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34i Lernnotizen: Prüfungswissen kompakt

Das Wichtigste aus allen 12 Lernbereichen: Fakten, Schemata, Prüfungsfallen und Merksätze.

Lernbereich 2

Lernnotizen: Rechtliche Grundlagen (BGB)

5 Themen, erstellt aus den Prüfungsfragen dieses Lernbereichs: was du wissen musst, wo die typischen Fallen liegen und wie du es dir merkst.

Karteikarten

1 Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Wer Träger von Rechten sein kann, wer selbst wirksam handeln kann und welche Zustimmungen bei Minderjährigen und Betreuten nötig sind.

Das musst du wissen

  • Rechtsfähigkeit ab Vollendung der Geburt (§ 1 BGB).
  • Unter 7 Jahren geschäftsunfähig (§ 104 BGB) – Willenserklärungen nichtig (§ 105 BGB).
  • 7 bis 17 Jahre beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB); zustimmungsfrei nur lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte (§ 107 BGB).
  • Ohne Einwilligung schwebend unwirksam (§ 108 BGB); nach Aufforderung gilt Genehmigung nach zwei Wochen als verweigert.
  • Volljährigkeit mit 18 (§ 2 BGB).
  • Kredit- und Grundstücksgeschäfte für Minderjährige: zusätzlich familiengerichtliche Genehmigung (§ 1643 BGB).
  • Betreuung ≠ Geschäftsunfähigkeit; Einwilligungsvorbehalt schränkt gezielt ein.
  • Verbraucher (§ 13 BGB) = natürliche Person, überwiegend privater Zweck.

Prüfschema

  1. Natürliche oder juristische Person?
  2. Alter bzw. Geschäftsfähigkeit prüfen
  3. Lediglich rechtlicher Vorteil?
  4. Einwilligung/Genehmigung vorhanden?
  5. Gerichtliche Genehmigung nötig?

Typische Prüfungsfallen

  • Rechtsfähigkeit mit Geschäftsfähigkeit verwechseln.
  • Darlehen als 'vorteilhaft' einstufen, weil Geld fließt.
  • Taschengeldparagraf auf Ratengeschäfte anwenden.
  • Betreuung automatisch mit Geschäftsunfähigkeit gleichsetzen.

Merksatz: Unter 7 nichtig, 7 bis 17 schwebend, ab 18 voll.

Aus der Praxis: Ein 17-Jähriger will Mitdarlehensnehmer werden: Einwilligung der Eltern plus familiengerichtliche Genehmigung nötig.

Rechtsgrundlagen: § 104 BGB · § 107 BGB · § 108 BGB · § 1643 BGB

2 Vertragsschluss, Form und Anfechtung

Wie Verträge zustande kommen, welche Formen das Gesetz vorschreibt und wann fehlerhafte Erklärungen angefochten werden können.

Das musst du wissen

  • Willenserklärung unter Abwesenden wird mit Zugang wirksam (§ 130 BGB).
  • Vertrag = Angebot + Annahme; verspätete/geänderte Annahme = neues Angebot (§ 150 BGB).
  • Werbung und Zinsaushang = Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
  • Formen: Schriftform (§ 126), elektronische Form (§ 126a), Textform (§ 126b), Beglaubigung (§ 129), Beurkundung (§ 128 BGB).
  • Formmangel → nichtig (§ 125 BGB); Grundstückskauf: Heilung durch Auflassung und Eintragung (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB).
  • Anfechtungsgründe: §§ 119, 120, 123 BGB; Motivirrtum reicht nicht.
  • Fristen: Irrtum unverzüglich (§ 121), Täuschung/Drohung ein Jahr (§ 124 BGB).
  • Wirkung: nichtig von Anfang an (§ 142); Vertrauensschaden nur bei Irrtumsanfechtung (§ 122 BGB).

Prüfschema

  1. Angebot mit wesentlichen Bestandteilen
  2. Zugang
  3. Rechtzeitige, unveränderte Annahme
  4. Form eingehalten?
  5. Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund?

Typische Prüfungsfallen

  • Textform und Schriftform verwechseln.
  • Schweigen als Annahme werten.
  • Anfechtungsfristen von Irrtum und Täuschung vertauschen.

Merksatz: Ohne Zugang keine Wirkung, ohne Form keine Gültigkeit.

Aus der Praxis: Annahme nach Ablauf der Annahmefrist der Bank: neues Angebot des Kunden, das die Bank noch annehmen muss.

Rechtsgrundlagen: § 130 BGB · § 150 BGB · § 125 BGB · § 119 BGB · § 123 BGB

3 Stellvertretung und Vollmacht

Voraussetzungen wirksamer Vertretung, Vollmachtsarten und -formen sowie die Folgen fehlender Vertretungsmacht.

11 Kernfakten & Prüfungsfallen, Merksatz und Praxisbeispiel – in Premium enthalten. Freischalten

4 Widerruf und Verjährung

Allgemeines Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen sowie Fristen, Beginn, Hemmung und Neubeginn der Verjährung.

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5 Güterrecht und Erbrecht

Güterstände, Zustimmungspflichten der Ehegatten und Grundzüge der Erbfolge mit Bezug zur Immobilienfinanzierung.

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