für Allgemein-Verbraucherdarlehen (Umsetzung RL (EU) 2023/2225).
- Grundlage: Einkommen, Ausgaben, andere finanzielle und wirtschaftliche Umstände (§ 505b Abs. 2 BGB).
- Immobilienwert und Wertsteigerung dürfen nicht Hauptgrundlage sein (Ausnahme: Bau/Renovierung).
- Angaben ggf. anhand unabhängiger Unterlagen prüfen; Verfahren dokumentieren und aufbewahren.
- Neue Prüfung bei deutlicher Erhöhung des Nettodarlehensbetrags (§ 505a Abs. 2 BGB).
- Verstoß: Zinsermäßigung, jederzeitiges Kündigungsrecht ohne Vorfälligkeitsentschädigung (§ 505d BGB).
Prüfschema
- Informationen erheben (Kunde, interne/externe Quellen)
- Angaben verifizieren
- Prognose: wahrscheinliche Rückzahlung?
- Dokumentieren und aufbewahren
- Entscheidung
Typische Prüfungsfallen
- Die Pflicht liegt beim Darlehensgeber, nicht beim Vermittler.
- Keine Nichtigkeit des Vertrags bei Prüfungsverstoß.
- § 505d BGB greift nicht bei vorsätzlich/grob fahrlässig falschen Kundenangaben.
Merksatz: Beim Immobiliardarlehen zählt die wahrscheinliche Rückzahlung aus Einkommen – nicht der Objektwert.
Aus der Praxis: Eine Bank finanziert eine Wohnung allein wegen des niedrigen Beleihungsauslaufs, obwohl die Rate das freie Einkommen übersteigt: Verstoß gegen §§ 505a, 505b BGB mit Folgen nach § 505d BGB.
Rechtsgrundlagen: § 505a BGB – Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung · § 505b BGB – Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung · § 505d BGB – Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung · § 18a KWG
3 SCHUFA, Score und Auskunftsrechte
Was Auskunfteien speichern, was ein Score bedeutet und welche Rechte Kunden haben.
4 Einkommensnachweise nach Kundengruppe
Welche Unterlagen Banken verlangen und wie sie Einkommen gewichten.
5 Haushaltsrechnung und Tragbarkeit
Vom Nettoeinkommen zur tragbaren Rate – mit Puffer und Stresstest.
Jetzt anwenden: Übungsfragen zu Kreditwürdigkeit · Lektionen