34i Lernnotizen: Prüfungswissen kompakt
Das Wichtigste aus allen 12 Lernbereichen: Fakten, Schemata, Prüfungsfallen und Merksätze.
Lernnotizen: Immobilienerwerb
5 Themen, erstellt aus den Prüfungsfragen dieses Lernbereichs: was du wissen musst, wo die typischen Fallen liegen und wie du es dir merkst.
1 Grundstück und Wohnungseigentum
Was rechtlich zum Grundstück gehört und wie Wohnungseigentum aufgebaut ist.
Das musst du wissen
- Grundstück = eigene laufende Nummer im Bestandsverzeichnis.
- Flurstück = Vermessungseinheit des Katasters.
- Gebäude sind wesentliche Bestandteile (§ 94 BGB).
- Wohnungseigentum = Sondereigentum + Miteigentumsanteil (§ 1 WEG).
- Grundstück, Dach, tragende Wände sind zwingend Gemeinschaftseigentum (§ 5 WEG).
- Begründung durch Teilungserklärung (§ 8 WEG) oder Vertrag (§ 3 WEG).
- Jede Einheit hat ein eigenes Wohnungsgrundbuch.
Prüfschema
- Teilungserklärung prüfen
- Hausgeld in Haushaltsrechnung
- Erhaltungsrücklage und Protokolle prüfen
- Sonderumlagen in Finanzierungsbedarf
Typische Prüfungsfallen
- Sondernutzungsrecht ist kein Sondereigentum.
- Grundstück und Flurstück sind nicht dasselbe.
- Grundsteuer und Hausgeld sind laufende Kosten, keine Nebenkosten des Erwerbs.
Merksatz: Bei der ETW kaufst du immer einen Anteil an der Gemeinschaft mit.
Aus der Praxis: Eine Wohnung mit 12.000 € beschlossener Sonderumlage erhöht den Finanzierungsbedarf entsprechend.
2 Erbbaurecht
Bauwerk auf fremdem Grund – Besonderheiten für Beleihung und Haushaltsrechnung.
Das musst du wissen
- Definition in § 1 ErbbauRG.
- Nur zur ausschließlich ersten Rangstelle (§ 10 ErbbauRG).
- Eigenes Erbbaugrundbuch (§ 14 ErbbauRG).
- Erbbauzins als laufende Belastung.
- Zustimmungsvorbehalt für Veräußerung/Belastung möglich (§ 5 ErbbauRG).
- Heimfall bei vereinbarten Gründen (§ 2 Nr. 4 ErbbauRG).
- Entschädigung bei Erlöschen durch Zeitablauf (§ 27 ErbbauRG).
Prüfschema
- Restlaufzeit prüfen
- Erbbauzins und Anpassungsklausel prüfen
- Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Grundschuld einholen
Typische Prüfungsfallen
- Grundschuld wird im Erbbaugrundbuch eingetragen, nicht im Grundstücksgrundbuch.
- Bei MaBV: erste Rate beim Erbbaurecht nur 20 %.
Merksatz: Erbbaurecht: Haus gehört dir, Boden nicht – Restlaufzeit und Erbbauzins entscheiden über die Finanzierbarkeit.
Aus der Praxis: Bei 40 Jahren Restlaufzeit und 30 Jahren Darlehenslaufzeit ist der Puffer knapp; viele Banken verlangen deutlich mehr.
Rechtsgrundlagen: § 1 ErbbauRG · § 10 ErbbauRG
3 Kaufvertrag, Auflassung, Vormerkung
Form, Ablauf und Sicherung des Immobilienkaufs.
4 Maklerrecht und Erwerbsnebenkosten
Provisionsanspruch, Halbteilung und Rechenweg für Nebenkosten.
5 Bauträger und MaBV
Sicherungen und Ratenplan beim Kauf vom Bauträger.
Jetzt anwenden: Übungsfragen zu Immobilienerwerb · Lektionen