34i Lernnotizen: Prüfungswissen kompakt
Das Wichtigste aus allen 12 Lernbereichen: Fakten, Schemata, Prüfungsfallen und Merksätze.
Lernnotizen: Rechtliche Grundlagen (BGB)
5 Themen, erstellt aus den Prüfungsfragen dieses Lernbereichs: was du wissen musst, wo die typischen Fallen liegen und wie du es dir merkst.
1 Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Wer Träger von Rechten sein kann, wer selbst wirksam handeln kann und welche Zustimmungen bei Minderjährigen und Betreuten nötig sind.
Das musst du wissen
- Rechtsfähigkeit ab Vollendung der Geburt (§ 1 BGB).
- Unter 7 Jahren geschäftsunfähig (§ 104 BGB) – Willenserklärungen nichtig (§ 105 BGB).
- 7 bis 17 Jahre beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB); zustimmungsfrei nur lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte (§ 107 BGB).
- Ohne Einwilligung schwebend unwirksam (§ 108 BGB); nach Aufforderung gilt Genehmigung nach zwei Wochen als verweigert.
- Volljährigkeit mit 18 (§ 2 BGB).
- Kredit- und Grundstücksgeschäfte für Minderjährige: zusätzlich familiengerichtliche Genehmigung (§ 1643 BGB).
- Betreuung ≠ Geschäftsunfähigkeit; Einwilligungsvorbehalt schränkt gezielt ein.
- Verbraucher (§ 13 BGB) = natürliche Person, überwiegend privater Zweck.
Prüfschema
- Natürliche oder juristische Person?
- Alter bzw. Geschäftsfähigkeit prüfen
- Lediglich rechtlicher Vorteil?
- Einwilligung/Genehmigung vorhanden?
- Gerichtliche Genehmigung nötig?
Typische Prüfungsfallen
- Rechtsfähigkeit mit Geschäftsfähigkeit verwechseln.
- Darlehen als 'vorteilhaft' einstufen, weil Geld fließt.
- Taschengeldparagraf auf Ratengeschäfte anwenden.
- Betreuung automatisch mit Geschäftsunfähigkeit gleichsetzen.
Merksatz: Unter 7 nichtig, 7 bis 17 schwebend, ab 18 voll.
Aus der Praxis: Ein 17-Jähriger will Mitdarlehensnehmer werden: Einwilligung der Eltern plus familiengerichtliche Genehmigung nötig.
Rechtsgrundlagen: § 104 BGB · § 107 BGB · § 108 BGB · § 1643 BGB
2 Vertragsschluss, Form und Anfechtung
Wie Verträge zustande kommen, welche Formen das Gesetz vorschreibt und wann fehlerhafte Erklärungen angefochten werden können.
Das musst du wissen
- Willenserklärung unter Abwesenden wird mit Zugang wirksam (§ 130 BGB).
- Vertrag = Angebot + Annahme; verspätete/geänderte Annahme = neues Angebot (§ 150 BGB).
- Werbung und Zinsaushang = Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
- Formen: Schriftform (§ 126), elektronische Form (§ 126a), Textform (§ 126b), Beglaubigung (§ 129), Beurkundung (§ 128 BGB).
- Formmangel → nichtig (§ 125 BGB); Grundstückskauf: Heilung durch Auflassung und Eintragung (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB).
- Anfechtungsgründe: §§ 119, 120, 123 BGB; Motivirrtum reicht nicht.
- Fristen: Irrtum unverzüglich (§ 121), Täuschung/Drohung ein Jahr (§ 124 BGB).
- Wirkung: nichtig von Anfang an (§ 142); Vertrauensschaden nur bei Irrtumsanfechtung (§ 122 BGB).
Prüfschema
- Angebot mit wesentlichen Bestandteilen
- Zugang
- Rechtzeitige, unveränderte Annahme
- Form eingehalten?
- Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund?
Typische Prüfungsfallen
- Textform und Schriftform verwechseln.
- Schweigen als Annahme werten.
- Anfechtungsfristen von Irrtum und Täuschung vertauschen.
Merksatz: Ohne Zugang keine Wirkung, ohne Form keine Gültigkeit.
Aus der Praxis: Annahme nach Ablauf der Annahmefrist der Bank: neues Angebot des Kunden, das die Bank noch annehmen muss.
Rechtsgrundlagen: § 130 BGB · § 150 BGB · § 125 BGB · § 119 BGB · § 123 BGB
3 Stellvertretung und Vollmacht
Voraussetzungen wirksamer Vertretung, Vollmachtsarten und -formen sowie die Folgen fehlender Vertretungsmacht.
4 Widerruf und Verjährung
Allgemeines Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen sowie Fristen, Beginn, Hemmung und Neubeginn der Verjährung.
5 Güterrecht und Erbrecht
Güterstände, Zustimmungspflichten der Ehegatten und Grundzüge der Erbfolge mit Bezug zur Immobilienfinanzierung.
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